Im Interesse der öffentlichen Sicherheit und zur Verhütung von Bränden wird darauf hingewiesen, dass das Abbrennen von Feuerwerk, Raketen, Böllern oder sonstigen pyrotechnischen Gegenständen im Bereich von Gebäuden mit Reetdächern gem. § 23 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) strengstens untersagt ist. Reetdächer gelten als leicht entflammbar, weshalb bereits kleinste Funken Flugbrände verursachen können. Das Zünden von Feuerwerkskörpern in einem Mindestabstand von 200 Metern zu Reetdachhäusern ist daher nicht gestattet.