Betreff: | Bebauungsplan Nr. 10 „2. Erweiterung Photovoltaikanlage Möderitz Nord 1“ |
| Hier: | Bekanntmachung der Satzung nach § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBL. I S. 3634) in der am Tag der Bekanntmachung gültigen Fassung |
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 18,9 ha der Tagebaufläche des Bergwerkfeldes zur Kiesgewinnung Möderitz Nord 1. Der Plangeltungsbereich wird wie folgt begrenzt:
| • | im Norden landwirtschaftlich genutzte Flächen und Wald |
| • | im Osten durch Anpflanzung zur Waldentwicklung |
| • | im Westen und Süden durch Tagebauflächen und durch die Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Bergwerksfeld Möderitz Nord 1 |
Die Planbereichsgrenzen sind dem Übersichtsplan zu entnehmen.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Domsühl hat in ihrer Sitzung am 21.02.2023 den Bebauungsplan Nr. 10 „2. Erweiterung Photovoltaikanlage Möderitz Nord 1“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A und dem Text (Teil B) als Satzung beschlossen.
Der Beschluss der Satzung über den Bebauungsplan wird hiermit bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung als Satzung in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan einschließlich der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ab dem Tag der Bekanntmachung im Amt Parchimer Umland, Walter-Hase-Straße 42, 19370 Parchim, während folgender Zeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:
| Montag | von 09.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr |
| Dienstag | von 09.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 17.00 Uhr |
| Donnerstag | von 09.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 18.00 Uhr |
Die in Kraft getretene Satzung ist zusätzlich auf der Homepage des Amtes Parchimer Umland unter der Internetadresse http://www.amt-parchimer-umland.de einsehbar.
Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB und in § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, die unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind unbeachtlich, wenn sie nicht gemäß § 215 Abs. 1 BauGB innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Domsühl geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Domsühl, den 09.03.2023