Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
-Flurneuordnungsbehörde-
Bleicherufer 13
19053 Schwerin
Gemäß § 149 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBI. I S. 546) mit späteren Anderungen wird das Flurneuordnungsverfahren Zentrallewitz mit folgender Feststellung abgeschlossen:
| 1. | Die Ausführung nach dem Flurneuordnungsplan ist bewirkt. |
| 2. | Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Flurneuordnungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen. |
| 3. | Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft sind abgeschlossen. |
Mit der Zustellung der unanfechtbaren Schlussfeststellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Flurneuordnungsverfahren Zentrallewitz beendet und die Teilnehmergemeinschaft erloschen.
Gründe:
Die Ausführung des Flurneuordnungsplans ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewirkt, Das Grundbuch und das Liegenschaftskataster wurden nach den Ergebnissen der Flurneuordnung berichtigt.
Das Flurneuordnungsverfahren Zentrallewitz ist daher gemäß § 149 FlurbG durch die Schlussfeststellung zu beenden.
egen diese Schlussfeststellung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Sitz Schwerin erhoben werden.
Im Auftrag
(LS)