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Ausgabe 1/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Die Stadtvertretung der Stadt Penzlin hat in Ihrer Sitzung am 05.12.2023 die 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Ortsteil Marihn der Stadt Penzlin beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 34 Abs. 6 i. V. m § 10 Abs. 3 BauGB bekanntgemacht.

Die Satzung tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.

Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der Satzung ist in dem beigefügten Übersichtsplan zeichnerisch dargestellt.

Der räumliche Geltungsbereich für die 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Ortsteil Marihn der Stadt Penzlin umfasst eine Fläche von ca. 23,4 ha. Er bildet sich aus dem Bebauungszusammenhang heraus.

Er beinhaltet in der Gemarkung Marihn, Flur 4

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Flurstücke 1-8, 9/1, 9/2, 10-18, 19/1-19/4, 20/1-20/4, 21-35, 36/1, 36/2, 37-64, 67, 68, 79, 80, 82, 83, 92-104, 105/1, 105/2, 111, 112/1, 112/2, 113-115, 178- 181, 190, 193, 194

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teilweise die Flurstücke 46, 65, 66, 69-75, 85-91, 97, 109/2, 110, 117/1, 141, 152, 183, 185

Die genannten Flurstücke liegen entsprechend dieser Satzung innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils.

Jedermann kann die Satzung und die Begründung dazu ab sofort in der Stadtverwaltung Penzlin, Amt für Bau- und Wirtschaftsförderung, Warener Chaussee 55 a in 17217 Penzlin während der Dienst- und Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Weiterhin sind die Satzung und die Begründung über die Homepage der Stadt Penzlin einsehbar.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über die die 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Ortsteil Marihn unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für die Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung und von durch Festsetzungen der Satzung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777) enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, können gemäß § 5 Abs. 5 KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Penzlin geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.