Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBI. M-V S. 351) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 15. August 2024 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen:
(1) Die Gemeinde Ankershagen führt die Bezeichnung „Schliemanngemeinde“.
(2) Die Schliemanngemeinde Ankershagen führt ein Dienstsiegel mit dem Gemeindewappen und der Umschrift SCHLIEMANNGEMEINDE Ankershagen *LANDKREIS MECKLENBURGISCHE SEENPLATTE*.
(3) Die Schliemanngemeinde Ankershagen führt folgendes Wappen: In Gold eine blaue Wellenleiste, begleitet: oben von fünf grünen Eichenblättern (2:3 gestellt), unten von einem roten gotischen Schild, belegt mit einem goldenen Anker.
(4) Die Schliemanngemeinde Ankershagen führt folgende Flagge: Die Flagge der Schliemanngemeinde Ankershagen ist quer zur Längsachse des Flaggentuchs von Gelb, Grün und Gelb gestreift. Die äußeren gelben Streifen nehmen jeweils ein Viertel, der grüne Mittelstreifen nimmt die Hälfte der Länge des Flaggentuchs ein. In der Mitte des Flaggentuchs liegt, zwei Drittel der Höhe des Flaggentuchs einnehmend, das Wappen der Gemeinde. Die Länge des Flaggentuchs verhält sich zur Höhe wie 5 zu 3.
(5) Die Verwendung des Gemeindewappens für heraldisch-wissenschaftliche Zwecke der staatsbürgerlichen Bildung steht jedermann frei. Jede anderweitige Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 der KV M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Wappen der Gemeinde ohne die nach Satz 2 erforderliche Genehmigung verwendet.
Die Schliemanngemeinde Ankershagen besteht aus den Ortsteilen Ankershagen, Bocksee, Bornhof, Friedrichsfelde und Rumpshagen. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beruft durch öffentliche Bekanntmachung eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde ein.
Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.
(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstver-waltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.
(3) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen, wenn nicht anders, in einer Einwohnerversammlung oder durch Information im Bekanntmachungsblatt unterrichtet werden.
Soweit Planungen bedeutsame Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen betreffen, sind die beabsichtigte Finanzierung und die möglichen Folgen des Vorhabens für die Steuern, Beiträge und Hebesätze der Gemeinde darzustellen. Den Einwohnerinnen und Einwohnern ist Gelegenheit zur Äußerung auch im Rahmen der Fragestunde zu geben.
(4) Die Einwohnerinnen und Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.
(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.
(1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.
(2) Anfragen von Mitgliedern der Gemeindevertretung sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden. Die Einwohnerfragestunde steht den Mitgliedern der Gemeindevertretung für Ihre Anfragen nicht zur Verfügung.
(3) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
| 1. | einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen |
| 2. | Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner |
| 3. | Grundstücksgeschäfte |
Sollten keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Ziffer 1 bis 3 in öffentlicher Sitzung zu behandeln.
(1) Ein Hauptausschuss wird nicht gebildet.
(2) Gemäß § 36 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern werden folgende Ausschüsse gebildet:
| Name | Aufgabengebiet | Zusammensetzung |
| Finanzausschuss | Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben | drei Gemeindevertreter |
| Rechnungsprüfungs-ausschuss | Begleitung der Haushaltsführung und Prüfung der Jahresrechnung | drei Gemeindevertreter |
(3) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Der Abschlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses ist öffentlich zu behandeln.
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister trifft Entscheidungen unterhalb der folgenden Wertgrenzen:
| a. | über Verträge, die auf einmalige Leistungen von 5.000,00 Euro gerichtet sind sowie wiederkehrenden Leistungen von 2.500 Euro pro Monat. |
| b. | über überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen bis 5.000,00 Euro des betreffenden Produktsachkontos sowie bei außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen bis 2.500,00 Euro je Geschäftsvorfall. |
| c. | bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken von 5.000,00 Euro, bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden, bis zu 10.000,00 Euro sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes von 50.000,00 Euro. |
| d. | über Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen bis 99,99 Euro, oberhalb dieser Wertgrenze ist die Gemeindevertretung zuständig. |
(2) Die Mitglieder der Gemeindevertretung sind laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 1 zu unterrichten.
