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Amt Parchimer Umland
Ausgabe 2/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Flurneuordnungsverfahren Zölkow Kladrum

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt

Westmecklenburg

- Flurneuordnungsbehörde -

Bleicherufer 13

19053 Schwerin

Flurneuordnungsverfahren „Zölkow – Kladrum“

Landkreis Ludwigslust-Parchim

Aktenzeichen: 5433.3-76-34238

(bitte bei Schriftverkehr angeben)

Gemeinden Zölkow, Bülow und Crivitz, Stadt

Schwerin, 29.01.2026

Ausfertigung

Öffentliche Bekanntmachung

für die Gemeinden Zölkow, Bülow, Crivitz, Stadt und Friedrichsruhe

Änderungsbeschluss

Nach den §§ 53 und 56 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) vom 03. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418) mit späteren Änderungen i. V. m. §§ 6 und 8 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) mit späteren Änderungen ergeht folgender Beschluss:

I.

Das Flurneuordnungsgebiet wird durch Zuziehung der folgenden Flächen geändert:

Gemeinde:

Friedrichsruhe

Gemarkung:

Goldenbow

Flur:

3

Flurstück:

4 und 23

Gemeinde:

Zölkow

Gemarkung:

Zölkow

Flur:

2

Flurstück:

42 und 43

Das Zuziehungsgebiet umfasst 14,9125 ha.

Das Verfahrensgebiet umfasst somit nunmehr ca. 888 ha. Das hinzugezogene Flurneuordnungsgebiet ist auf der mit diesem Beschluss verbundenen Gebietskarte durch farbige Umrandung gekennzeichnet.

Seine genaue Abgrenzung nach Flurstücken kann bei der Flurneuordnungsbehörde, dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg in einem Zeitraum von zwei Wochen, gerechnet vom ersten Tag seit der öffentlichen Bekanntmachung, zu den üblichen Dienststunden eingesehen werden.

II.

Die Eigentümer und Erbbauberechtigten der nachträglich zum Verfahren zugezogenen Flurstücke werden Teilnehmer der "Teilnehmergemeinschaft des Flurneuordnungsverfahrens „Zölkow - Kladrum" mit Sitz in Zölkow, Landkreis Ludwigslust-Parchim.

Nebenbeteiligte sind Gemeinden, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Wasser- und Bodenverbände und Inhaber von Rechten an Grundstücken im Verfahrensgebiet. Nebenbeteiligte sind des weiteren Eigentümer von nicht zum Flurneuordnungsgebiet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurneuordnungsgebietes mitzuwirken haben.

III.

Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

für die hinzugezogenen Flurstücke

Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, die aber zur Beteiligung am Flurneuordnungsverfahren berechtigen, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von 3 Monaten - gerechnet vom ersten Tage der Bekanntmachung dieses Beschlusses - bei der Flurneuordnungsbehörde anzumelden. Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurneuordnungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden weiteren Frist nachzuweisen.

Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurneuordnungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Der Inhaber eines vorstehend bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

IV.

Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurneuordnungsplans dürfen ohne Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde

1)

die Nutzungsarten der Grundstücke nicht geändert werden, soweit es nicht zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehört,

2)

Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen und ähnliche Anlagen weder errichtet, wesentlich verändert noch beseitigt werden,

3)

Bäume, Sträucher, Gehölze und ähnliches nicht beseitigt werden.

Bei Zuwiderhandlungen können Maßnahmen zu 1) und 2) im Flurneuordnungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurneuordnungsbehörde kann den früheren Zustand wiederherstellen lassen. Im Falle der Ziffer 3) müssen Ersatzpflanzungen angeordnet werden (§ 34 FlurbG).

V.

Ferner dürfen bis zur Ausführungsanordnung Holzeinschläge über den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung hinaus nur mit der Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde vorgenommen werden, anderenfalls sie die Wiederaufforstung anordnen kann (§ 85 Nrn. 5 und 6 FlurbG). Bei den zu treffenden Maßnahmen handelt die Flurneuordnungsbehörde im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde.

Verstöße gegen die in § 34 (1) Nrn. 2 und 3 und § 85 Nr. 5 FlurbG genannten Tatbestände können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen geahndet werden (§ 154 FlurbG).

Gründe:

Im Rahmen des Flurneuordnungsverfahrens „Zölkow - Kladrum“ sollen der Weg von Kladrum nach Kladrum Ausbau sowie der Weg von der B 392 nach Zölkow (dieser in zwei Abschnitten) ausgebaut werden. Durch den Ausbau der genannten Wege werden die zugezogenen Flurstücke geringfügig mit in Anspruch genommen und somit ist eine Zuziehung zum Flurneuordnungsverfahren erforderlich.

Die Herstellung der Anlagen dient der Verbesserung der Infrastruktur. Anliegende landwirtschaftliche Flächen werden verkehrstechnisch besser erschlossen.

Die Anordnungen zu den Ziffern II bis V beruhen auf den §§ 6, 14, 16, 34 und 85 Nrn. 5 und 6 des FlurbG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Änderungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Sitz Schwerin erhoben werden.

Im Auftrag

gez. W. Reiners

(LS)

(Leiter der Abteilung Integrierte ländliche Entwicklung)

Ausfertigungsvermerk:

Die Ausfertigung stimmt mit der Urschrift überein und wurde zum Zwecke der Bekanntgabe erstellt.

Ausgefertigt:

Schwerin, 03.02.2026

Im Auftrag

gez. Rosan
Sachbearbeiter