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Havel-Quelle
Ausgabe 12/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Präambel

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V 2011 S. 270), wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 08.10.2024 und nachAnzeige bei der Rechtsaufsichtsbehördenachfolgende Hauptsatzung erlassen:

§ 1

Status der Stadt Penzlin

(1)

Die Stadt Penzlin ist eine amtsangehörige Gemeinde des Amtes Penzliner Land.

(2)

Das Gebiet der Stadt Penzlin umfasst die Ortsteile Alt Rehse, Ave, Carlstein, Groß Flotow, Groß Lukow, Groß Vielen, Klein Lukow, Lübkow, Mallin, Marihn, Mollenstorf, Neuhof, Passentin, Penzlin, Siehdichum, Werder, Wustrow und Zahren.

§ 2

Wappen/Flagge/Dienstsiegel

(1)

Die Stadt Penzlin führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.

(2)

Das Wappen zeigt:

„Gespalten, vorn am Spalt ein halber schwarzer Stierkopf mit silbernen Hörnern, ausgeschlagener roter Zunge und einer halben goldenen Lilie auf dem Kopf, hinten neunmal von Rot und Silber geteilt.“

(3)

Die Stadt Penzlin führt folgende Flagge:

„Die Flagge der Stadt Penzlin ist gleichmäßig und quer zur Längsachse des Flaggentuchs von Rot und Gelb gestreift. In der Mitte des Flaggentuchs liegt, auf jeweils ein Drittel der Länge der beiden Querstreifen übergreifend, das Wappen der Stadt. Die Länge des Flaggentuchs verhält sich zur Höhe wie 5:3.“

(4)

Das Dienstsiegel zeigt das Stadtwappen und die Umschrift

„STADT PENZLIN * LANDKREIS MECKLENBURGISCHE SEENPLATTE *“.

(5)

Die Verwendung des Stadtwappens für heraldisch-wissenschaftliche Zwecke der staatsbürgerlichen Bildung steht jedermann frei. Jede anderweitige Verwendung des Stadtwappens durch Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters. Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 der KV M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Wappen der Stadt ohne die nach Satz 2 erforderliche Genehmigung verwendet.

§ 3

Rechte der Einwohnerinnen und Einwohner

(1)

Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister beruft durch öffentlicheBekanntmachung eine Versammlung der Einwohnerinnen/Einwohner der Stadt ein. Die Versammlung der Einwohnerinnen/Einwohner kann auch begrenzt auf Ortsteile oder Teile des Stadtgebietes durchgeführt werden.

(2)

Anregungen und Vorschläge der Versammlung der Einwohnerinnen/Einwohner in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Stadtvertretungssitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

(3)

Die Einwohnerinnen/Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erhalten die Möglichkeit in einer Fragestunde im öffentlichen Teil der Stadtvertretungssitzung Fragen an alle Mitglieder der Stadtvertretung sowie die Bürgermeisterin / den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Gleiches gilt für natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Stadt Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Stadtvertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.

(4)

Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Stadtvertretung über wichtige Stadtangelegenheiten zu berichten.

§ 4

Stadtvertretung

(1)

Die in die Stadtvertretung gewählten Bürgerinnen/Bürger führen die Bezeichnung Stadtvertreterin/Stadtvertreter.

(2)

Die Vorsitzende / der Vorsitzende der Stadtvertretung führt die Bezeichnung Präsidentin der Stadtvertretung / Präsident der Stadtvertretung.

(3)

Die Stadtvertretung wählt aus ihrer Mitte eine erste und eine zweite Stellvertretung der Präsidentin / des Präsidenten der Stadtvertretung.

(4)

Die Stellvertreterinnen/Stellvertreter der Präsidentin / des Präsidenten der Stadtvertretung werden durch Mehrheitswahl gewählt.

§ 5

Sitzungen der Stadtvertretung

(1)

Die Sitzungen der Stadtvertretung sind öffentlich.

(2)

Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

1.

einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen

2.

Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner

3.

Grundstücksangelegenheiten

4.

Rechnungsprüfungsangelegenheiten außer dem Abschlussbericht.

