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Amt Parchimer Umland
Ausgabe 7/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Hof Grabow

- Flurbereinigungsbehörde -

Bleicherufer 13

19053 Schwerin

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Hof Grabow

Landkreis Ludwiglust-Parchim

Gemeinden Zölkow und Obere Warnow

Aktenzeichen: 5433.3-76-34502

(bitte bei Schriftverkehr angeben)

 — Schwerin, den 26. Juni 2024

Ausfertigung

Öffentliche Bekanntmachung für die Gemeinden Obere Warnow und Zölkow

I.

vorzeitige Ausführungsanordnung

1.

Im Flurbereinigungsverfahren „Hof Grabow", Gemeinden Zölkow und Obere Warnow, Landkreis Ludwiglust-Parchim wird nach §§ 62 (1) und 63 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) mit späteren Änderungen die Ausführung des Flurbereinigungsplans angeordnet.

2.

Als Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes und damit der rechtlichen Wirkungen des Flurbereinigungsplans wird der 01.08.2024 festgesetzt.

Die Rechtswirkungen bestimmen sich im Übrigen nach § 68 FlurbG. Unter anderem tritt mit Beginn dieses Tages die im Flurbereinigungsplan i. d. F. des 1. Nachtrages - nachfolgend Flurbereinigungsplan genannt - ausgewiesene Landabfindung an die Stelle der alten Grundstücke. Insofern gehen die Rechte und die Rechtsverhältnisse an den alten Grundstücken, die nicht aufgehoben werden, auf die Landabfindung über.

3.

Der Übergang des Besitzes und der Nutzung der Grundstücke erfolgt mit dem Eintritt des neuen Rechtszustandes, soweit die Teilnehmer nichts Abweichendes vereinbart haben.

4.

Haben Festsetzungen des Flurbereinigungsplans Einfluss auf Nießbrauch und Pachtverhältnisse, können Anträge auf

a)

Verzinsung einer Ausgleichzahlung, die der Empfänger der neuen Grundstücke für eine dem Nießbrauch unterliegende Mehrzuteilung von Land zu leisten hat (§ 69 FlurbG),

b)

Veränderung des Pachtzinses oder Ähnliches bei einem Wertunterschied zwischen altem und neuem Pachtbesitz (§ 70 FlurbG) und

c)

Auflösung des Pachtverhältnisses bei wesentlicher Erschwerung in der Bewirtschaftung des Pachtbesitzes aufgrund der Änderungen durch die Flurbereinigung (§ 70 (2) FlurbG) nur binnen einer Frist von 3 Monaten - beginnend mit dem ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung - schriftlich oder zur Niederschrift beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Bleicherufer 13, 19053 Schwerin, gestellt werden. In den Fällen zu c) ist nur der Pächter antragsberechtigt.

Gründe:

Die in § 63 FlurbG genannten Voraussetzungen zum Erlass der vorzeitigen Ausführungsanordnung liegen vor. Die verbliebenen Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan sind der oberen Flurbereinigungsbehörde, dem Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern, Schwerin nach § 60 (2) FlurbG zur Entscheidung vorgelegt worden. Ihre Entscheidung steht noch aus.

Aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Flurbereinigungsplans werden voraussichtlich erhebliche Nachteile für die Mehrheit der zufriedenen Verfahrensteilnehmer erwachsen.

Die vorzeitige Ausführungsanordnung liegt sowohl im öffentlichen als auch im privaten Interesse der am Verfahren beteiligten Grundeigentümer.

Die in den öffentlichen Büchern (Liegenschaftskataster und Grundbuch) nachgewiesenen derzeitigen Eigentumsgrenzen bzw. -flächen entsprechen überwiegend nicht den im Flurbereinigungsplan festgelegten zukünftigen Grenzen und somit nicht dem örtlichen Besitzstand. Die neuen Grenzen sind mit den Beteiligten einvernehmlich verhandelt und in der Ortslage Hof Grabow bereits seit 2019 abgemarkt.

Die gemäß den Festlegungen im Flurbereinigungsplan an die Teilnehmergemeinschaft zu leistenden Geldausgleiche sind in der Mehrzahl erbracht. Die Anweisung Ihrer Auszahlung bedingt die Vollziehung der vorzeitigen Ausführung des Flurbereinigungsplans, die infolge der anhängigen Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan auf unbekannte Zeit verschoben wäre.

Für die Bewirtschaftung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke in dem rd. 404 ha großen Verfahrensgebiet mit 4 dort tätigen Landwirtschaftsbetrieben ist eine vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplans vor Beginn des neuen Wirtschaftsjahres 2025 von besonderer Bedeutung. Es gilt, für sie die Bewirtschaftung der im Flurbereinigungsplan ausgewiesenen landwirtschaftlichen Grundstücke für das im Herbst des laufenden Jahres beginnende neue Wirtschaftsjahr schon im Hinblick auf die Herbstbestellung rechtzeitig zu sichern. Dies umso mehr, als die in der Feldlage liegenden Grundstücke ohne die Planausführung zersplittert und vielfach nicht erschlossen blieben.

