Betr.: | Bebauungsplan Nr. 3 „Solarpark Rom“ |
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rom hat in ihrer Sitzung am 21.02.2024 den Bebauungsplan „Solarpark Rom“, in der Fassung vom Januar 2024 als Satzung gemäß § 10 BauGB beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 21.02.2024 gebilligt.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in dem als Anlage 1 beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.
Mit Schreiben des Landkreises Ludwigslust-Parchim als höhere Verwaltungsbehörde vom 17.07.2024, Aktenzeichen BP 220068, wurde für den Bebauungsplan Nr. 3 „Solarpark Rom“ der Gemeinde Rom die Genehmigung gemäß § 10 Abs. 2 BauGB erteilt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan Nr. 3 „Solarpark Rom“ tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB i.V.m. der Hauptsatzung der Gemeinde Rom mit der Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan und die Begründung werden zu jedermanns Einsicht von diesem Tage an bei der in der Amtsverwaltung des Amtes Amt Parchimer Umland, Walter-Hase-Str. 42, 19370 Parchim, während folgender Dienstzeiten:
| Montag | von 09:00 Uhr – 12:00 Uhr sowie von 13:00 Uhr – 15:00 Uhr |
| Dienstag | von 09:00 Uhr – 12:00 Uhr sowie von 13:00 Uhr – 17:00 Uhr |
| Donnerstag | von 09:00 Uhr – 12:00 Uhr sowie von 13:00 Uhr – 18:00 Uhr |
bereitgehalten. Über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben.
Der Bebauungsplan mit Begründung kann gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ebenfalls auf der Homepage des Amtes Parchimer Umland unter dem Pfad https://www.amt-parchimer-umland.de/bekanntmachungen/index.php eingesehen werden.
Unbeachtlich werden:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Des Weiteren wird auf § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-
Vorpommern (KV M-V) hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können (außer bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften). Innerhalb der Jahresfrist muss der Verstoß schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden.
Rom, den 13.08.2024