Aufgrund der § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Stadtvertretung Penzlin vom 03.12.2024 Beschluss Nr. 68/2024 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
| 1. | im Ergebnishaushalt auf | ||
| einen Gesamtbetrag der Erträge von | 9.212.000 EUR | |
| einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von | 12.046.900 EUR | |
| ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | -2.563.700 EUR | |
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| 2. | im Finanzhaushalt auf | ||
| a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 8.447.900 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von | 11.044.200 EUR |
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| einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von | -2.596.300 EUR |
| b) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 999.600 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 1.574.100 EUR |
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| einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | -574.500 EUR |
festgesetzt.
| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen wird festgesetzt auf | 574.500 EUR |
| Verpflichtungsermächtigungen werden veranschlagt in Höhe von | 0 EUR. |
| Der Höchstbetrag der Kassenkredite festgesetzt auf | 4.464.569 EUR |
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf | 360 v.H. |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 416 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 380 v.H. | |
Die Gesamtanzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 44,018 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
| 1. | Innerhalb eines Teilhaushaltes sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit nichts anderes durch Haushaltsvermerk bestimmt wird. Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in einem Teilergebnishaushalt gilt sie auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt. |
| 2. | Von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit nach § 14 Abs. 1 GemHVO-Doppik werden die nachfolgenden Ansätze für Aufwendungen/ Auszahlungen ausgenommen. |
DK 0001 - Personal
DK 0002 - Afa
DK 0003 - ILV
DK 0202 - Wald
DK 1503 - Bauhof
DK 1504 - Gewerbesteuer
DK 1505 - FFw der Stadt Penzlin
DK 1512 - Wahlen
DK 1521 - Schullastenausgleich
DK 1524 - Wohnungswesen
DK 1525 - Museum
DK 1536 - Anteil Wohnsitzgemeinde Kita
DK 1540 - Heimat- u. Kulturpflege
DK 1541 - Burgfest
DK 1543 - Grundschule
DK 1542 - Regionalschule u. Turnhalle
DK 1554 - Gemeindestr.
DK 1599 - Wertberichtigung
DK 4547 - Archiv, Stadtbibliothek., Tourismus
Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs werden sie gemäß § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik in Deckungskreisen zusammengefasst und für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Soweit in den Stammdaten hinterlegt, berechtigten Mehreinnahmen zu Mehrausgaben in den jeweiligen Deckungskreisen.
| 3. | Gemäß § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik werden innerhalb eines Teilhaushaltes die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Dies betrifft folgende Produktsachkonten: |
DK 0101 - Investitionen THH 1
DK 0201 - Investitionen THH 2
DK 1024 - Investitionen Wohnungswesen
DK 1025 - Investitionen Museum
DK 1040 - Investitionen Heimat-u. Kulturpflege
DK 1041 - Investitionen Burgfest
DK 1042 - Investitionen Regionalschule
DK 1043 - Investitionen Grundschule
DK 1064 - Investitionen Voßhaus
DK 2003 - Investitionen Bauhof
DK 2010 - Investitionen FFw der Stadt Penzlin
DK 2054 - Investitionen Gemeindestraßen
| 4. | Gemäß § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik werden innerhalb eines Teilhaushaltes die Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt. Soweit die Deckungsfähigkeit in Anspruch genommen wird, vermindert sich der Ansatz für die korrespondierenden Aufwendungen. |
| 5. | Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüberhinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden. |
| 1. | Als erheblich bzw. wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 und 2 KV M-V sind Fehlbeträge bzw. Deckungslücken anzusehen, wenn sie 2% der laufenden Aufwendungen bzw. laufenden Auszahlungen übersteigen. |
| 2. | Als erheblich bzw. wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, wenn sie 2 % der laufenden Aufwendungen übersteigen. Entsprechend gilt die Wertgrenze für unabweisbare Auszahlungen im Finanzhaushalt. |
| 3. | Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten unabweisbare Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 15.000 € nicht übersteigen. |
| 1. | Zum Ergebnishaushalt | |
| Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | -4.007.775 EUR. |
| 2. | Zum Finanzhaushalt | |
| Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | -4.464.300 EUR. |
| 3. | Zum Eigenkapital | |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 33.979.728 EUR. |
Penzlin, den 06.03.2025
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 und die hierzu ergangenen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 47 Abs. 2 KV M-V erforderlichen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Rechtsaufsichtsbehörde zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen sind am 05.03.2025 wie folgt bekanntgegeben worden:
„1. Gemäß § 52 Absatz 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V)) wird der in § 2 der Haushaltssatzung 2024 festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ohne Umschuldungen in Höhe von 574.500 EUR ein Teilbetrag in Höhe von 76.900 EUR genehmigt.
2. Gemäß § 53 Absatz 3 KV M-V wird von dem in § 4 der Haushaltssatzung 2024 festgeschriebenen Höchstsatz der Kassenkredite in Höhe von 4.464.569 EUR ein Teilbetrag in Höhe von 3.854.293 EUR genehmigt."
Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme vom 17.03.2025 bis zum 04.04.2025 während der Sprechzeiten in der Stadtverwaltung Penzlin, Warener Chaussee 55a, 17217 Penzlin in Zimmer 15 öffentlich aus. Jeder kann Einsicht nehmen.
Bekanntgemacht durch Veröffentlichung in der Havelquelle am: 17.03.2025
Zusätzliche Bekanntmachung auf der Homepage:
http://www.amt-penzliner-land.de/Amt-Penzliner-Land/Gemeinden/Stadt Penzlin/Ortsrecht am 1713.2025
Gemäß § 53 Absatz 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird von dem in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von 4.464.569 EUR ein Teilbetrag in Höhe von
3.854.293 EUR
(in Worten: drei Millionen achthundertvierundfünfzigtausendzweihundertdreiundneunzig EURO).
genehmigt.
Der Landrat
des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte
als untere Rechtsaufsichtsbehörde
Gemäß § 52 Absatz 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird von dem in § 2 der Haushaltssatzung festgesetztem Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ohne Umschuldungen in Höhe von 574.500 EUR ein Teilbetrag in Höhe von
76.900 EUR
(in Worten: sechsundsiebzigtausendneunhundert EURO).
genehmigt.
1einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen