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Amt Parchimer Umland
Ausgabe 6/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung für die Gemeinde Spornitz und die Stadt Parchim

I.

Ausführungsanordnung

1.

Im Flurneuordnungsverfahren Spornitz-Ost, Gemeinde Spornitz, Stadt Parchim, Landkreis Ludwigslust-Parchim wird gemäß §§ 61 (1) und 63 (2) Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418) mit späteren Änderungen i. V. m. §§ 61 und 62 (1) Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) mit späteren Änderungen die Ausführung des Flurneuordnungsplans angeordnet.

2.

Als Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes und damit der rechtlichen Wirkungen des Flurneuordnungsplans wird der 01.08.2024 festgesetzt.

Die Rechtswirkungen bestimmen sich im Übrigen nach § 68 FlurbG. Unter anderem tritt mit Beginn dieses Tages die im Flurneuordnungsplan i. d. F. des 1. Nachtrages - nachfolgend Flurneuordnungsplan genannt - ausgewiesene Landabfindung an die Stelle der alten Grundstücke. Insofern gehen die Rechte und die Rechtsverhältnisse an den alten Grundstücken, die nicht aufgehoben werden, auf die Landabfindung über.

3.

Der Übergang des Besitzes und der Nutzung der Grundstücke erfolgt mit dem Eintritt des neuen Rechtszustandes, soweit die Teilnehmer nichts Abweichendes vereinbart haben.

4.

Haben Festsetzungen des Flurneuordnungsplans Einfluss auf Nießbrauch und Pachtverhältnisse, können Anträge auf

a)

Verzinsung einer Ausgleichzahlung, die der Empfänger der neuen Grundstücke für eine dem Nießbrauch unterliegende Mehrzuteilung von Land zu leisten hat (§ 69 FlurbG),

b)

Veränderung des Pachtzinses oder Ähnliches bei einem Wertunterschied zwischen altem und neuem Pachtbesitz (§ 70 FlurbG) und

c)

Auflösung des Pachtverhältnisses bei wesentlicher Erschwerung in der Bewirtschaftung des Pachtbesitzes aufgrund der Änderungen durch die Flurbereinigung (§ 70 (2) FlurbG)

nur binnen einer Frist von 3 Monaten - beginnend mit dem ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung - schriftlich oder zur Niederschrift beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Bleicherufer 13, 19053 Schwerin, gestellt werden. In den Fällen zu c) ist nur der Pächter antragsberechtigt.

Gründe:

Die in § 61 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) genannte Voraussetzung zum Erlass der Ausführungsanordnung liegt vor: Der Flurneuordnungsplan vom 10.11.2022 ist unanfechtbar. Seine Ausführung war daher anzuordnen.

II.

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der Ausführung des Flurneuordnungsplanes wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen die Ausführungsanordnung keine aufschiebende Wirkung haben.

Gründe:

Sie beruht auf § 80 (2) Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und soll vermeiden, dass durch Widersprüche die im öffentlichen Interesse und im Interesse der Mehrheit der Beteiligten liegende Ausführung des Flurneuordnungsplanes und somit des Eintrittes des neuen Rechtszustandes sowie insbesondere die der Ausführung unmittelbar nachfolgende Berichtigung der Öffentlichen Bücher gehemmt bzw. unabsehbar aufgeschoben werden, wodurch der Mehrheit der Beteiligten schwerwiegende Nachteile entstehen können.

Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausführungsanordnung folgt aus der vom Gesetzgeber definierten Flurneuordnung, als vordringlich zu betreibenden Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur. Sie ist insbesondere in den neuen Bundesländern unverzichtbar für eine Schaffung und Gewährleistung von gesicherten Bewirtschaftungsgrundlagen. Die sofortige Vollziehung ist aus agrarstruktureller Sicht dringend geboten:

  • aufgrund des regen Grundstücksverkehrs in der Feldlage führen die Abweichungen in den rechtlichen und tatsächlichen Eigentums- bzw. Besitzbeständen regelmäßig zu Rechtsunsicherheiten sowohl bei den Erwerbern als auch bei den Veräußerern von Grundstücken und bewirken teilweise Verfahrensverzögerungen
  • um eine zeitnahe Auszahlung der im Flurneuordnungsplan vereinbarten Geldausgleiche zu gewährleisten
  • zur Gewährleistung einer termingerechten Bestellung der landwirtschaftlichen Nutzflächen entsprechend der Neuregelungen gemäß Flurneuordnungsplan

Das besondere Vollzugsinteresse wird durch den Umstand verstärkt, dass im vorliegenden Verfahren weder eine vorläufige Besitzeinweisung i. S. d. § 65 FlurbG noch eine vorläufige Besitzregelung i. S. d. § 61a LwAnpG verfügt wurde.

III.