Den Widerspruchsführern entstehen durch den Eintritt des neuen Rechtszustandes keine Nachteile, da der Flurbereinigungsplan im Rechtsbehelfsverfahren geändert werden kann.

Die Änderungen wirken dann in rechtlicher Hinsicht auf den in dieser Anordnung festgesetzten Tag zurück (§ 63 (2) FlurbG).

Eine kurzfristige Ausführung des Flurbereinigungsplans ist erforderlich, um zukünftig Planungssicherheit für die neuen Grundstücke aller Teilnehmer sowie eine rechtlich sichere Erschließung aller Grundstücke durch öffentliche Wege zu erreichen.

II.

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der vorzeitigen Ausführung des Flurbereinigungsplans wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen die vorzeitige Ausführungsanordnung keine aufschiebende Wirkung haben.

Gründe:

Sie beruht auf § 80 (2) Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und soll vermeiden, dass durch Widersprüche die im öffentlichen Interesse und im Interesse der Mehrheit der Beteiligten liegende Ausführung des Flurbereinigungsplans gehemmt wird, wodurch der Mehrheit der Beteiligten schwerwiegende Nachteile entstehen können.

Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der vorzeitigen Ausführungsanordnung folgt aus der vom Gesetzgeber definierten Flurbereinigung als vordringlich zu betreibende Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur. Sie ist insbesondere in den neuen Bundesländern unverzichtbar für eine Schaffung und Gewährleistung von gesicherten Bewirtschaftungsgrundlagen.

Die sofortige Vollziehung ist aus agrarstruktureller und eigentumsrechtlicher Sicht dringend geboten:

aufgrund des regen Grundstücksverkehrs in Feld- und Ortslagen führen die Abweichungen in den rechtlichen und tatsächlichen Eigentums- bzw. Besitzbeständen regelmäßig zu Rechtsunsicherheiten sowohl bei den Erwerbern als auch bei den Veräußerern von Grundstücken und bewirken teilweise Verfahrensverzögerungen,

um eine zeitnahe Auszahlung der im Flurbereinigungsplan vereinbarten Geldausgleiche zu gewährleisten sowie

zur Gewährleistung einer termingerechten Bestellung der landwirtschaftlichen Nutzflächen entsprechend der Neuregelungen gemäß Flurbereinigungsplan

Im Übrigen beruht die sofortige Vollziehung auf einem einer vorzeitigen Ausführungsanordnung bereits innewohnenden besonderen Vollzugsinteresse (vgl. dazu: Flurbereinigungsgericht München, Beschluss vom 04. Januar 1982- 13 AS 81 A. 1266/A. 1268, <RzF –4– zu § 61 FlurbG>; Flurbereinigungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 12. September 1996 – C8 S 4/96, <RzF -2- zu § 63 Abs. 2 LwAnpG>).

Das besondere Vollzugsinteresse wird durch den Umstand verstärkt, dass im vorliegenden Verfahren weder eine vorläufige Besitzeinweisung i. S. d. § 65 FlurbG noch eine vorläufige Besitzregelung i. S. d. § 61a LwAnpG verfügt wurde.

III.

Überleitungsbestimmungen

Unabhängig vom Tag des neuen Rechtszustandes (Eigenturnsübergang) wird nach § 62 (2) FlurbG ein Stichtag für den Übergang des Besitzes und der Nutzung auf die neuen Grundstücke für die Acker- und Grünlandflächen in der Feldlage (unbebauter Bereich) festgesetzt:

Die Teilnehmer bzw. die landwirtschaftlichen Pächter nehmen ihre neuen Flächen in Besitz, sobald die darauf stehenden Früchte oder Gräser von dem Vorbesitzer abgeerntet sind.

Der späteste Termin für die Räumung der bewirtschafteten Flächen ist:

für Getreide- und Rapsflächen nach Aberntung, spätestens zum 01.09.2024

für Hackfruchtflächen nach Aberntung, spätestens zum 30.11.2024

für Grünland und Sonderkulturen zum 01.10.2024.

Die Ackerflächen sind im abgeernteten und geschälten Zustand zu übergeben. Die Acker- und Grünlandflächen müssen frei von Mieten, Silos, Zäunen, Dung-, Strohlager u. ä. sein.

