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Havel-Quelle
Ausgabe 13/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Stadt Penzlin

über die Genehmigung der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 24 „Solarpark Penzlin-Mollenstorf" der Stadt Penzlin

Die Stadtvertretung der Stadt Penzlin hat am 19.März 2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 24 „Solarpark Penzlin-Mollenstorf" in der Fassung von Juni 2023 beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist der beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen und liegt innerörtlich im Ortsteil Mollenstorf. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans mit einer Größe von etwa 0,7 ha umfasst die Flurstücke 23/7, 23/9 der Flur 3 sowie 73 (tlw.) der Flur 1 innerhalb der Gemarkung Mollenstorf.

Mit Schreiben des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als höhere Verwaltungsbehörde vom 13. Mai 2024 (Az.: 1377/2024-502) wurde die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 24 „Solarpark Penzlin-Mollenstorf" der Stadt Penzlin nach § 10 Abs. 2 BauGB genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wirksam.

Die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 24 „Solarpark Penzlin-Mollenstorf" der Stadt Penzlin kann mit der Begründung sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB im Sekretariat des Amtes Penzliner Land, Warener Chaussee 55a, 17217 Penzlin, 1. Obergeschoss, zu folgenden Dienstzeiten eingesehen werden:

Montag:

09:00 - 12:00 Uhr

Dienstag:

09:00 - 12:00 Uhr sowie 13:00 - 16:00 Uhr

Mittwoch:

09:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag:

09:00 - 12:00 Uhr sowie 13:00 - 17:30 Uhr

Freitag:

09:00 - 12:00 Uhr

Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Die Einsichtnahme ist ebenfalls über die Homepage des Amtes Penzliner Land unter https://amt-penzliner-land.de/Verwaltung/Amtliche-Bekanntmachungen/Bebauungspläne/ möglich.

Zudem werden der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung über das zentrale Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern (https://www.bauportal-mv.de/bauportal/Bauleitplaene) zugänglich gemacht.

Es wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan schriftlich, gegenüber der Stadt Penzlin, unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Des Weiteren wird auf § 5 Abs. 5 KV M-V hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelungen dieses Absatzes hingewiesen worden ist. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Penzlin geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann hingegen stets geltend gemacht werden.

Penzlin, den 18. November 2024

Anlage:

Übersichtskarte mit Darstellung des Geltungsbereiches