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Havel-Quelle
Ausgabe 1/2025
Amtliche Mitteilungen
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Informationen zum Widerspruchsrecht gegen Auskünfte aus dem Melderegister

Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 Bundesmeldegesetz bezeichneten Daten (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, derzeitige Anschriften) von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.

Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.

Der Weitergabe dieser Daten kann widersprochen werden.

Im Übrigen kann der Weitergabe der Daten widersprochen werden an:

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öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person

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Mandatsträger, Presse oder Rundfunk bei Altersjubiläen (der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag) sowie bei Ehejubiläen (das 50. Ehejubiläum und jedes folgende)

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Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern

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das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (deutsche Staatsangehörige, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben zum Zwecke der Zusendung von Informationsmaterial)

Das Widerspruchsformular finden Sie auf unserer Internetseite unter www.amt-penzliner-land.de.

Sofern Sie bereits in der Vergangenheit der Weitergabe Ihrer Daten widersprochen haben, bleibt dies bis auf Widerruf bestehen.