Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 Bundesmeldegesetz bezeichneten Daten (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, derzeitige Anschriften) von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.
Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.
Der Weitergabe dieser Daten kann widersprochen werden.
Im Übrigen kann der Weitergabe der Daten widersprochen werden an:
Das Widerspruchsformular finden Sie auf unserer Internetseite unter www.amt-penzliner-land.de
Sofern Sie bereits in der Vergangenheit der Weitergabe Ihrer Daten widersprochen haben, bleibt dies bis auf Widerruf bestehen.