Für die Wahl der Landrätin/des Landrates am 11.05.2025 und die eventuell notwendige Stichwahl am 25.05.2025 sind in den amtsangehörigen Gemeinden Wahlvorstände zu bilden.
Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter sowie drei bis sieben Beisitzern. Sie werden hiermit aufgerufen, Vorschläge für die Besetzung der Wahlvorstände bis zum 31.01.2025 abzugeben.
Diese sind einzureichen im Amt Penzliner Land, Gemeindewahlbehörde, Warener Chaussee 55 a, 17217 Penzlin.
Dabei wird auf § 12 Abs. 2 bis 4 LKWG M-V hingewiesen. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und ihre Stellvertreter dürfen keine ehrenamtliche Tätigkeit nach § 12 LKWG M-V ausüben. Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein.
| - | die Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Bundestages, des Landtages, der Bundesregierung und der Landesregierung, |
| - | die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit dem Vollzug der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beauftragt sind, |
| - | Wahlberechtigte, die wenigstens 67 Jahre alt sind, |
| - | Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie durch Familienpflichten, Krankheit oder sonstige Gründe an der Übernahme des Amtes gehindert sind. |
Die Mitglieder der Wahlorgane haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung.
| - | für Wahlvorsteher/-innen und dessen Stellvertretung 100,00 €; |
| - | für Schriftführer/-innen und dessen Stellvertretung 80,00 €; |
| - | für Beisitzer/-innen 60,00 €. |
Penzlin, den 26.11.2024