Aufgrund der § 45 i. V.m. § 47 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Ankershagen vom 18.12.2025 und nach Beschluss Nr. 03/2025 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird
| 1. | im Ergebnishaushalt auf | ||
| einen Gesamtbetrag der Erträge von | 885.400,00 € | |
| einen Gesamtbetrag der Aufwendungen | 1.553.300,00 € | |
| ein Jahresergebnis nach Veränderung von Rücklagen von | -667.900,00 € | |
| 2. | im Finanzhaushalt auf | ||
| a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 825.600,00 € |
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| einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen* von | 1.339.800,00 € |
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| einen jahresbezogenen Saldo d. lfd. Ein- und Auszahlungen von | -514.200,00 € |
| b) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 186.900,00 € |
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| einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 273.700,00 € |
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| einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | -86.800,00 € |
festgesetzt.
| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen wird festgesetzt auf | 0,00 € |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
| Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf | -1.088.300 € |
*einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen | |
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| (Grundsteuer A) auf | 355 v. H. |
| b) | für die Grundstücke | |
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| (Grundsteuer B) auf | 486 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 383 v. H. | |
Die Gesamtanzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 2,00 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
| 1. | Innerhalb eines Teilhaushaltes sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit nichts anderes durch Haushaltsvermerk bestimmt wird. Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in einem Teilergebnishaushalt gilt sie auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt. | |
| 2. | Von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit nach § 14 Abs. 1 GemHVO-Doppik werden die nachfolgenden Ansätze für Aufwendungen/ Auszahlungen ausgenommen. | |
| - | DK 1 – Personalkosten |
| - | DK 2 – Abschreibungen |
| - | DK 3 – Wertberichtigungen |
| - | DK 4 - Wahlen |
| - | DK 5 – Anteil Wohnsitzgemeinde Kita |
| - | DK 6 – Bauhof |
| - | DK 7 – Wohnungswesen |
| - | DK 8 – Steuern, Abgaben, Umlagen |
| - | DK 9 – Gemeindestraßen |
| - | DK 10- Heimat- und Kulturpflege |
| - | DK 11 – Feuerwehren der Gemeinde Ankershagen |
| - | DK 12 - Gewerbesteuer |
| - | DK 21 – Schullastenausgleich |
| - | DK 100 – THH 1 – Hauptverwaltung und Bürgerdienste, Finanzen, Bau und Wirtschaftsförderung |
| - | DK 101 – Investitionen THH 1 – Hauptverwaltung und Bürgerdienste, Finanzen, Bau und Wirtschaftsförderung |
| - | DK 111 - Investitionen FFw-Ankershagen |
| - | DK 200 – THH 2 – Zentrale Finanzdienstleistungen |
| 3. | Gemäß § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik werden innerhalb eines Teilhaushaltes die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für gegenseitig deckungsfähig erklärt. | |
| 4. | Gemäß § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik werden innerhalb eines Teilhaushaltes die Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt. Soweit die Deckungsfähigkeit in Anspruch genommen wird, vermindert sich der Ansatz für die korrespondierenden Aufwendungen. | |
| 5. | Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüberhinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden. | |
| 1. | Als erheblich bzw. wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 und 2 KV M-V sind Fehlbeträge bzw. Deckungslücken anzusehen, wenn sie 2% der laufenden Aufwendungen bzw. laufenden Auszahlungen übersteigen. |
| 2. | Als erheblich bzw. wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, wenn sie 2 % der laufenden Aufwendungen übersteigen. Entsprechend gilt die Wertgrenze für unabweisbare Auszahlungen im Finanzhaushalt. |
| 3. | Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten unabweisbare Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 15.000 € nicht übersteigen. |
| 1. | Zum Ergebnishaushalt | |
| Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt | |
| Voraussichtlich | -863.642 €. |
| 2. | Zum Finanzhaushalt | |
| Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember | |
| des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | -1.088.300 €. |
| 3. | Zum Eigenkapital | |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres | |
| Beträgt voraussichtlich | 3.556.232 €. |
Ankershagen, den 30.01.2026
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 und die hierzu ergangenen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 47 Abs. 2 KV M-V erforderlichen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Rechtsaufsichtsbehörde zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen sind am 28.01.2026 wie folgt bekanntgegeben worden:
„Die rechtsaufsichtliche Entscheidung zum Haushaltsjahr 2026 wurde am 28.01.2026 mit folgenden Einschränkungen erteilt:
| a. | Anordnung gemäß § 82 Absatz 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), dass die Schliemanngemeinde Ankershagen in dem Haushaltsjahr 2026 in sinngemäßer Anwendung von § 49 Absatz 1 Nummer 1 und 3 KV M-V nach den für die vorläufige Haushaltsführung geltenden Maßnahmen verfährt; |
| b. | Anordnung der sofortigen Vollziehung für die Entscheidungen I. gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).“ |
Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme vom 16.02.2026 bis zum 16.03.2026 während der Sprechzeiten in der Amtsverwaltung, Warener Chaussee 55a, 17217 Penzlin in Zimmer 15 öffentlich aus. Jeder kann Einsicht nehmen.
Bekanntgemacht durch Veröffentlichung in der Havelquelle am: 15.02.2026
Zusätzliche Bekanntmachung auf der Homepage:
http://www.amt-penzliner-land.de/Amt-Penzliner-Land/Gemeinden/Schiemanngemeinde-Ankershagen/Ortsrecht am 15.02.2026
Der Landrat
des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte
als untere Rechtsaufsichtsbehörde
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
Postanschrift: PF 110264, 17042 Neubrandenburg
Schliemanngemeinde Ankershagen
-Die Bürgermeisterin-
durch das Amt Penzliner Land
Warener Chaussee 55a
17217 Penzlin
Regionalstandort
Neubrandenburg
Amt/SG
Rechts- und Kommunalaufsichtsamt
Finanzaufsicht
Auskunft erteilt:
Frau Tina Marquardt
| E-Mail: | tina.marquardt@lk-seenplatte.de |
| Zimmer: | 3.096 |
| Telefon: | 0395/ 57087 4336 |
| Fax: | 0395/ 57087 5960 |
| Internet: | www.lk-mecklenburgische-seenplatte.de |
| Ihr Zeichen: |
|
| Ihre Nachricht vom: | 8. Januar 2026 |
| Mein Zeichen: | 15.11.005.012020-001/008 |
| Datum: | 28. Januar 2026 |
Gemäß § 53 Absatz 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird von dem in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von 1.088.300 EUR ein Teilbetrag in Höhe von
662.068 EUR
(in Worten: sechshundertzweiundsechzigtausendachtundsechzig EURO).
genehmigt.