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Havel-Quelle
Ausgabe 3/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Offenlegung der Niederschrift über den Grenztermin

Vermessungsstelle (Stelle nach § 5 Absatz 2 GeoVermG M-V)

Dipl.-Ing. Andre Jeske

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Dorfanger 3

17192 Klink OT Sembzin

Vermessungsobjekt

Gemeinde:

Möllenhagen

Gemarkung:

Wendorf

Flur:

1

Flurstück(e):

91/12

Lagebezeichnung:

Wendorf, Fl 1, Flst 91/12

Ortsübliche Bekanntmachung der Offenlegung der Niederschrift über den Grenztermin

Für das oben angegebene Vermessungsobjekt wird ein Grenzfeststellungs- und/oder Abmarkungsverfahren nach dem Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen (Geoinformations- und Vermessungsgesetz - GeoVermG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBL. M-V S. 713) durchgeführt.

Gemäß § 31 Absatz 3 GeoVermG M-V wird den Beteiligten, denen die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung nicht im Grenztermin oder schriftlich bekanntgegeben wurde, die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung durch Offenlegung der Niederschrift über den Grenztermin bekanntgegeben.

Von der Offenlegung sind folgende Flurstücke betroffen:

Gemeinde: Möllenhagen, Gemarkung: Wendorf, Flur: 1, Flurstück: 91/12

Die Offenlegung erfolgt in den Geschäftsräumen der Vermessungsstelle (Stelle nach § 5 Absatz 2 GeoVermG M-V)

Dipl.-Ing. Andre Jeske, Dorfanger 3, 17192 Klink OT Sembzin

während der Geschäftszeiten:

Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr (nach telefonischer Anmeldung)

in der Zeit vom 03.04.2023 bis zum 03.05.2023.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegung schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der oben genannten Vermessungsstelle erhoben werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass:

  1. bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist bei der oben genannten Stelle nach § 5 Absatz 2 GeoVermG M-V eingegangen ist.

  2. die Entscheidung über den Widerspruch kostenpflichtig ist, wenn sich die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung als richtig bestätigt.