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Havel-Quelle
Ausgabe 1/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 24 der Stadt Penzlin "PV-Anlage Penzlin-Mollenstorf" der Stadt Penzlin

Abgrenzung des Plangebietes

Die Stadtvertretung der Stadt Penzlin hat am 23.03.2021 beschlossen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 24 der Stadt Penzlin "PV-Anlage Penzlin - Mollenstorf" gemäß § 13a BauGB aufzustellen. Nach dem Auslegungsbeschluss am 23.03.2021 erfolgte eine Auslage in der Zeit vom 01.03.2022 bis 04.04.2022.

Die während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Hinweise und Anregungen wurden in den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach erfolgter Abwägung eingearbeitet.

Die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 24 der Stadt Penzlin "PV-Anlage Penzlin-Mollenstorf", bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung in der Fassung von September 2022, dem Umweltbericht mit integrierter Einschätzung Lebensraumpotenzial Zauneidechsen und Blendgutachten, sowie den nach Einschätzung der Stadt wesentlichen, vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen, welche im Rahmen der benannten Beteiligungen eingegangen sind, erfolgt zu jedermanns Einsicht in der Zeit

vom 26.01.2023 bis einschließlich 28.02.2023

öffentlich ausgelegt.

Die Unterlagen können während des Auslegungszeitraumes im Sekretariat des Amtes Penzliner Land, Warener Chaussee 55 a, 17217 Penzlin, 1. Obergeschoss

zu folgenden Dienststunden eingesehen werden:

Montag:

09:00 - 12:00 Uhr

Dienstag:

09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

Mittwoch:

09:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag:

09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr

Freitag:

09:00 - 12:00 Uhr

Gemäß § 4a Abs. 4 BauGB werden der Inhalt der Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zusätzlich auf der Homepage der Stadt Penzlin unter https://www.amt-penzlinerland.de/Verwaltung/Amtliche-Bekanntmachungen/ eingesehen werden bzw. unter https://bplan.geodaten-mv.de/.

Geltungsbereich und Ziele des Bebauungsplanes

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt innerörtlich im Ortsteil Mollenstorf. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans mit einer Größe von etwa 0,7 ha umfasst die Flurstücke 23/7, 23/9 der Flur 3 sowie 73 (tlw.) der Flur 1 innerhalb der Gemarkung Mollenstorf.

Ziel des Bebauungsplans ist die planungsrechtliche Ausweisung eines sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Solar". Der Vorhabenträger beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage mit einer voraussichtlichen Anlagengröße von 700 kWp zur Erzeugung von umweltfreundlichem Solarstrom. Die Energiegewinnung auf der Basis solarer Strahlungsenergie ist ein wichtiger Beitrag zur Erreichung der klima- und energiepolitischen Zielsetzung der Bundesregierung.

Bei dem Plangebiet handelt es sich um einer innerörtliche Brachfläche (Konversionsfläche), die teilweise versiegelt ist. Ein Bestandsgebäude (Lagerhalle) bleibt erhalten. Der Bereich soll als Mischgebiet festgesetzt.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:

A)

Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 BauGB als Teil der Begründung:

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Darstellung der für den Bebauungsplan maßgeblichen Ziele des Natur- und Umweltschutzes

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Darlegung der Ergebnisse der Umweltprüfung in Form einer schutzgutbezogenen Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen der Planung auf die Umwelt mit Ableitung von Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Umweltauswirkungen auf die nachfolgenden Schutzgüter:

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Arten / Biotope und biologische Vielfalt: Schutzgebiete, Pflanzen und Tiere, Biotope sind nicht betroffen

o

Geologie / Boden und Fläche: Aufwertung der Bodenfunktion durch Entsiegelung, Altlastenverdachtsfläche

o

Luft und Klima: aufgrund der Kleinteiligkeit der Planung wird kein Eingriff in das Schutzgut

o

Wasser: Gewässer II. Ordnung L92/20 mit 7 m breitem Gewässerrandstreifen von Bebauung freigehalten.

o

Landschaft / Erholung: Inwertsetzung einer Brachfläche, technische Überprägung, Einbindung ins Ortsgefüge

o

Mensch und Wohnen: Durch den geplanten Betrieb kommt es nicht zur Entstehung von Lärm, Luftschadstoffen, Gerüchen, Abfall oder Abwässern. Mit Emissionsauswirkungen durch die geplante PV-Anlage ist nur im Hinblick auf mögliche Reflexionen zu rechnen, die als gering eingestuft werden.

B)

wesentliche, bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen:

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Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, Regionalstandort Waren, 27.4.22: Analyse Blendungssituation betroffener Immissionsorte, Alleen- und Baumschutzes, Artenschutz (Habitateigenschaften für Zauneidechsen), Gewässer II. Ordnung L92/20 mit Schutzbedarf, Altlastenverdachtsfläche

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WBV "Obere Havel/Obere Tollense", Neubrandenburg, 24.3.22: Randstreifen von 7,00 m entlang der Gewässers11.0rdnung

C)

umweltbezogene Untersuchungen:

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Einschätzung Lebensraumpotenzial Zauneidechsen, trias Planungsgruppe, 17.05.2022: Fläche nicht von Zauneidechsen besiedelt

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Blendgutachten, SoIPEG, 16.09.2022: potentielle Blenwirkung kann als „gering" klassifiziert werden

Stellungnahmen können während der Auslegefrist schriftlich, per Mail oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden. Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht fristgemäß abgegeben worden sind, können gemäß § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden nach § 4 Abs. 2 BauGB von der Auslegung benachrichtigt.

Penzlin, den 03.01.2023