Aufgrund der §§ 45 ff der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Möllenhagen vom 02.05.2023 Beschluss Nr. 01/2023 und mit Genehmigung des Landrates des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird
| 1. | im Ergebnishaushalt auf |
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| einen Gesamtbetrag der Erträge von | 2.329.900 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von | 3.582.100 EUR |
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| ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | -1.252.200 EUR |
| 2. | im Finanzhaushalt auf |
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| a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 2.139.900 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von | 3.328.600 EUR |
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| einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von | -1.188.700 EUR |
| b) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 562.700 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 562.700 EUR |
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| einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 0 EUR |
festgesetzt.
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1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen wird festgesetzt auf 0 EUR.
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf 66.300 EUR.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird nach rechtsaufsichtlicher Entscheidung vom 20.07.2023 festgesetzt auf 2.732.563,00 EUR.
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
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| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf | 361 v.H. |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 409 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 371 v.H. | |
Die Gesamtanzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 5,43 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
| 1. | Innerhalb eines Teilhaushaltes sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit nichts anderes durch Haushaltsvermerk bestimmt wird. Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in einem Teilergebnishaushalt gilt sie auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt. |
| 2. | Von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit nach § 14 Abs. 1 GemHVO-Doppik werden die nachfolgenden Ansätze für Aufwendungen/ Auszahlungen ausgenommen: |
| Ergebnishaushalt | Finanzhaushalt | ||
| DK 0100 | THH 1 — Hauptverwaltung und Bürgerdienste, Finanzen, Bau und Wirtschaftsförderung | DK 0200 | THH 1 — Hauptverwaltung und Bürgerdienste, Finanzen, Bau und Wirtschaftsförderung |
| DK 0101 | Personalaufwendungen | DK 0201 | Personalauszahlungen |
| DK 0102 | Aufwendungen THH 2 Zentrale Finanzdienstleistungen | DK 0202 | Auszahlungen THH 2 Zentrale Finanzdienstleistungen |
| DK 0103 | Aufwendungen Bauhof | DK 0203 | Auszahlungen Bauhof |
| DK 0104 | Aufwendungen Feuerwehren | DK 0204 | Auszahlungen Feuerwehren |
| DK 0105 | Aufwendungen Wahlen | DK 0205 | Auszahlungen Wahlen |
| DK 0106 | Aufwendungen Wohnungswesen und Dorfgemeinschaftshäuser | DK 0206 | Auszahlungen Wohnungswesen und Dorfgemeinschaftshäuser |
| DK 0107 | Aufwendungen Amtshaus Möllenhagen | DK 0207 | Auszahlungen Amtshaus Möllenhagen |
| DK 0108 | Aufwendungen Regionale Schule und Turnhalle | DK 0208 | Auszahlungen Regionale Schule und Turnhalle |
| DK 0109 | Aufwendungen Gemeindestraßen | DK 0209 | Auszahlungen Gemeindestraßen |
| DK 0110 | Aufwendungen Interne Leistungsverrechnung | DK 0210 | Auszahlungen Interne Leistungsverrechnung |
| DK 0111 | Aufwendungen Gewerbesteuer | DK 0211 | Auszahlungen Gewerbesteuer |
| DK 0112 | Aufwendungen Schullastenausgleich | DK 0212 | Auszahlungen Schullastenausgleich |
| DK 0113 | Aufwendungen Heimat- und Kulturpflege | DK 0213 | Auszahlungen Heimat- und Kulturpflege |
| DK 0114 | Aufwendungen Wald, Forsten, Baumpflegemaßnahmen | DK 0214 | Auszahlungen Wald, Forsten, Baumpflegemaßnahmen |
| DK 0115 | Abschreibungen |
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| DK 0116 | Wertberichtigungen |
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| Investitionen |
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| DK 0800 | Investitionen THH 1 |
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| DK 0801 | Investitionen Regionale Schule und Turnhalle |
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| DK 0802 | Investitionen Feuerwehren |
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| Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs werden sie gemäß § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik in Deckungskreisen zusammengefasst und für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Soweit in den Stammdaten hinterlegt, berechtigen Mehreinnahmen zu Mehrausgaben in den jeweiligen Deckungskreisen. |
| 3. | Gemäß § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik werden innerhalb eines Teilhaushaltes die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 4. | Gemäß § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik werden innerhalb eines Teilhaushaltes die Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt. Soweit die Deckungsfähigkeit in Anspruch genommen wird, vermindert sich der Ansatz für die korrespondierenden Aufwendungen. |
| 5. | Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinaus gehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden. |
| 1. | Als erheblich bzw. wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 und 2 KV M-V sind Fehlbeträge bzw. Deckungslücken anzusehen, wenn sie 2% der ordentlichen Aufwendungen bzw. ordentlichen Auszahlungen übersteigen. |
| 2. | Als erheblich bzw. wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, wenn sie 2 % der ordentlichen Aufwendungen übersteigen. Entsprechend gilt die Wertgrenze für unabweisbare Auszahlungen im Finanzhaushalt. |
| 3. | Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten unabweisbare Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 15.000 € nicht übersteigen. |
| 1. | Zum Ergebnishaushalt |
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| Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | -1.258.179,00 EUR. |
| 2. | Zum Finanzhaushalt |
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| Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | -3.948.689,00 EUR. |
| 3. | Zum Eigenkapital |
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| Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 5.334.598,86 EUR. |
Möllenhagen, den 06.09.2023
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 und die hierzu ergangenen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die rechtsaufsichtliche Entscheidung zum Haushaltsjahr 2023 wurde am 20.07.2023 mit folgenden Einschränkungen erteilt:
| a. | Anordnung gemäß § 82 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV MV), dass die Gemeinde Möllenhagen in dem Haushaltsjahr 2023 in sinngemäßer Anwendung von § 49 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KV MV nach den für die vorläufige Haushaltsführung geltenden Maßgaben verfährt; |
| b. | Anordnung gemäß § 82 Abs. 1 KV MV, dass der Bürgermeister unmittelbar nach Erhalt der rechtsaufsichtlichen Entscheidung zur Haushaltssatzung 2023 haushaltswirtschaften Sperren gem. § 51 KV MV verfügt; |
| c. | Anordnung der sofortigen Vollziehung für die Entscheidungen 1.1. und 1.2. gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). |
Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme vom 18.09.2023 bis zum 02.10.2023 während der Sprechzeiten in der Stadtverwaltung Penzlin, Warener Chaussee 55a, 17217 Penzlin in Zimmer 12 öffentlich aus. Jeder kann Einsicht nehmen.
Bekanntgemacht durch Veröffentlichung in der Havelquelle am: 18.09.2023
Zusätzliche Bekanntmachung auf der Homepage: 15.09.2023
http://www.amt-penzliner-land.de/Amt-Penzlin/Gemeinden/Möllenhagen/Ortsrecht am 15.09.2023
Der Landrat
des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte
als untere Rechtsaufsichtsbehörde
Gemäß § 53 Absatz 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird von dem in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von 3.948.689 EUR ein Teilbetrag in Höhe von
2.732.563 EUR
(in Worten: zwei Millionen siebenhundertzweiunddreißigtausendfünfhundertdreiundsechzig EURO).
genehmigt.