Staatliches Amt
für Landwirtschaft und Umwelt
Mecklenburgische Seenplatte
Freiwilliger Landtausch: Penzlin VI
Landkreis: Mecklenburgische Seenplatte
Aktenzeichen: 5433.21/71-115 VI
I. a) Anordnungsbeschluss
Mit diesem Beschluss wird der freiwillige Landtausch Penzlin VI, Gemeinde Penzlin, Stadt, Landkreis Mecklenburgische Seenplatte nach § 54 Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) und § 103a ff. Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) angeordnet.
Dem Freiwilligen Landtausch unterliegen nachfolgende Flurstücke:
| Gemeinde | Gemarkung | Flur | Flurstücke |
| Penzlin, Stadt | Alt Rehse | 1 | 78/6 |
| Penzlin, Stadt | Alt Rehse | 1 | 80/1 |
Das Verfahrensgebiet umfasst nach dem Liegenschaftskataster 114 m². Die genaue Abgrenzung nach Flurstücken kann im Bedarfsfall auch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte (Hausanschrift: Neustrelitzer Straße 120, 17033 Neubrandenburg) nach vorheriger Terminabsprache (Tel.: 0385/588 69320) eingesehen werden.
b) Gründe
Der freiwillige Landtausch dient überwiegend zur Wiederherstellung der Einheit von selbständigem Eigentum an Gebäuden, Anlagen sowie Anpflanzungen mit dem Eigentum an Grund und Boden.
Die Tauschpartner haben die Durchführung des freiwilligen Landtausches beantragt und glaubhaft gemacht, dass er sich zeitnah verwirklichen lässt.
Er ist nach §§ 53 und 54 LwAnpG anzuordnen.
II. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte § 14 Abs. 1 bis 3 FlurbG
Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, die aber zur Beteiligung am Freiwilligen Landtauschverfahren berechtigen, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von drei Monaten - gerechnet vom ersten Tage dieser Bekanntmachung - bei der Flurbereinigungsbehörde Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte (Hausanschrift: Neustrelitzer Straße 120, 17033 Neubrandenburg) anzumelden.
Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.
Der Inhaber eines vorstehend bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, Sitz Neubrandenburg, erhoben werden.
Neubrandenburg, den 21.09.2023