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Amt Parchimer Umland
Ausgabe 3/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 "Am Wald" der Gemeinde Domsühl

hier:

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Domsühl hat in ihrer Sitzung am 21.02.2023 die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 "Am Wald", bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Teil B (Text) einschließlich der örtlichen Bauvorschriften, beschlossen und die dazugehörige Begründung gebilligt. Der Bebauungsplan wurde im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt, von der Umweltprüfung (Umweltbericht) und der zusammenfassenden Erklärung wurde abgesehen.

Das Plangebiet befindet sich südlich der Parchimer Straße im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 4. Der Geltungsbereich der 1. Änderung des B-Plans Nr. 4 umfasst die Flurstücke 404, 407, 438, 439, 440, 441, 442 und 443, Flur 3, Gemarkung Domsühl und ist im Übersichtsplan dargestellt.

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Satzungsbeschluss hiermit ortsüblich gemäß der Hauptsatzung der Gemeinde Domsühl bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Die Bekanntmachung dieses Beschlusses erfolgt ebenfalls auf der Internetseite des Amtes Parchimer Umland unter www.amt-parchimer-umland.de. Jede Person kann die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 "Am Wald" sowie die dazugehörige Begründung ab diesem Tag im Amt Parchimer Umland, Walter-Hase-Straße 42, 19370 Parchim während der Dienststunden sowie zu anderen Zeiten nach Vereinbarung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges und

4.

nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung über den Bebauungsplan schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung und von durch Festsetzungen des Bebauungsplanes eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, sind nach § 5 Abs. 5 und 7 KV M-V unbeachtlich, wenn der Verstoß nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann stets geltend gemacht werden.

Anlage: Übersichtsplan