Die Gemeindevertretung der Gemeinde Spornitz hat auf ihrer Sitzung am 26.02.2026 für den Bebauungsplan Nr. 11 „Am Sandgraben", bestehend aus der Planzeichnung und dem Teil B – Text einschließlich der örtlichen Bauvorschriften, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB gefasst und die Begründung gebilligt. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Im Nordosten der Ortslage Dütschow wird ein Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO für eine bauliche Entwicklung festgesetzt. Der Geltungsbereich ist dem Übersichtsplan zu entnehmen. Entsprechend § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB tritt der Bebauungsplan Nr. 11 mit Bewirken dieser Bekanntmachung am 25.04.2026 in Kraft.
Jede Person kann den Bebauungsplan Nr. 11 sowie die dazugehörige Begründung ab diesem Tag im Amt Parchimer Umland, Bauamt, Walter-Hase-Straße 42, 19370 Parchim, Raum 210, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Außerdem erfolgt die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses auf der Internetseite des Amtes Parchimer Umland unter https://www.amt-parchimer-umland.de/bekanntmachungen/index.php. Die oben genannten Unterlagen zum Bebauungsplan Nr. 11 der Gemeinde Spornitz werden ebenfalls auf der Internetseite des Amtes Parchimer Umland unter https://www.amt-parchimer-umland.de/seite/369307/rechtskräftige-satzungen.html sowie auf dem Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern unter https://bplan.geodaten-mv.de/bauportal/Bauleitplaene veröffentlicht.
Auf die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
| - | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| - | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| - | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Spornitz unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung und von durch Festsetzungen der Satzung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, sind nach § 5 Abs. 5 KV M-V unbeachtlich, wenn der Verstoß nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Spornitz geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann stets geltend gemacht werden.
Spornitz, 13.04.2026