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Havel-Quelle
Ausgabe 10/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung des Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte

Staatliches Amt

für Landwirtschaft und Umwelt

Mecklenburgische Seenplatte

Anordnungsbeschluss

mit der Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

Freiwilliger Landtausch: Penzlin VI

Landkreis: Mecklenburgische Seenplatte

Aktenzeichen: 5433.21/71-115 VI

I. a) Anordnungsbeschluss

Mit diesem Beschluss wird der freiwillige Landtausch Penzlin VI, Gemeinde Penzlin, Stadt, Landkreis Mecklenburgische Seenplatte nach § 54 Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) und § 103a ff. Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) angeordnet.

Dem Freiwilligen Landtausch unterliegen nachfolgende Flurstücke:

Das Verfahrensgebiet umfasst nach dem Liegenschaftskataster 114 m². Die genaue Abgrenzung nach Flurstücken kann im Bedarfsfall auch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte (Hausanschrift: Neustrelitzer Straße 120, 17033 Neubrandenburg) nach vorheriger Terminabsprache (Tel.: 0385/588 69320) eingesehen werden.

b) Gründe

Der freiwillige Landtausch dient überwiegend zur Wiederherstellung der Einheit von selbständigem Eigentum an Gebäuden, Anlagen sowie Anpflanzungen mit dem Eigentum an Grund und Boden.

Die Tauschpartner haben die Durchführung des freiwilligen Landtausches beantragt und glaubhaft gemacht, dass er sich zeitnah verwirklichen lässt.

Er ist nach §§ 53 und 54 LwAnpG anzuordnen.

II. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte § 14 Abs. 1 bis 3 FlurbG

Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, die aber zur Beteiligung am Freiwilligen Landtauschverfahren berechtigen, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von drei Monaten - gerechnet vom ersten Tage dieser Bekanntmachung - bei der Flurbereinigungsbehörde Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte (Hausanschrift: Neustrelitzer Straße 120, 17033 Neubrandenburg) anzumelden.

Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Der Inhaber eines vorstehend bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, Sitz Neubrandenburg, erhoben werden.

Neubrandenburg, den 21.09.2023