Die Stadtvertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1. – 4. in öffentlicher Sitzung behandeln. In nicht aufgeführten Fällen ist die Öffentlichkeit durch Beschluss auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern.

Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und mit Mehrheit aller Mitglieder der Stadtvertretung entschieden.

(3)

Anfragen von Mitgliedern der Stadtvertretung sollen spätestens drei Arbeitstage vor der Sitzung bei der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Stadtvertretungssitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden. Die Einwohnerfragestunde steht den Mitgliedern der Stadtvertretung für ihre Anfragen nicht zur Verfügung.

§ 6

Aufgabenverteilung/Hauptausschuss

(1)

Dem Hauptausschuss gehören neben der Bürgermeisterin (Vorsitzende) / dem Bürgermeister (Vorsitzender) fünf Mitglieder der Stadtvertretung an. Die Fraktionen und Zählgemeinschaften benennen neben diesen fünf weitere fünf Mitglieder der Stadtvertretung als stellvertretende Hauptausschussmitglieder.

(2)

Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 Abs. 3 KV M-V als wichtige Angelegenheiten der Stadtvertretung vorbehalten sind bzw. durch die folgenden Vorschriften der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister übertragen werden. Davon unberührt bleiben die der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister gesetzlich übertragenen Aufgaben, insbesondere die Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(3)

Der Hauptausschuss entscheidet über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren bei einem geschätzten Wert bei

1.

Bauleistungen (über 500.000 Euro),

2.

Liefer- und Dienstleistungen (über 250.000 Euro),

3.

freiberufliche Leistungen (über 125.000 Euro).

(4)

Dem Hauptausschuss wird die Befugnis übertragen, bis zu folgenden Wertgrenzen Vermögensgegenstände zu erwerben und über städtisches Vermögen zu verfügen:

1.

Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten von 2.500,00 Euro bis 50.000,00 Euro im Einzelfall, wenn der Erwerb im Zusammen-hang mit einer Maßnahme steht, die von der Stadtvertretung im Rahmen einer Haushaltssatzung oder auf andere Weise beschlossen worden ist.

2.

Entgeltliche Veräußerung, Tausch oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten von 2.500,00 Euro bis 50.000,00 Euro.

3.

Erwerb von beweglichen Sachen über 30.000,00 Euro, von Forderungen und anderen Rechten über 15.000,00 Euro bis 110.000,00 Euro.

4.

Entgeltliche Veräußerung von beweglichen Sachen, Forderungen und anderen Rechten über 15.000,00 Euro.

5.

Unentgeltliche Veräußerung von Grundstücken bis 5.000,00 Euro, bewegliche Sachen, Forderungen und Hingabe von Darlehen über 5.000,00 Euro bis 30.000,00 Euro.

6.

Zustimmung zu überplanmäßigen Aufwendungen im Ergebnishaushalt bzw. Auszahlungen im Finanzhaushalt von 5.000,00 Euro bis 50.000,00 Euro je Geschäftsvorfall sowie außerplanmäßige Aufwendungen/Aus-zahlungen bis 2.500,00 Euro je Geschäftsvorfall.

7.

Aufnahme von Krediten über 15.000,00 Euro bis zur oberen Wertgrenze des im Gesamthaushalt beschlossenen Kreditrahmens.

8.

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, u. a. Bürgschaften, Gewährverträge, Sicherheit für Dritte oder wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte über 30.000,00 Euro,

9.

Erlass von Forderungen über 5.000,00 Euro. Stundung von Forderungen über 10.000 Euro.

10.

Über städtebauliche Verträge von 15.000,00 Euro bis 50.000,00 Euro.

11.

Im Rahmen des Städtebauförderungsprogramms innerhalb einer Wertgrenze von 15.000,00 Euro bis 50.000,00 Euro. Diese Regelung gilt nicht bei Auftragsvergaben.

(5)

Bei Dauerschuldverhältnissen und wiederkehrenden Leistungen bestimmen sich die Wertgrenzen nach dem Jahresbetrag der Leistungen.

