Die Gemeindevertretung der Gemeinde Groß Godems hat am 10.11.2022 den Bebauungsplan Nr. 3 „Sondergebiet Photovoltaik II“ für das Gebiet in der Gemarkung Groß Godems, Flur 2: Flurstücke 331 tlw., 332 tlw., 341, 340 tlw., 213 tlw., 214, 215 und 216 tlw. (der Geltungsbereich ist auf der beigefügten Karte dargestellt), bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und Text (Teil B) gemäß § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) und die aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gemäß Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern jeweils als Satzung beschlossen. Die Begründung einschließlich Umweltbericht wurde gebilligt.
Mit der Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt des Amtes Parchimer Umland tritt der Bebauungsplan Nr. 3 „Sondergebiet Photovoltaik II“ in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan, die Begründung, den Umweltbericht mit den als Anlagen beigefügten Fachgutachten sowie die zusammenfassende Erklärung über die Berücksichtigung der Umweltbelange dazu ab diesem Tag beim Amt Parchimer Umland, Bau- und Ordnungsamt, Walter-Hase-Straße 42, 19370 Parchim während der Öffnungszeiten und außerhalb nach Vereinbarung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Weiterhin steht der Bebauungsplan im Internet unter www.parchimer-umland.de zur Verfügung (https://www.amt-parchimer-umland.de/seite/369307/rechtskräftigesatzungen.html).
Eine Verletzung der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Groß Godems geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisherige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen (innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind).
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieser Kommunalverfassung erlassen worden sind, ist nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung unbeachtlich, wenn der Verstoß nicht innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Groß Godems geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige,- Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann stets geltend gemacht werden (§ 5 Abs. 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern).
Groß Godems, den 12.06.2023
Quelle: ELBBERG Stadt Landschaft
Plangebiet
Quelle: ELBBERG Stadt Landschaft