Vielerorts wird irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass nach der Pflanzenabfalllandesverordnung (PflanzAbfLVO M-V) das Verbrennen pflanzlicher Abfälle auf privaten Gartenflächen in den Monaten März und Oktober als Jedermannsrecht grundsätzlich erlaubt ist. Dem ist jedoch nicht so. Aus diesem Grund bat der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte das Ordnungsamt um Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner unseres Amtsbereiches.
§ 28 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) bestimmt, dass Abfälle grundsätzlich nur in dafür zugelassenen Anlagen beseitigt werden dürfen (sog. Anlagenzwang). Das bedeutet, dass das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen, welches eine Abfallbeseitigung darstellt, in freier Natur grundsätzlich nicht zulässig ist.
Die PflanzAbfLVO M-V regelt insbesondere die Voraussetzungen für das ausnahmsweise Verbrennen pflanzlicher Abfälle auf privat genutzten Gartengrundstücken. Nach § 2 Abs. 1 PflanzAbfLVO M-V dürfen pflanzliche Abfälle vom 1. bis 31. März und vom 1. bis. 31. Oktober werktags während zwei Stunden in der Zeit von 8 bis 18 Uhr verbrannt werden, wenn ein Kompostieren, ein Einbringen in den Boden, ein Verrotten lassen oder eine Nutzung der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern per Satzung anzubietenden Entsorgungssysteme nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Solche Entsorgungssysteme bietet der Landkreis MSE über die im Landkreis vorhandenen Wertstoffhöfe an. Auch kann in Kleingärten und Kleingartenanlagen in der Regel davon ausgegangen werden, dass eine Entsorgung von pflanzlichen Abfällen durch Liegenlassen oder Kompostierung möglich und zumutbar ist, da diese Bewirtschaftung den Sinn und Zweck eines Kleingartens darstellt.
Hierdurch wird deutlich, dass § 2 Abs. 1 PflanzAbfLVO M-V eine Ausnahmevorschrift ist, die nur unter strengen Voraussetzungen und in klar gesteckten Grenzen ein Abweichen vom grundsätzlich geltenden Anlagenzwang für die Abfallbeseitigung erlaubt.
Wenn auf das Erfordernis der Beseitigung in einer Anlage ausnahmsweise verzichtet werden kann, so bleibt die Pflanzenabfallverbrennung ein Beseitigungsvorgang. Für diesen gilt weiterhin die Grundpflicht des § 15 Abs. 2 S. 1 KrWG, wonach Abfälle so zu beseitigen sind, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
Damit das Wohl der Allgemeinheit durch das Verbrennen pflanzlicher Abfälle nicht beeinträchtigt wird, ist beim Verbrennen kumulativ zwingend auf Folgendes zu achten:
| 1. | Es herrscht keine Inversionswetterlage (insbesondere Smog oder Nebel), keine anhaltende Trockenheit (Waldbrandgefahrenstufe 4 und 5) sowie kein starker Wind (ab Windstärke 6, gekennzeichnet durch deutliche Bewegung armstarker Äste). |
| 2. | Die pflanzlichen Abfälle sind abgetrocknet, sodass es zu keiner starken Rauchentwicklung kommen kann. |
| 3. | Die pflanzlichen Abfälle wurden am Verbrennungstag umgelagert oder erstmalig aufgeschichtet. Von der Feuerstelle bleibt ein Mindestabstand von 300 Metern zu Krankenhäusern, Kurkliniken, Alten- und Pflegeheimen sowie während der jeweiligen Öffnungszeiten zu Kindertagesstätten, Großtagespflegestellen, Schulen, Schulhorten und vergleichbaren Einrichtungen gewahrt. |
| 4. | Von der Feuerstelle bleibt ein Mindestabstand von 100 Metern zu Autobahnen und Bundesstraßen sowie 15 Metern zu sonstigen zum Aufenthalt von Personen bestimmten Gebäuden gewahrt. |
| 5. | Die Ingangsetzung und Unterhaltung des Feuers mit Zusatzstoffen wie z. B. Sperrmüll, Altreifen, Flüssigbrennstoffen (Altöl, Heizöl, Benzin, Dieselkraftstoff) usw. ist nicht statthaft. |
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass im Stadtgebiet Penzlin sowie in den Bereichen Seeblick und Neubrandenburger Chaussee ein Verbrennungsverbot für pflanzliche Abfälle gilt.