(6)

Der Hauptausschuss entscheidet über das Einvernehmen bei Personalentscheidungen nach § 38 Abs. 2 Satz 5 KV.

(7)

Entscheidungen über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 44 Abs. 4 KV M-V von 100 bis 1.000 Euro trifft der Hauptausschuss.

(8)

Der Hauptausschuss nimmt gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 KV M-V die Aufgaben des Finanzausschusses wahr.

(9)

Die Stadtvertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Abs. 2 bis 5 zu unterrichten.

(10)

Für die Sitzungen des Hauptausschusses findet die Geschäftsordnung der Stadtvertretung in entsprechender Weise Anwendung.

(11)

Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich.

§ 7

Beratende Ausschüsse

(1)

Folgende ständige Ausschüsse werden gemäß § 36 der KV M-V gebildet:

(2)

In die Ausschüsse können unter Wahrung einer Mehrheit von Mitgliedern der Stadtvertretung auch sachkundige Einwohnerinnen/Einwohner berufen werden.

(3)

Die Aufgaben der Ausschüsse werden, soweit sie sich nicht aus dem Gesetz ergeben, wie folgt festgelegt:

Ausschuss für Stadtentwicklung

-

Flächennutzungs- und Bauleitplanung

-

Hoch-, Tief-, Straßenbau- und Verkehrsangelegenheiten

-

Natur- und Umweltschutz, Landschaftspflege

-

Stadtsanierung

-

Wirtschaftsförderung

-

Kleingartenangelegenheiten

-

Liegenschaftsangelegenheiten

-

Feuerwehrangelegenheiten und Angelegenheiten der allgemeinen Ordnung

-

Denkmalpflege

-

Angelegenheiten des Stadtwaldes

Ausschuss für Schule, Kultur und Soziales

-

Angelegenheiten des kulturellen Lebens, der Traditionspflege und der Vereine sowie Freizeitinitiativen

-

Kinderbetreuung

-

Jugendförderung und soziale Angelegenheiten, Altenbetreuung, Behinderten- und Seniorenförderung

-

Museum Alte Burg

-

Tourismus

-

Städtepartnerschaft

-

Jugend- und Kulturförderung

-

Angelegenheiten der Sicherung und Entwicklung des Schulstandortes

Rechnungsprüfungsausschuss

-

Prüfung der Vergaben

-

Prüfung der Jahresrechnung

-

Einhaltung des Haushaltsplanes

Darüber hinaus können bei Bedarf zeitweilige Ausschüsse durch die Stadtvertretung eingesetzt werden. Dabei sind ihre Aufgaben und ihre Zuständigkeiten festzulegen.

(4)

Die Sitzungen der Ausschüsse nach Abs. 1 sind mit Ausnahme des Rechnungsprüfungsausschusses öffentlich, § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(5)

Für die Mitglieder der Ausschüsse werden Stellvertreterinnen/Stellvertreter benannt.

§ 8

Benennung von weiteren Mitgliedern des Amtsausschusses

(1)

Die Stadtvertretung benennt aus ihrer Mitte die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses nach den Grundsätzen des Zuteilungs- und Benennungsverfahrens.

(2)

Für jedes weitere Mitglied im Amtsausschuss wird eine Stellvertreterin / ein Stellvertreter benannt.

§ 9

Bürgermeisterin/Bürgermeister

(1)

Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister wird für sieben Jahre gewählt.

(2)

Sie/Er trifft Entscheidungen unterhalb der Wertgrenzen des § 6 Abs. 4 dieser Hauptsatzung.

(3)

Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 20.000,00 Euro bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen von 2.500,00 Euro pro Monat können von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister allein bzw. durch eine/einen von ihr/ihm beauftragte bedienstete Person in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25.000,00 Euro.

(4)

Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister entscheidet über

-

das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre),

-

das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben),

-

die Genehmigungen nach § 144 Abs. 1 und 2 BauGB,

-

die Anordnung von Maßnahmen nach § 177 Abs.1 und § 178 BauGB.

Sie/Er ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll.

