Auf Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V 2011, S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2023 (GVOBI. MV S. 934, 939) und des § 14 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V) vom 3. Juli 1998 (GVOBI. M-V S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2021 (GVOBI. M-V S. 1164, ber. 1326), hat die die Gemeindevertretung der Gemeinde Kuckssee in ihrer Sitzung am 16. Oktober 2024 die folgende Friedhofssatzung beschlossen:
Diese Friedhofssatzung gilt für den in der Gemeinde Kuckssee OT Puchow gelegenen Friedhof.
(1) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt der Gemeinde Kuckssee.
(2) Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben im Bereich der Gemeinde Kuckssee ihren Wohnsitz hatten oder vor ihrem Tode auf dem Friedhof ein Grabnutzungsrecht erworben haben.
(3) Der Friedhofsträger kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.
(1) Leitung und Aufsicht liegen bei der Gemeinde Kuckssee, vertreten durch die Bürgermeisterin der Gemeinde Kuckssee oder bei ihrer Abwesenheit durch ihre Stellvertreter oder Bevollmächtigten (nachfolgend als Bürgermeisterin genannt).
(2) Die örtliche Verwaltung des Friedhofs erfolgt durch die Stadt Penzlin als geschäftsführende Verwaltung des Amtes Penzliner Land. Die Stadtverwaltung (nachfolgend als Friedhofsverwaltung benannt) nimmt auch die finanzielle Verwaltung gemäß den Vorschriften der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Kuckssee wahr.
(1) Der Friedhof kann aus wichtigem öffentlichem Interesse für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird der nutzungsberechtigten Person für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalls auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes oder bestimmter Friedhofsteile als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde Kuckssee in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Die Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Die Schließung oder Entwidmung wird weiterhin den nutzungsberechtigten Personen der Wahlgrabstätten bekannt gegeben, wenn deren Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Bei der Schließung einzelner Grabstätten entfällt die öffentliche Bekanntmachung.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gegeben.
Gleichzeitig sind sie bei Wahlgrabstätten den nutzungsberechtigten Personen mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde Kuckssee auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem/den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhof/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
(1) Der Friedhof ist vom 1. April bis 30. September von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr und vom 1. Oktober bis 31. März von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem, zu benennenden Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten.
(2) Nicht gestattet ist insbesondere:
| a) | die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge des Amtes Penzliner Land oder der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren, |
| b) | Waren oder gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, |
| c) | an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe von Bestattungen störende Arbeiten auszuführen, |
| d) | ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, |
| e) | Drucksachen zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, |
| f) | den Friedhof und seine Einrichtungen oder Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen und Grabstätten oder Rasenflächen unberechtigt zu betreten, |
| g) | Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, |
| h) | zu lärmen oder zu spielen, |
| i) | Tiere mitzuführen, ausgenommen Blindenhunde |
| j) | das Entsorgen von anorganischen Materialien auf der Friedhofsdeponie. |
(3) Die Friedhofsverwaltung kann von den Bestimmungen Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind mindestens vier Tage vorher schriftlich anzumelden.
(1) Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung der Friedhofsverwaltung.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet sind.
(3) Die Zulassung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(4) Eine gewerbliche Tätigkeit kann von der Friedhofsverwaltung untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende wiederholt gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat und ihm danach schriftlich mitgeteilt worden ist, dass die weitere gewerbliche Tätigkeit im Wiederholungsfall untersagt werden wird.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen einzuhalten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend auf den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach der Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen, bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung ausgeschlossen ist. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen gesäubert werden.
(7) Die gewerblichen Arbeiten dürfen nicht vor 07:00 Uhr begonnen werden und sind spätestens bis 18:00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen eine Verlängerung der Arbeitszeiten zulassen.
(8) Die Gewerbetreibenden dürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit nur die Friedhofswege mit dafür in Bezug auf Größe und Gewicht geeigneten Fahrzeugen befahren.
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls durch den Bestattungspflichtigen oder dessen Beauftragten bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist für diese das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt in Absprache mit den Bestattungspflichtigen/Auftraggebern Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.
(1) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
Särge, Sargausstattung und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten.
Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und 0,80 m breit sein.
Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(1) Ein Grab darf nur von denjenigen ausgehoben und geschlossen werden, die durch die Hinterbliebenen dazu beauftragt sind.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Die nutzungsberechtigte Person hat vor dem Aushub des Grabes jegliches Grabzubehör, bauliche Anlagen und Bepflanzungen von der Grabstelle zu entfernen. Geschieht dies nicht oder nicht rechtzeitig, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person diese Arbeiten vornehmen lassen. Haftung für das zu entfernende Grabzubehör wird nicht übernommen.
(5) Nutzungsberechtigte Personen von Nachbargrabstätten haben vorübergehende Einschränkungen an Ihren Gräbern zu dulden.
Die Ruhezeit für Leichen und für Aschen beträgt 20 Jahre.
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.