Überleitungsbestimmungen

Unabhängig vom Tag des neuen Rechtszustandes (Eigentumsübergang) wird nach § 62 (2) FlurbG ein Stichtag für den Übergang des Besitzes und der Nutzung auf die neuen Grundstücke für die Ackerlandflächen in der Feldlage festgesetzt:

Die Teilnehmer bzw. die landwirtschaftlichen Pächter nehmen ihre neuen Flächen in Besitz, sobald die darauf stehenden Früchte oder Gräser von dem Vorbesitzer abgeerntet sind.

Der späteste Termin für die Räumung der bewirtschafteten Flächen ist bei Ackerlandflächen und Sonderkulturen der 01.10.2024.

Die Ackerflächen sind im abgeernteten und geschälten Zustand zu übergeben. Die Acker- landflächen müssen frei von Mieten, Silos, Zäunen, Dung-, Strohlager u. ä. sein.

Nach dem o. a. Termin gehen die noch nicht abgefahrenen Reste der Ernte und sonst auf dem Grundstück sich befindenden Gegenstände bzw. Bestandteile, insbesondere Mieten, Silos, Zäune, Dung-, Strohlager u. ä., entschädigungslos in das Eigentum des nachfolgenden Teilnehmers bzw. landwirtschaftlichen Pächters über und können von diesem auf Gefahr und Kosten des Vorbesitzers entfernt werden. Bestehende Rechte Dritter an Ernteerträgen werden hierdurch nicht berührt. Sollte eine termingerechte Übergabe aufgrund eines Härtefalls nicht möglich sein, hat der Räumungspflichtige diesen Umstand dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Bleicherufer 13, 19053 Schwerin, rechtzeitig anzuzeigen. Härtefälle liegen insbesondere dann vor, wenn die Acker- oder Grünlandfläche einem mehrjährigen landwirtschaftlichen Förderprogramm unterliegt oder die Räumung der landwirtschaftlichen Fläche sich wegen schlechter Witterung verzögert oder nicht durchgeführt werden kann. Einigen sich Nach- und Vorbesitzer nicht auf einen Räumungstermin, entscheidet das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Bleicherufer 13, 19053 Schwerin, nach sachverständigem Ermessen.

Im Übrigen sind für die Durchsetzung der Überleitungsbestimmungen die Vorschriften des § 137 FlurbG i. V. m. §§ 6 bis 18 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157) anzuwenden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Ausführungsanordnung und die Überleitungsbestimmungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Sitz Schwerin erhoben werden.

Gegen die sofortige Vollziehung kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Sitz Greifswald ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.

Im Auftrag

(LS)

gez.
W. Reiners
(Leiter der Abteilung Integrierte ländliche Entwicklung)

Ausfertigungsvermerk:

Die Ausfertigung stimmt mit der Urschrift überein und wurde zum Zwecke der Bekanntgabe erstellt.

Allgemeine Hinweise zur Ausführungsanordnung und zum weiteren Verfahrensablauf
  1. Die Empfänger von Geldabfindungen und -ausgleichen wurden bereits aufgefordert, ihre Kontoverbindung dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Bleicherufer 13, 19053 Schwerin, mitzuteilen. Mit dem Tag des neuen Rechtszustandes tritt die gesetzliche Voraussetzung zur Auszahlung der Abfindungs- bzw. Ausgleichsbeträge an die Zahlungsempfänger ein.
  2. Der Eigentumsübergang auf die neuen Grundstücke am Tag des neuen Rechtszustandes findet für alle Teilnehmer gleichermaßen statt. Die entsprechenden bisherigen Angaben in den öffentlichen Büchern (Liegenschaftskataster und Grundbuch) werden ab diesem Tag rechtlich durch die Festsetzungen im Flurneuordnungsplan ersetzt. Bis zu den tatsächlichen Berichtigungen der öffentlichen Bücher weisen die entsprechenden Auszüge aus dem Flurneuordnungsplan eines jeden Teilnehmers sein neues Eigentum gegenüber Dritten nach.
  3. Nach dem Eintritt des Tages des neuen Rechtszustandes übersendet die Flurneuordnungsbehörde bzw. die beliehene Stelle (§ 53 (4) Landwirtschaftsanpassungsgesetz) zeitnah die notwendigen Planauszüge an die zuständige Kataster- und Vermessungsbehörde zur Berichtigung der entsprechenden Katasternachweise.
  4. Die Flurneuordnungsbehörde übersendet darüber hinaus die notwendigen Planauszüge an das zuständige Amtsgericht (Grundbuchamt) mit dem Ersuchen der Berichtigung der betreffenden Grundbücher.
  5. Das Flurneuordnungsverfahren ist nach der Berichtigung der öffentlichen Bücher erst mit dem gesonderten Verwaltungsakt der S c h l u s s f e s t s t e l l u n g beendet. Diese wird öffentlich bekannt gegeben. Sie erfolgt frühestens nach der Erfüllung der im sogenannten Maßnahmenplan für die Teilnehmergemeinschaft enthaltenen Verbindlichkeiten.