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Havel-Quelle
Ausgabe 12/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung der Gemeinde Möllenhagen

über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Havel/Obere Tollense“ und des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Peene“

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg - Vorpommern in der Fassung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2023 (GVOBl. MV S. 934, 939), des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2018 (GVOBl. M-V S. 338), sowie der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg- Vorpommern vom 12. April 2005 (GVOBl. S. 146) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2023 (GVOBl. M-V S. 650), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Möllenhagen vom 14.01.2025 nachfolgende Satzung erlassen:

§ 1

Allgemeines

(1) Die Gemeinde Möllenhagen ist gemäß § 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Havel/Obere Tollense“ und des Wasser und Bodenverbandes „Obere Peene“, die entsprechend §§ 62 ff. des Wassergesetzes des Landes M-V (LWaG) vom 30. November 1992 (GOVBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 228) und der Verbandssatzungen, die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnehmen.

Außerdem erstreckt sich die Mitgliedschaft der Gemeinde auf gemeindeeigene Grundstücke, auch wenn sie keiner Grundsteuerpflicht unterliegen.

(2) Die Gemeinde hat den Verbänden aufgrund des Gesetzes über die Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I. S. 1578) und der Verbandssatzungen Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die von der Gemeinde zu leistenden Verbandsbeiträge bestehen in Geldleistungen.

§ 2

Gebührengegenstand

(1) Die von der Gemeinde nach § 1 Abs. 2 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke in den Gemarkungen der Gemeinde, die im Einzugsbereich des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Havel/Obere Tollense“ und des Wasser und Bodenverbandes „Obere Peene“ liegen. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 2 ist die Gemeinde bevorteilt.

(2) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Wasser- und Bodenverband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben (dingliche Mitglieder).

(3) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.

§ 3

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1) Die Gebühr bemisst sich nach näherer Bestimmung durch Abs. 3 beim Wasser und Bodenverband „Obere Havel/Obere Tollense“ nach der Größe der Grundstücke und beim Wasser- und Bodenverband „Obere Peene“ nach Größe, Nutzungsart und Versiegelung der Grundstücke. Soweit eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde.

Es gelten sowohl der Flächen- als auch der Vorteilsmaßstab.

Das Beitragsverhältnis unterteilt sich nach Beitragsarten in

1.

Gewässerunterhaltung

2.

Schöpfwerke und Deiche

3.

Erschwernisse

1.

Gewässerunterhaltung

Für das Verbandsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Peene“ gilt, dass die Beitragsart Gewässerunterhaltung sich in Beitragsklassen, nach dem Gesichtspunkt der Gewässerdichte, bezogen auf das Mitglied (Gemeinde) aufgliedert. Weiterhin gliedert sich die Beitragsart Gewässerunterhaltung nach Nutzungsarten der Flächen auf. In den Gebühren, welche sich aus der Kalkulation der Gebühren für den Wasser- und Bodenverband „Obere Peene“ 2024-2026 ergeben, sind Verwaltungskosten enthalten. Entsprechend Abs. 1 Satz 1 bemisst sich die Gebühr nach Abs. 3.

Für das Verbandsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Havel/Obere Tollense“ ergibt sich die Beitragsart Gewässerunterhaltung aus der Kalkulation der Gebühr für den Wasser- und Bodenverband „Obere Havel/Obere Tollense“ 2024-2026. In den Gebühren sind Verwaltungskosten enthalten. Entsprechend Abs. 1 Satz 1 bemisst sich die Gebühr nach Abs. 3.

2.

Schöpfwerke und Deiche

Die Beitragsarten Schöpfwerksbetrieb und Deiche gelten für beide Wasser- und Bodenverbände.

Für Beiträge, die durch den jeweiligen Wasser- und Bodenverband für den Betrieb, den Ausbau und die Unterhaltung besonderer Wasserregelungsanlagen (z.B. Schöpfwerke und Deiche) erhoben werden, werden zusätzliche Gebühren in Höhe der durch die Gemeinde zu zahlenden Beiträge erhoben. Grundlage ist der Bescheid des jeweiligen Wasser- und Bodenverbandes.