(3) Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 1.000,00 Euro bzw. von 500,00 Euro bei wiederkehrenden Verpflichtungen können von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500,00 Euro.
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde (§ 24 ff BauGB) nicht ausgeübt werden soll. Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht wird, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung.
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.200,00 Euro. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung sechs Wochen weitergezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über drei Monate hinausgehen.
(2) Der oder die erste stellvertretende Person der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 100,00 Euro, die zweite Stellvertretung monatlich 100,00 Euro. Zugleich haben sie Anspruch auf eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung nach Absatz 3 Satz 2.
Sollte bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ein konkretes Dienstgeschäft vorgenommen werden, erhalten diese Personen für die Stellvertretung ein Dreißigstel der Entschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach Abs. 1, wenn es sich nicht um eine Sitzung handelt.
Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung. Amtiert eine stellvertretende Person, weil die gewählte Bürgermeisterin oder der gewählte Bürgermeister ausgeschieden ist, steht ihr oder ihm die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 zu.
(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 erhalten, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 20,00 Euro.
Alle Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretungen, ihrer Ausschüsse und der Fraktionen ein Sitzungsgeld von 40,00 Euro.
Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, in den sie benannt worden sind und der Fraktion, die sich mit der Sitzungsvorbereitung und Nachbereitung dieser Ausschusssitzungen befasst. Ausschussvorsitzende erhalten für jede von Ihnen geleitete Ausschusssitzung 60,00 Euro.
(4) Pro Tag darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden.
(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Schliemanngemeinde Ankershagen, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, erfolgen durch Abdruck im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Penzliner Land „Havelquelle“. Die Bekanntmachung und Verkündung sind bewirkt mit Ablauf des Erscheinungstages.
Die zusätzlichen Internetbekanntmachungen nach den Vorschriften des BauGB erfolgen über die Internetseite www.amt-penzliner-land.de
(2) Das amtliche Bekanntmachungsblatt erscheint monatlich und wird kostenlos an alle Haushalte im Gemeindegebiet geliefert. Druckexemplare liegen zusätzlich im Amtsgebäude des Amt Penzliner Land, Warener Chaussee 55a, 17217 Penzlin zur kostenlosen Mitnahme aus oder können kostenpflichtig einzeln oder im Abonnement beim Herausgeber, der LINUS WITTICH Medien KG, Röbeler Straße 9, 17209 Sietow oder per E-Mail unter info@wittich-sietow.de bezogen werden. Das amtliche Bekanntmachungsblatt steht auf der Internetseite www.amt-penzliner-land.de/Bürgerinfos/Amtsblatt/ kostenlos zum Download zur Verfügung.
(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Karten, Plänen, Zeichnungen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(4) Vereinfachte Bekanntmachungen und Wahlbekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln bzw. durch Auslegung im Amtsgebäude des Amt Penzliner Land, Warener Chaussee 55a, 17217 Penzlin. Die Bekanntmachungstafeln befinden sich an den in Abs. 5 bestimmten Orten.
Auf den Aushang / die Auslegung ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen.
(5) Die Bekanntmachungstafeln der Gemeinde befinden sich im
| Ortsteil Friedrichsfelde | gegenüber dem Feuerwehrgebäude |
| Ortsteil Bocksee | neben der Verkaufsstelle |
| Ortsteil Bornhof | neben der Bushaltestelle |
| Ortsteil Rumpshagen | neben dem Buswartehäuschen |
| Ankershagen | in der Lindenallee Höhe der alten Kaserne |
(6) Die Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage (Aushangfrist), wobei der Tag des Anschlags und der Tag der Abnahme nicht mitgerechnet werden. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt. Für die öffentlichen Bekanntmachungen nach § 29 Abs. 6 KV M-V ist die in der Geschäftsordnung festgelegte Frist maßgebend.
(7) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in üblicher Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage.
(8) Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln sowie auf der Internetseite öffentlich bekannt gemacht.
(9) Die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Gemeindevertretersitzung sind über die Internetseite www.amt-penzliner-land.de einzusehen.
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 30. Dezember 2019 außer Kraft.
Ankershagen, 5. September 2024