Staatliches Amt
für Landwirtschaft und Umwelt
Westmecklenburg
- Flurneuordnungsbehörde -
Aktenzeichen: 5433.3-76-34230 — Schwerin, 17.04.2023
| Bodenordnungsverfahren Friedrichsruhe | |
| Landkreis | Ludwigslust-Parchim |
| Gemeinde | Friedrichsruhe |
Gemäß § 149 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) mit späteren Änderungen wird das Bodenordnungsverfahren Friedrichsruhe mit folgender Feststellung abgeschlossen:
Die Ausführung nach dem Bodenordnungsplan ist bewirkt.
Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Bodenordnungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen.
Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft sind abgeschlossen.
Mit der Zustellung der unanfechtbaren Schlussfeststellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Bodenordnungsverfahren beendet und die Teilnehmergemeinschaft erloschen.
Die Ausführung des Bodenordnungsplans ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewirkt, Das Grundbuch und das Liegenschaftskataster wurden nach den Ergebnissen der Bodenordnung berichtigt.
Das Bodenordnungsverfahren ist daher gemäß § 149 FlurbG durch die Schlussfeststellung zu beenden.
Gegen diese Schlussfeststellung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Sitz Schwerin erhoben werden.
Im Auftrag
gez. W. Reiners | (LS) |
Leiter der Abteilung Integrierte | |
ländliche Entwicklung | |
Die Ausfertigung stimmt mit der Urschrift überein und wurde zum Zwecke der Bekanntgabe erstellt.
Schwerin, den 19.04.2023
Im Auftrag