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Amt Parchimer Umland
Ausgabe 4/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Gemeinde Lewitzrand

Satzung über den Bebauungsplan Nr. 7 „Eldepark“

Hier:

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lewitzrand hat in ihrer Sitzung am 18.03.2025 den Bebauungsplan Nr. 7 „Eldepark“, bestehend aus dem Plan (Teil A) und dem Text (Teil B) als Satzung beschlossen und die dazugehörige Begründung gebilligt.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Entsprechend § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB tritt die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 7 „Eldepark“ mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Geltungsbereich befindet sich im Bereich des Eldeparks zwischen Müritz-Elde-Kanal und Alter Elde, östlich der Ortslagen Matzlow und Garwitz und umfasst eine Teilfläche des Flurstücks 204 (Bereich des Eldeparks) sowie eine Teilfläche des Flurstücks 207 (nördlich an den Eldepark grenzender Abschnitt der Gemeindestraße). Beide Flurstücke befinden sich in der Flur 5 der Gemarkung Garwitz. Der Geltungsbereich umfasst etwa 1,84 ha.

Durch die Aufstellung des Bebauungsplans soll der historisch als Ferienlager gewachsene Standort gesichert und die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für den Umbau des Eldeparks zu Ferien-, Bildungs- und Tourismuszwecken geschaffen werden.

Jede Person kann die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 7 „Eldepark“ einschließlich Begründung ab diesem Tag während der Dienststunden oder nach Vereinbarung im Amt Parchimer Umland, Bauamt, Walter-Hase-Str. 42, 19370 Parchim einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Ergänzend erfolgt die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Internet unter https://www.amt-parchimer-umland.de/bekanntmachungen/index.php.

Die Satzung sowie die zugehörige Begründung werden ebenfalls unter https://www.amt-parchimer-umland.de/seite/369307/rechtskräftige-satzungen.html sowie unter https://bplan.geodaten-mv.de/bauportal/ in das Internet eingestellt.

Auf die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung über den Bebauungsplan schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.

Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, sind nach § 5 Abs. 5 und 7 KV M-V unbeachtlich, wenn der Verstoß nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann stets geltend gemacht werden.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung und von durch Festsetzungen des Bebauungsplanes eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.