Staatliches Amt
für Landwirtschaft und Umwelt
Westmecklenburg
- Flurbereinigungsbehörde -
Aktenzeichen: 5433.-76-34603
vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Alte Elde/Klinkener Kanal
Landkreis Ludwigslust-Parchim
Gemeinden Tramm, Lewitzrand, Ziegendorf und Stadt Neustadt-Glewe
Gemäß § 149 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) mit späteren Änderungen wird das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren mit folgender Feststellung abgeschlossen:
Die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan ist bewirkt.
Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen.
Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft sind abgeschlossen.
Mit der Zustellung der unanfechtbaren Schlussfeststellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren beendet und die Teilnehmergemeinschaft erloschen.
Die Ausführung des Flurbereinigungsplans ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewirkt. Das Grundbuch und das Liegenschaftskataster wurden nach den Ergebnissen der Flurbereinigung berichtigt.
Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren ist daher gemäß § 149 FlurbG durch die Schlussfeststellung zu beenden.
Gegen diese Schlussfeststellung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Sitz Schwerin erhoben werden.
Im Auftrag
gez. W. Reiners | (LS) |
Leiter der Abteilung Integrierte ländliche Entwicklung | |
Die Ausfertigung stimmt mit der Urschrift überein und wurde zum Zwecke der Bekanntgabe erstellt.
Ausgefertigt:
Schwerin, den 19. April 2023