Auf Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V 2011, S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2023 (GVOBI. MV S. 934, 939) und des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2023 (GVOBI. M-V S. 650), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Kuckssee in ihrer Sitzung am 16. Oktober 2024 die folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofs im Ortsteil Puchow (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen:
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung in Puchow sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
| a) | Graberwerbsgebühren | (§ 5) |
| b) | Ruhezeitverlängerungsgebühr | (§ 6) |
| c) | Sonstige Gebühren | (§ 7) |
(1) Gebührenschuldner ist,
| a) | wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, |
| b) | wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, |
| c) | wer den Antrag zu einer Leistung gestellt hat, |
| d) | wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. |
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind die Gesamtschuldner.
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden müssen, entsteht die Gebührenpflicht mit der Erbringung der Leistungen.
(2) Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Gebührenbescheides zu zahlen. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, gilt dieser.
(3) Rückständige Gebühren können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.
Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die nach dieser
Satzung festgelegten Gebühren zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer erhoben.
(1) Die Erwerbsgebühr beträgt pro
| a) | Wahlgrabstätte | 1.150,00 € |
| b) | Urnenwahlgrabstätte | 575,00 € |
| c) | Gemeinschaftsgrabstätte Stele | 862,00 € |
| d) | Rasenerdgrab | 1.725,00 € |
(2) Für Verstorbene bis zu 6 Jahren wird eine Gebühr in Höhe von 50 v.H.
der Gebührentatbestände fällig. Kommt es zu einer weiteren Bestattung auf einer Wahlgrabstätte gemäß Absatz 1 Buchstabe a) wird eine Gebühr in Höhe von 75 v.H. des entsprechenden Gebührentatbestandes fällig.
Die Ruhezeitverlängerungsgebühr berechnet sich wie folgt:
| a) | für Wahlgrabstätten |
| Gebühr = 1.150,00 € / 20 Jahre x gewünschte Ruhezeitverlängerung in Jahren |
| b) | für Urnenwahlgrabstätten |
| Gebühr = 575,00 € / 20 Jahre x gewünschte Ruhezeitverlängerung in Jahren |
| c) | für Rasenerdgräber |
| Gebühr = 1.725,00 € / 20 Jahre x gewünschte Ruhezeitverlängerung in Jahren |
(1) Die Gebühr für die Umwandlung zum Rasengrab beträgt 28,75 € pro Jahr bis zum Ablauf der umzuwandelnden Grabstelle in einer Summe.
(2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
(1) Kriegsgräber aus dem 1. und 2. Weltkrieg und Ehrengräber unterliegen nicht der Gebührenordnung dieser Satzung.
(2) Die Liegezeit für Kriegsgräber nach § 9 Abs. 1 ist von unbegrenzter Dauer. Eine Einebnung darf nicht durchgeführt werden. Diese Grabstätten sind besonders zu pflegen. Die Entschädigungen richten sich nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft.
Kuckssee, den 16. Oktober 2024
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.