(3) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Wahlgrabstättendie jeweilige nutzungsberechtigte Person. Mit dem Antrag ist der Grabbrief nach § 13 Abs. 5 vorzulegen. In den Fällen des § 26 Abs. 1 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 26 Abs. 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen werden von dem nach § 7 Abs. 1 dazu Bevollmächtigten durchgeführt.
Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an den benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Beauftragten bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
(1) Die Grabstätten bleiben im Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Friedhofssatzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
| a) | Wahlgrabstätten |
| b) | Urnenwahlgrabstätten |
| c) | Gemeinschaftsgrabstätte Stele |
| d) | Rasenerdgräber |
(3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird von der Friedhofsverwaltung auf Antrag verliehen. Es beinhaltet das Recht, Verstorbene in der Grabstätte bestatten zu lassen. Nutzungsberechtigte Personen können natürliche Personen, juristische Personen, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sein. Ein Anspruch auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer nach Art und Lage bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Das Nutzungsrecht wird mindestens für die Dauer von 20 Jahren vergeben. Es entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr und Aushändigung der Graburkunde. Die Kontrolle des Ablaufes des Nutzungsrechtes obliegt primär der nutzungsberechtigten Person.
(4) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit besteht oder erworben werden kann.
(5) Die nutzungsberechtigte Person soll möglichst schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts eine Nachfolge im Nutzungsrecht benennen. Wird keine Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen nutzungsberechtigten Person über:
| a. | Ehe- oder Lebenspartnerin oder -partner; |
| b. | Kinder; |
| c. | Eltern. |
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(6) Grabgebäude und gemauerte Grüfte sind grundsätzlich nicht zugelassen.
(7) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(8) Die nutzungsberechtigte Person kann auf Antrag eine Wahlgrabstätte in ein Rasengrab umwandeln. Dazu ist die gärtnerische Anlage in eine Rasenfläche umzugestalten. Die Mahd der Rasenfläche erfolgt dann durch die Gemeinde im Rahmen der Friedhofspflege. Für die Umwandlung ist eine Gebühr gemäß Friedhofsgebührensatzung fällig. Nach Ablauf der Grabstelle sind Grabstein und Fundament durch die nutzungsberechtigte Person zu entfernen.
(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen. Sie werden für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Ihre Lage und Größe wird im Benehmen mit der nutzungsberechtigten Person bestimmt. Je Grabstelle kann nur ein Sarg in einfacher Tiefe bestattet und zusätzlich vier Urnen beigesetzt werden. In Urnenwahlgrabstätten können je nach Größe bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(2) Ab der zweiten Bestattung oder Urnenbeisetzung muss das Nutzungsrecht derart verlängert werden, dass auch für die letzte Bestattung die vorgesehene Ruhezeit erreicht wird.
(3) Bei der Anlage der Gräber werden folgende Mindestmaße eingehalten:
| a) | Gräber für Särge in Wahlgrabstätte: | Länge | 2,10 m, |
|
| Breite | 1,00 m, |
|
| Abstand | 0,30 m, |
| b) | Urnengrab: | Länge | 1,00 m, |
|
| Breite | 1,00 m |
(4) Nach Ablauf der Ruhezeit kann innerhalb eines bestehenden Nutzungsrechts auf Antrag eine zusätzliche Bestattung erfolgen, sofern die Bodenverhältnisse es zulassen.
(5) Wahlgrabstätten sind von der nutzungsberechtigten Person unter Beachtung der Gestaltungsvorschriften der Grabanlage gärtnerisch zu gestalten, zu pflegen und instand zu halten. Nicht pflanzliche Abdeckungen, die mehr als die Hälfte der Grabstelle umfassen, sind nicht gestattet.
(1) Bestattungen und Beisetzungen werden in Grabstätten auf besonderen Grabfeldern vorgenommen. Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen. Zur Urnenbeisetzung in der Gemeinschaftsanlage sind nur Urnen und Überurnen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichen Material (Bionaturstoffurnen) zulässig. Eine Ausbettung ist nicht statthaft. Es besteht keine Wahlmöglichkeit eines bestimmten Grabplatzes.
(2) Die Gemeinschaftsanlage wird im Benehmen mit der nutzungsberechtigten Person bestimmt. Sie wird vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Es hat ein Beratungsgespräch stattzufinden.
(3) Die Gestaltung und Pflege erfolgt durch die Gemeinde Kuckssee. Das
Niederlegen von Gebinden und Blumen darf nur vor der Stele erfolgen. Das Betreten der Bestattungsfläche ist nicht gestattet. Das individuelle Aufstellen von Grabmalen ist unzulässig. Die Begleitung der Urne zur Beisetzung ist möglich.
(4) Die anteiligen Kosten für die Gemeinschaftsanlage und die Kosten für die Pflege derselben für 20 Jahre werden beim Erwerb der Grabstelle erhoben.
Die Kosten für eine gewünschte Beschriftung werden durch einen zugelassenen Steinmetz gegenüber dem Erwerber abgerechnet.
