Titel Logo
Amt Parchimer Umland
Ausgabe 7/2026
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Offenlegung der Niederschrift über den Grenztermin

 

Vermessungsstelle (Stelle nach § 5 Absatz 2 GeoVermG M-V)

Dipl.-Ing. Neiseke

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Alexandrinenstraße 26/27 19055 Schwerin

Tel. 0385/ 644270 Fax 0385/ 6442712

Antrags-/ Geschäftsbuch - Nr. der Vermessungsstelle 26/001

Datum: 07.01.2026

Vermessungsobjekt:

Gemeinde:

Obere Warnow

Gemarkung:

Muschwitz

Flur:

1

Flurstück:

12, 13

Flurstück:

15 (betroffenes Flurstück)

Lagebezeichnung:

Am Ewelsberg /Teufelsmmoor

Ortsübliche Bekanntmachung der Offenlegung der Niederschrift über den Grenztermin

Für das oben angegebene Vermessungsobjekt wird ein Grenzfeststellungs- und/oder Abmarkungsverfahren nach dem Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen (Geoinformations- und Vermessungsgesetz - GeoVermG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBL. M-V S. 713) durchgeführt.

Gemäß § 31 Absatz 3 GeoVermG M-V wird den Beteiligten, denen die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung nicht im Grenztermin oder schriftlich bekanntgegeben wurde, die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung durch Offenlegung der Niederschrift über den Grenztermin bekanntgegeben.

Die Offenlegung erfolgt in den Geschäftsräumen der Vermessungsstelle (Stelle nach § 5 Absatz 2 GeoVermG M-V)

ÖBVI Dipl.-Ing. Jörg Neiseke, Alexandrinenstraße 26/27, 19055 Schwerin

Name und Anschrift der Stelle nach § 5 Abs. 2 GeoVermG M-V

während der Geschäftszeiten:

Montag bis Donnerstag

von 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00

sowie Freitag

von 08:00 bis 12 Uhr

in der Zeit vom 25.07.2026 bis zum 10.08.2026

(von der Gemeinde auszufüllen, Dauer 1 Monat nach Ablauf der Bekanntmachung)

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegung schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der oben genannten Vermessungsstelle erhoben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass:

1.

bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist bei der oben genannten Stelle nach § 5 Absatz 2 GeoVermG M-V eingegangen ist,

2.

die Entscheidung über den Widerspruch kostenpflichtig ist, wenn sich die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung als richtig bestätigt.

Vermerk über die ortsübliche Bekanntmachung:

Beginn am: 25.07.2026 (z. B. Tag des Aushangs, Veröffentlichung im Amtsblatt)

Ende am: 10.08.2026 (z. B. Tag der Abnahme des Aushangs)