Nach dem o. a. Termin gehen die noch nicht abgefahrenen Reste der Ernte und sonst auf dem Grundstück sich befindenden Gegenstände bzw. Bestandteile, insbesondere Mieten, Silos, Zäune, Dung-, Strohlager u. ä., entschädigungslos in das Eigentum des nachfolgenden Teilnehmers bzw. landwirtschaftlichen Pächters über und können von diesem auf Gefahr und Kosten des Vorbesitzers entfernt werden. Bestehende Rechte Dritter an Ernteerträgen werden hierdurch nicht berührt.

Sollte eine termingerechte Übergabe aufgrund eines Härtefalls nicht möglich sein, hat der Räumungspflichtige diesen Umstand der Flurbereinigungsbehörde rechtzeitig anzuzeigen.

Härtefälle liegen insbesondere dann vor, wenn die Acker- oder Grünlandfläche einem mehrjährigen landwirtschaftlichen Förderprogramm unterliegt oder die Räumung der landwirtschaftlichen Fläche sich wegen schlechter Witterung verzögert oder nicht durchgeführt werden kann.

Einigen sich Nach- und Vorbesitzer nicht auf einen Räumungstermin, entscheidet die Flurbereinigungsbehörde nach sachverständigem Ermessen.

Im Übrigen sind für die Durchsetzung der Überleitungsbestimmungen die Vorschriften des § 137 FlurbG i. V. m. §§ 6 bis 18 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157) anzuwenden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese vorzeitige Ausführungsanordnung und die Überleitungsbestimmungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Sitz Schwerin erhoben werden.

Gegen die sofortige Vollziehung kann gemäß § 80 Abs. 5 VwG() beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Sitz Greifswald ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.

Im Auftrag

gez. i.V. M Knoblich

(LS)

(Leiter der Abteilung Integrierte ländliche Entwicklung)

Ausfertigungsvermerk:

Die Ausfertigung stimmt mit der Urschrift überein und wurde zum Zwecke der Bekanntgabe erstellt.

Ausgefertigt:

Allgemeine Hinweise

zur vorzeitigen Ausführungsanordnung und zum weiteren Verfahrensablauf

1.

Die Empfänger von Geldabfindungen und -ausgleichen werden hiermit aufgefordert, ihre Kontoverbindung dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Bleicherufer 13, 19053 Schwerin, mitzuteilen. Mit dem Tag des neuen Rechtszustandes tritt die gesetzliche Voraussetzung zur Auszahlung der Abfindungs- bzw. Ausgleichsbeträge an die Zahlungsempfänger ein.

2.

Die vorzeitige Ausführungsanordnung bestimmt nur, wann der neue Rechtszustand eintritt.

Wie dieser Rechtszustand aussieht regelt allein der Flurbereinigungsplan. Für die Widerspruchsführer ist insofern die rechtliche Umsetzung der von ihnen angefochtenen Festlegungen aus dem Flurbereinigungsplan bis zum Abschluss des Rechtsweges vorläufig und steht unter der auflösenden Bedingung einer späteren Planänderung. Wird in dem Zusammenhang der vorzeitig ausgeführte Flurbereinigungsplan zu einem späteren Zeitpunkt durch eine rechtskräftige Entscheidung unanfechtbar geändert, wirkt diese Änderung in rechtlicher Hinsicht auf den in der vorzeitigen Ausführungsanordnung festgesetzten Tag zurück.

Diese Änderungen können sich grundsätzlich auch auf bisherige Festsetzungen gegenüber Dritten auswirken. Die Beteiligten sind vor der Änderung dazu anzuhören; der Rechtsweg bleibt unberührt.

3.

Der Eigentumsübergang auf die neuen Grundstücke am Tag des neuen Rechtszustandes findet für alle Teilnehmer gleichermaßen statt. Die entsprechenden bisherigen Angaben in den öffentlichen Büchern (Liegenschaftskataster und Grundbuch) werden ab diesem Tag rechtlich durch die Festsetzungen im Flurbereinigungsplan ersetzt. Bis zu den tatsächlichen Berichtigungen der öffentlichen Bücher weisen die entsprechenden Auszüge aus dem Flurbereinigungsplan eines jeden Teilnehmers sein neues Eigentum gegenüber Dritten nach.

4.

Nach dem Eintritt des Tages des neuen Rechtszustandes übersendet die Flurbereinigungsbehörde zeitnah die notwendigen Planauszüge an die zuständige Kataster- und Vermessungsbehörde sowie das zuständige Amtsgericht (Grundbuchamt) mit dem Ersuchen der Berichtigung der entsprechenden Katasternachweise und Grundbücher.

5.

Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren ist nach der Berichtigung der öffentlichen Bücher erst mit dem gesonderten Verwaltungsakt der Schlussfeststellung beendet.

Diese wird öffentlich bekannt gegeben.