Der Landkreis Ludwiglust-Parchim hat die von der Gemeindevertretung in der Sitzung am 10.11.2022 beschlossene 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Groß Godems für das Gebiet in der Gemarkung Groß Godems, Flur 2: Flurstücke 331 tlw., 332 tlw., 341, 340 tlw., 213 tlw., 214, 215 und 216 tlw. (der Geltungsbereich ist auf der beigefügten Karte dargestellt) mit Bescheid vom 09.06.2023 Az.:BP 220004 nach § 6 Abs. 1 des Baugesetzbuches genehmigt. Da eine Entscheidung durch den Landkreis Ludwigslust-Parchim nach dreimonatiger Frist nicht getroffen wurde, ist die Genehmigung durch Fristablauf (Genehmigungsfiktion) eingetreten.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.
Jedermann kann die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes, die Begründung, den Umweltbericht mit den als Anlagen beigefügten Fachgutachten sowie die zusammenfassende Erklärung über die Berücksichtigung der Umweltbelange dazu ab diesem Tag beim Amt Parchimer Umland, Bau- und Ordnungsamt, Walter-Hase-Straße 42, 19370 Parchim während der Öffnungszeiten und außerhalb nach Vereinbarung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Weiterhin steht die 3. Änderung des Flächennutzungsplans im Internet unter www.parchimer-umland.de zur Verfügung (https://www.amt-parchimer-umland.de/seite/369307/rechtskräftigesatzungen.html).
Eine Verletzung der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Groß Godems geltend gemacht worden sind.
Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieser Kommunalverfassung erlassen worden sind, ist nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung unbeachtlich, wenn der Verstoß nicht innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Groß Godems geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige,- Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann stets geltend gemacht werden (§ 5 Abs. 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern).
Groß Godems, den 12.06.2023
Übersichtsplan
Quelle: Elbberg Stadt Landschaft
Plangebiet
Quelle: Elbberg Stadt Landschaft