| Betrifft: | 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Ziegendorf |
| hier: | Eintreten der Genehmigungsfiktion (Genehmigung durch Fristablauf) gemäß § 6 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) |
Die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Ziegendorf, bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und Text (Teil B), Begründung und Umweltbericht wurde von der Gemeindevertretung der Gemeinde Ziegendorf am 23.04.2025 beschlossen.
Die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Ziegendorf bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Die Gemeindevertretung Ziegendorf hat durch das Amt Parchimer Umland mit Schreiben vom 06.05.2025 - Eingang beim Landkreis Ludwigslust-Parchim am 09.05.2025 diese Genehmigung beantragt. Nach Fristablauf hat der Landkreis mit Schreiben vom 12.06.2025 (AZ: BP 220066) der Gemeinde mitgeteilt, dass die gemäß § 6 Absatz 4 BauGB vorgegebene Entscheidungsfrist abgelaufen war und somit die Genehmigungsfiktion (Genehmigung durch Fristablauf) eingetreten ist. Die Genehmigung kann daher zur Erlangung der Rechtskraft bekannt gegeben werden. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass etwaige Verfahrens- oder Formmängel durch diese Bekanntgabe nach § 6 Absatz 5 BauGB nicht geheilt werden.
Der räumliche Geltungsbereich der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes ist dem nachfolgenden Übersichtsplan zu entnehmen:
Übersichtsplan:
Die Genehmigung durch Fristablauf wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt wird die 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Ziegendorf wirksam
Jede Person kann die rechtswirksame 4. Änderung des Flächennutzungsplanes, die dazugehörige Begründung und die zusammenfassende Erklärung im Amt Parchimer Umland, Bauamt, Walter-Hase-Straße 42, 19370 Parchim, einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Die rechtswirksame 4. Änderung des Flächennutzungsplanes mit der dazugehörigen Begründung und der zusammenfassenden Erklärung werden zudem auf der Homepage des Amtes Parchimer Umland unter der Adresse https://www.amt-parchimer-umland.de/seite/369307/rechtskräftige-satzungen.html sowie in das das zentrale Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Bau- und Planungsportal M-V) unter der Adresse: http://bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene eingestellt.
Auf die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Beschlusses über die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Ziegendorf unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. |
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung und von durch Darstellungen der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, sind nach § 5 Abs. 5 und 7 KV M-V unbeachtlich, wenn der Verstoß nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Ziegendorf geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann stets geltend gemacht werden.
Ziegendorf, den 13.06.2025