Berechnungsgrundlage sind die Flächen, die auch als Berechnungsgrundlage gegenüber der Gemeinde in Ansatz gebracht werden.

3.

Erschwernisse

Die Beitragsart Erschwernisse gilt für beide Wasser- und Bodenverbände. Für die Erschwernisse der Unterhaltung der Gewässer können gem. § 19 Abs. 3 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Havel/Obere Tollense“ und gem. § 19 Abs. 2 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Peene“ besondere Beiträge erhoben werden. Der Ersatz von sogenannten Erschwerniskosten richtet sich nach den Grundsätzen des § 65 LWaG M-V und des Verursacherprinzips. Als Berechnungsgrundlage genügt eine annähernde Ermittlung der Mehrkosten.

4.

Rohrleitungszuschlag

Die Beitragsart Rohrleitungszuschlag gilt für beide Wasser- und Bodenverbände.

Für Beiträge, die durch den jeweiligen Wasser- und Bodenverband für die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten an den verrohrten Gewässerabschnitten, die das übliche Maß überschreiten, erhoben werden (Rohrleitungszuschlag), werden zusätzliche Gebühren in Höhe der durch die Gemeinde zu zahlenden Beiträge erhoben. Grundlage ist der Bescheid des jeweiligen Wasser- und Bodenverbandes.

Die Umlage erfolgt hektargleich auf alle Grundstückseigentümer.

(2) Über die Grundstücke führt die Gemeinde ein Verzeichnis (ALKIS- Daten), das jährlich fortzuschreiben ist.

Berichtigungen sind unverzüglich, spätestens bis zum 31. Mai des laufenden Kalenderjahres mitzuteilen. Diese werden bei der Veranlagung im Folgejahr wirksam.

(3) Die Gebühr zur Deckung der Beiträge für den Wasser- und Bodenverband „Obere Havel / Obere Tollense“ wird wie folgt festgesetzt*:

Die Gebühr zur Deckung der Beiträge für den Wasser- und Bodenverband „Obere Peene“ wird wie folgt festgesetzt*:

* Grundlage: Kalkulation der Gebühren für den Wasser- und Bodenverband „Obere Havel/Obere Tollense“ Neubrandenburg und den Wasser- und Bodenverband „Obere Peene“ 2024-2026

(4) Für das Verbandsgebiet des Wasser- und Bodenverband „Obere Peene“ gilt: weist ein Grundstück mehrere der vorstehenden Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die darauf nach Abs. 3 entfallende Gebühr getrennt zu ermitteln.

(5) Grundstücke, die in der Gesamtheit der Nutzungsart kleiner als 3.000 m2 sind, werden bei der Gebührenberechnung auf 0,3 ha aufgerundet.

Die Gebühr bleibt für die Folgejahre unverändert, bis durch einen neuen Gebührenbescheid etwas anderes festgesetzt wird.

§ 4

Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Eigentümer, Erbbauberechtigter oder sonstiger Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.

(3) Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit nicht § 2 Abs. 2 zutrifft.

(4) Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstückes sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, Auskünfte zu erteilen, sowie alle Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendigen Unterstützungen zu gewähren.

(5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5

Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum

Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht am 1. Januar des jeweiligen Jahres.

Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.

(2) Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Festsetzung gilt solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr jeweils am 30. Juni des Jahres fällig.

(3) Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide über Grundbesitzabgaben (kombinierte Erhebung) durch die Gemeinde von den Gebührenpflichtigen angefordert werden.

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG M-V handelt, wer den Bestimmungen des § 4 Abs. 4 dieser Satzung zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € (fünftausend) geahndet werden.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes M-V.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Havel/Obere Tollense“ Neubrandenburg und des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Peene“ Stavenhagenvom 24.01.2019 veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt des Amtes Penzliner Land „Havelquelle“ (Nr. 334/2019) außer Kraft.

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 (5) der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg - Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.