Die Gemeindevertretung der Gemeinde Spornitz hat in ihrer Sitzung am 30.01.2025 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 8 "Solarkraftwerk Spornitz" bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Text (Teil B) und dem Vorhaben- und Erschließungsplan als separater Bestandteil als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht. Ergänzend erfolgt die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Internet unter https://www.amt-parchimer-umland.de/bekanntmachungen/index.php.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 8 der Gemeinde Spornitz umfasst zwei Teilgebiete, welche auf dem abgedruckten Plan mit einer unterbrochenen schwarzen Linie gekennzeichnet sind.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 8 „Solarkraftwerk Spornitz" der Gemeinde Spornitz tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Alle Interessierten können den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 8 der Gemeinde Spornitz mit Vorhaben- und Erschließungsplan, die Begründung mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung beim Amt Parchimer Umland, Walter-Hase-Str. 42, 19370 Parchim während der allgemeinen Dienstzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Die Satzung sowie der zugehörige Vorhaben- und Erschließungsplan, die Begründung mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung werden ebenfalls unter https://www.amt-parchimer-umland.de/seite/369307/rechtskräftige-satzungen.html sowie unter https://bplan.geodaten-mv.de/bauportal/ in das Internet eingestellt.
Unbeachtlich werden gem. § 215 Abs. 1 BauGB
| 1. | Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | Eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| 3. | Nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 8 der Gemeinde Spornitz schriftlich gegenüber der Gemeinde Spornitz unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.