für den Friedhof in Penzlin, Groß Lukow, Lübkow, Krukow, Lapitz, Mollenstorf, Marihn, Groß Flotow, Gädebehn, Gevezin, Groß Flelle, Kastorf, Kleeth, Klein Helle, Mölln, Rosenow, Schwandt, Tarnow, Wrodow, Groß Vielen und Zähren vom 16.01.2025
Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und § 35 der Friedhofsordnung erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof in Penzlin, Groß Lukow, Lübkow, Krukow, Lapitz, Mollenstorf, Marihn, Groß Flotow, Gädebehn, Gevezin, Groß Helle, Kastorf, Kleeth, Klein Helle, Mölln, Rosenow, Schwandt, Tarnow, Wrodow, Groß Vielen und Zähren. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen
§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren
§ 5 Gebührenhöhe
§ 6 Zusätzliche Leistungen
§ 7 Zurücknahme des Nutzungsrechts
§ 8 Inkrafttreten
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für sonstige nachstehend aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist in folgender Reihenfolge derjenige verpflichtet:
| 1. | der Inhaber des Grabnutzungsrechts ist, |
| 2. | der für die Totenfürsorge im Sinne des Bestattungsgesetzes verantwortlich ist, |
| 3. | der ein eigenes Recht an der Bestattung hat, |
| 4. | der zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist, |
| 5. | der zuletzt einen Antrag stellt auf die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder die Durchführung sonstiger Leistungen. |
(2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
(3) Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtung können, falls mit den sächlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen wurde, die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt und erhoben werden.
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In denjenigen Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht, sobald die Leistungen erbracht sind.
(2) Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(3) Der Friedhofsträger kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
| 1. | Grabnutzungsgebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten gemäß der Friedhofsordnung für den Friedhof Penzlin |
| Wahlarabstätten | ||
| - | für Särge je Grabbreite für 25 Jahre | 500,00 EUR |
| - | Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte je Grabbreite und Jahr | 20,00 EUR |
| - | für Urnen je Grabbreite für 20 Jahre | 400,00 EUR |
| - | Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte je Grabbreite und Jahr | 20,00 EUR |
| ||
| Rasenarabstätten | ||
| Rasengrabstätte für Särge für 25 Jahre | 2.400,00 EUR |
| - | Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Rasengrabstätte je Grabbreite und Jahr | 96,00 EUR |
| Rasengrabstätte für Urnen für 20 Jahre | 1.920,00 EUR |
| - | Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Rasengrabstätte je Grabbreite und Jahr | 96,00 EUR |
| ||
| Urnengemeinschaftsanlage für 20 Jahre | 1.900,00 EUR |
Grabnutzungsgebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten gemäß der Friedhofsordnung für die Friedhöfe Groß Lukow, Lübkow, Krukow, Lapitz, Mollenstorf, Marihn, Groß Flotow, Gädebehn, Gevezin, Groß Helle, Kastorf, Kleeth, Klein Helle, Mölln, Rosenow, Schwandt Tarnow, Wrodow, Groß Vielen und Zähren
| Wahlarabstätten | ||
| - | für Särge je Grabbreite für 25 Jahre | 400,00 EUR |
| - | Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte je Grabbreite und Jahr | 16,00 EUR |
| - | für Urnen je Grabbreite für 20 Jahre | 320,00 EUR |
| - | Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte je Grabbreite und Jahr | 16,00 EUR |
| ||
| Rasenarabstätten | ||
| Rasengrabstätte für Särge für 25 Jahre | 1.750,00 EUR |
| - | Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Rasengrabstätte je Grabbreite und Jahr | 70,00 EUR |
| Rasengrabstätte für Urnen für 20 Jahre | 1.400,00 EUR |
| - | Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Rasengrabstätte je Grabbreite und Jahr | 70,00 EUR |
Die Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden für die gesamte Dauer im Voraus erhoben.
| 2. | Friedhofsunterhaltungsgebühr |
Von den Nutzungsberechtigten wird zur Unterhaltung des Friedhofs eine Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 50,00 Euro je Grabbreite und Jahr für den Friedhof Penzlin erhoben.