Rasengräber sind Grabstätten für die Aufnahme eines Verstorbenen. Sie
werden der Reihe nach für die Dauer der gesetzlichen Ruhezeit vergeben. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist möglich. Der Blumenschmuck und die Trauerfloristik nach der Beisetzung ist durch die nutzungsberechtigte Person zu entfernen. Es ist ein Grabstein oder Grabkennzeichen aufzustellen. Eine Grabumrandung ist nicht gestattet. Die nutzungsberechtigte Person hat spätestens sechs Monate nach der Beerdigung eine Rasenfläche anzulegen.
Die Mahd der Rasenfläche erfolgt durch die Gemeinde im Rahmen der Friedhofspflege. Nach Ablauf der Grabstelle hat die nutzungsberechtigte Person den Grabstein und das Fundament zu entfernen.
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Gemeinde.
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde und der Gesamtcharakter des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage und die öffentliche Sicherheit gewahrt werden.
(2) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung keinen besonderen Anforderungen.
Die Friedhofsverwaltung kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage bestimmte Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstiger baulicher Anlagen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie soll bereits vor der Ausfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen, der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die beantragte Gestaltung des Grabmals nicht objektiv störend auf die Würde des Friedhofs (§ 18) wirkt.
(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen zwei Jahren nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(4) Nicht zustimmungspflichtige provisorische Grabzeichen sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung verwendet werden.
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Für das Fundamentieren und Versetzen gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerkes in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Arbeit zur Aufstellung von stehenden Grabmalen dürfen nur von Steinmetzen und Stein- und Holzbildhauern durchgeführt werden, die nach § 7 zugelassen sind.
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in einem würdigen Zustand zu halten. Verantwortlich ist bei Wahlgrabstätten die jeweilige nutzungsberechtigte Person.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel: Hinlegen von Grabmalen, Absperrungen) veranlassen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen entfernen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren.
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte für die Dauer von zwei Monaten.
(3) Die Verantwortlichen im Sinne von Absatz 1 sind für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Unterhaltung von Grabmalen, Grabmalteilen und sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird.
(1) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte und nicht den Bestimmungen der Friedhofssatzung entsprechende Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen auf Kosten des jeweiligen Verantwortlichen entfernen zu lassen. § 22 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen, soweit sich nicht den Bestimmungen des Absatzes 3 unterliegen. Die Kosten für die Entfernung trägt die nutzungsberechtigte Person. Geschieht dies nicht binnen sechs Monaten nach Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung, so ist diese berechtigt, auf Kosten des Verantwortlichen die Grabstätte abzuräumen. Im Übrigen gilt § 22 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Anordnung der Beseitigung gegenüber der nutzungsberechtigten Person auf dessen Kosten entfernen lassen (Ersatzvornahme).
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(2) Die gärtnerische Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die anderen Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Die nutzungsberechtigte Person hat nach Ende der Nutzungs- oder Ruhezeit die Grabstätte abzuräumen oder das Nutzungsrecht zu verlängern.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
(5) Alle Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes gärtnerisch angelegt sein, bei Rasengräbern muss die Rasenfläche hergestellt sein.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.
(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei Grabpflege ist nicht gestattet.
(8) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind Wahlgrabstätten gem. § 14, § 15 und § 16 dieser Satzung einzuebnen.
(9) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe auf Grabstellen und in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und Trauergestecken sind nicht zu verwenden.
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche entsprechend § 24 Abs. 3 diese nach schriftlicher
Aufforderung der Friedhofsverwaltung innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen die Grabstätte abräumen und einebnen, sowie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. § 22 Abs. 2 (2) Kommt die nutzungsberechtigte Person Ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen und das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird die nutzungsberechtigte Person aufgefordert das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Kommt die nutzungsberechtigte Person dieser Aufforderung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person die Grabstätte abräumen und einebnen, sowie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
(1) Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Feierhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle vorgenommen werden.
Auf anonymen Grabstellen ist eine Trauerfeier während der Beisetzung nicht möglich.
(2) Die Benutzung der Feierhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Friedhofsverwaltung ist zur Aufgabenerfüllung zulässig. Hierzu gehört insbesondere die Führung von Namensregistern der Verstorbenen, der nutzungsberechtigten Personen und der auf dem Friedhof gewerblich Tätigen.
(1) Bei Grabstätten über welche die Friedhofsverwaltung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen
Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeit nach § 11 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
Die Gemeinde Kuckssee haftet nicht für Schäden, die durch die nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihnen obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde Kuckssee nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung sind ausgenommen alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
Für die Benutzung des Friedhofes der Gemeinde Kuckssee OT Puchow sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
| a) | sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofpersonals nicht befolgt, |
| b) | die Verfahrensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet, |
| c) | entgegen § 6 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, |
| d) | als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, |
| e) | entgegen § 20 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, |
| f) | Grabmale entgegen § 21 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 22 Abs. 2 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, |
| g) | entgegen § 23 Abs. 2 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nach Ablauf oder Entziehung des Nutzungsrechtes nicht entfernt, |
| h) | entgegen § 24 Abs. 8 Grabstätten nicht einebnet, |
| i) | Grabstätten entgegen § 25 vernachlässigt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
Soweit in dieser Satzung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Kuckssee, den 16. Oktober 2024
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.