(5)

Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen bis 99,99 Euro.

(6)

Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 120,00 Euro monatlich.

(7)

Entscheidungen zu Urlaubsanträgen der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters, soweit mehr als drei Wochen Urlaub beantragt werden, trifft der Hauptausschuss.

§ 10

Stellvertretung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters

(1)

Die Stellvertreterinnen/Stellvertreter der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters führen die Bezeichnung Stadträtin/Stadtrat.

Es werden zwei Stadträte gewählt.

(2)

Die Erste Stadträtin / der Erste Stadtrat erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 440,00 Euro, die Zweite Stadträtin / der Zweite Stadtrat erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 220,00 Euro monatlich.

(3)

Vertritt eine Stellvertreterin / ein Stellvertreter die Bürgermeisterin / den Bürgermeister bei dessen Verhinderung für einen längeren Zeitraum als einen Monat, wird für die über einen Monat hinausgehende Zeit die Entschädigung auf das Eineinhalbfache des Betrages nach Absatz 2 erhöht, solange die Vertretung ununterbrochen andauert.

§ 11

Gleichstellungsbeauftragte

(1)

Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig.

Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt mit Ausnahme der Regelung in § 41 Abs. 5 KV M-V der Dienstaufsicht der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters.

(2)

Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Stadt beizutragen.

Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

1.

Die Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für die Gleichstellung von Männern und Frauen.

2.

Initiativen zur Verbesserung der Situation der Frauen in der Gemeinde

3.

Die Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen.

4.

Ein jährlicher Bericht über ihre Tätigkeit sowie über Gesetze, Verordnungen und Erlasse des Bundes und des Landes zu frauenspezifischen Belangen.

(3)

Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Vorschläge, Bedenken und sonstigen Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen.

(4)

Die Gleichstellungsbeauftragte erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 130,00 Euro.

§ 12

Entschädigungen

(1)

Die Entschädigung der Mitglieder der Stadtvertretung, den Trägerinnen/Trägern von Ehrenämtern sowie der sachkundigen Einwohnerinnen/Einwohnern wird durch die Entschädigungsverordnung (EntschVO M-V) in ihrer jeweils gültigen Fassung geregelt.

(2)

Die Präsidentin / der Präsident der Stadtvertretung erhält eine monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 360 Euro. Die Fraktionsvorsitzenden erhalten eine monatliche funktionsbezogene Aufwands-entschädigung in Höhe von 120,00 Euro.

(3)

Die Mitglieder der Stadtvertretung erhalten, sofern die EntschVO nicht anderes festlegt, für die Teilnahme an Sitzungen

-

der Stadtvertretung,

-

der Ausschüsse, in die sie benannt sind,

-

ihrer Fraktion und

-

des Präsidiums

eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,00 Euro sowie einen monatlichen Sockelbetrag in Höhe von 20,00 Euro.

(4)

Die sachkundigen Einwohnerinnen/Einwohner erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind sowie für die Sitzung der Fraktionen eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,00 Euro.

(5)

Ausschussvorsitzende und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 60,00 Euro.

(6)

Im Vertretungsfall erhalten die Vertreterinnen/Vertreter der unter Absatz 2 genannten Empfängerinnen/Empfänger von Aufwandsentschädigungen eine entsprechende Aufwandsentschädigung für die Dauer der Vertretung in Höhe von 1/30 des Höchstsatzes pro Tag.

§ 13

Ortsvorsteher/Ortsvorsteherin

(1)

Für die Ortsteile Alt Rehse, Ave, Carlstein, Groß Flotow, Groß Lukow, Groß Vielen, Klein Lukow, Lübkow, Mallin, Marihn, Mollenstorf, Neuhof, Passentin, Siehdichum, Werder, Wustrow und Zahren können eine Ortsvorsteherin/ein Ortsvorsteher und eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter von der Einwohnerversammlung des Ortsteils gewählt werden. Die Ortsvorsteherin/Der Ortsvorsteher berät die Stadtvertretung und die Bürgermeisterin / den Bürgermeister in allen für den Ortsteil wichtigen Angelegenheiten.

Sie/Er wird zu allen Maßnahmen von öffentlichem Interesse zur Stellungnahme aufgefordert.

(2)

Die Ortsvorsteherin/der Ortsvorsteher hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

die Rechte des Ortsteils aus dem Gebietsänderungsvertrag zu wahren

2.

sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden der Einwohnerinnen/Einwohner zu befassen

3.

die im Ortsteil tätigen Institutionen, Vereine, Initiativen, Parteien und sonstigen demokratischen Vereinigungen im Sinne eines Interessenausgleichs anzuhören.

(3)

Die Ortsvorsteherin/Der Ortsvorsteher kann Einwohnerversammlungen für den Ortsteil einberufen.

(4)

Die Ortsvorsteherin/Der Ortsvorsteher erhält eine monatliche pauschalierte Aufwandsentschädigung. In den Ortsteilen Ave, Carlstein, Groß Lukow, Lübkow, Neuhof, Passentin, Siehdichum, Werder, Wustrow und Zahren (bis zu 100 Einwohnerinnen/Einwohnern) beträgt diese 50,00 Euro monatlich, in den Ortsteilen Alt Rehse, Groß Flotow, Groß Vielen, Klein Lukow, Mallin, Marihn, und Mollenstorf (mehr als 100 Einwohnerinnen/Einwohnern) beträgt diese 100,00 Euro monatlich.

§ 14

Öffentliche Bekanntmachungen

(1)

Satzungen sowie sonstige Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Penzlin, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, erfolgen durch Abdruck im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Penzliner Land „Havelquelle“. Die Bekanntmachung und Verkündung sind bewirkt mit Ablauf des Erscheinungstages. Die zusätzlichen Internetbekanntmachungen nach den Vorschriften des BauGB erfolgen über die Internetseite www.amt-penzliner-land.de.

(2)

Das amtliche Bekanntmachungsblatt erscheint monatlich und wird kostenlos an alle Haushalte im Gemeindegebiet geliefert. Druckexemplare liegen zusätzlich im Gebäude der Stadtverwaltung Penzlin, Warener Chaussee 55a, 17217 Penzlin zur kostenlosen Mitnahme aus oder können kostenpflichtig einzeln oder im Abonnement beim Herausgeber, der LINUS WITTICH Medien KG, Röbeler Straße 9, 17209 Sietow oder per E-Mail unter info@wittich-sietow.de bezogen werden. Das amtliche Bekanntmachungsblatt steht auf der Internetseite www.amt-penzliner-land.de/Bürgerinfos/Amtsblatt/ kostenlos zum Download zur Verfügung.

(3)

Sind öffentliche Bekanntmachungen in der „Havelquelle“ in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so sind diese durch Aushang im Bekanntmachungskasten vor dem Gebäude Große Straße 4, 17217 Penzlin, zu veröffentlichen. Die öffentliche Bekanntmachung im Amtsanzeiger ist nach Entfallen des Hinderungsgrundes unverzüglich nachzuholen.

(4)

Die Bekanntmachung und Verkündigung ist im amtlichen Bekanntmachungsblatt mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt. Im Falle des Absatzes 3 beträgt die Aushangfrist 14 Tage, falls gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wobei der Tag des Anschlages und der Tag der Abnahme nicht mitgerechnet werden; die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt. Auf dem zum Aushang bestimmten Exemplar sind der Tag des Aushangs sowie der Tag der Abnahme mit Datum, Unterschrift und Dienstsiegel festzuhalten.

(5)

Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in Form des Abs. 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, einen Monat. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(6)

Für öffentliche Bekanntmachungen nach § 29 Abs. 6 Kommunalverfassung M-V über Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen der Stadtvertretung ist die in der Geschäftsordnung festgelegte Frist maßgebend. Sie werden in dem Bekanntmachungskasten vor dem Gebäude Große Straße 4, 17217 Penzlin bekannt gegeben. Hier können auch andere allgemeine Bekanntmachungen veröffentlicht werden.

§ 15

Inkrafttreten

(1)

Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 04.11.2019 außer Kraft.