Von den Nutzungsberechtigten wird zur Unterhaltung des Friedhofs eine Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 30,00 Euro je Grabbreite und Jahr für den Friedhof Groß Lukow, Lübkow, Krukow, Lapitz, Mollenstorf, Marihn, Groß Flotow, Gädebehn, Gevezin, Groß Helle, Kastorf, Kleeth, Klein Helle, Mölln, Rosenow, Schwandt, Tarnow, Wrodow, Groß Vielen und Zähren erhoben.
Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird auf der Grundlage der folgenden Kostenarten kalkuliert:
| a) | Pflege der Grünanlagen |
| b) | Wasser- und Müllkosten |
| c) | Versicherungsbeiträge |
| d) | Betriebsmittel |
| e) | Reparaturkosten |
Die Gebühr wird jährlich im Voraus erhoben.
| 3. | Gebühr für die vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechts nach schriftlicher Genehmigung des Friedhofsträgers gemäß Friedhofsordnung |
| Vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechts pro Jahr und Grabbreite (zzgl. der Friedhofsunterhaltungsgebühren) | 30,00 EUR |
Die Gebühren für die vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechts werden im Voraus für die verbleibende Ruhezeit der Grabstätte in einer Summe erhoben
| 4. | Gebühr nach Umwandlung einer Wahlgrabstätte in ein Wahlgrab in Rasenlage/ Gebühr für die Verlängerung eines Wahlgrabes in Rasenlage |
(nach schriftlicher Genehmigung des Friedhofsträgers zzgl. der Friedhofsunterhaltungsgebühren)
| Gebühr nach Umwandlung einer Wahlgrabstätte in ein Wahlgrab in Rasenlage pro Jahr und Grabbreite zzgl. Friedhofsunterhaltungsgebühren | 30,00 EUR |
| Gebühr für die Verlängerung eines Wahlgrabes in Rasenlage pro Jahr und Grabbreite zzgl. den Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes und den Friedhofsunterhaltungsgebühren | 30,00 EUR |
| 5. | Benutzungsgebühren |
| Benutzuna der Kaoelle (inkl. Reiniauna) für Trauerfeiern in Penzlin | 180,00 EUR |
| Kapellen- oder Kirchendekoration | 50,00 EUR |
| 6. | Verwaltungsgebühren |
| Bestattungsgebühr je Bestattung | 150,00 EUR |
| Genehmigungsgebühr für eine Umbettung | 150,00 EUR |
| Ausfertigung oder Umschreibung einer Graburkunde | 15,00 EUR |
| Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals | 40,00 EUR |
| Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbes pro Jahr | 40,00 EUR |
| Verwaltungsgebühr je angefangene halbe Stunde | 19,00 EUR |
| Mahnkosten je Mahnschreiben | 3,50 EUR |
| 7. | Bestattungsgebühren |
| Ausheben/Vorbereiten/Schließen der Gruft für eine Urne | 200,00 EUR |
| Ausheben/Vorbereiten/Schließen der Gruft für einen Sarg | 650,00 EUR |
Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in § 5 nicht vorgesehen ist, setzt der Friedhofsträger das zu entrichtende Entgelt fallweise nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
Wird ein Antrag auf Zurücknahme des Grabnutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit, aber nach Ablauf der Ruhezeit, genehmigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Grabnutzungsgebühren für die nicht ausgenutzte Zeit.
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisher gültige Friedhofsgebührenordnung vom 02.07.2020 sowie deren Änderungen außer Kraft.
Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Penzlin-Mölln am 16.01.2025
Der Beschluss über die Ordnung wurde vom Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg genehmigt am 17.02.2025