Aufgrund der § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Kuckssee vom 18.12.2024, Beschluss Nr. 34/2024 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
| 1. | im Ergebnishaushalt auf | ||
| einen Gesamtbetrag der Erträge von | 851.500 EUR | |
| einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von | 1.467.300 EUR | |
| ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | -615.800 EUR | |
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| 2. | im Finanzhaushalt auf | ||
| a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 772.900 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von | 1.312.600EUR |
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| einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von | -539.700 EUR |
| b) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 65.500 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 96.400 EUR |
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| einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | -30.900EUR |
festgesetzt.
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
| Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf | 1.507.399,30 EUR |
1einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf | 355 v.H. |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 412 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 370 v.H. | |
Die Gesamtanzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 2,00 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
| 1. | Innerhalb eines Teilhaushaltes sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit nichts anderes durch Haushaltsvermerk bestimmt wird. Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in einem Teilergebnishaushalt gilt sie auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt. |
| 2. | Von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit nach § 14 Abs. 1 GemHVO-Doppik werden die nachfolgenden Ansätze für Aufwendungen/ Auszahlungen ausgenommen: |
| Ergebnishaushalt | Finanzhaushalt | ||
| DK 0100 | Aufwendungen - THH 1 | DK 0200 | Auszahlungen - THH 1 |
| DK 0101 | Personalaufwendungen | DK 0201 | Personalauszahlungen |
| DK 0102 | Aufwendungen - THH 2 | DK 0202 | Auszahlungen - THH 2 |
| DK 0103 | Aufwendungen Bauhof Gemeindearbeiter | DK 0203 | Auszahlungen Bauhof Gemeindearbeiter |
| DK 0104 | Aufwendungen Feuerwehren der Gemeinde Kuckssee | DK 0204 | Auszahlungen Feuerwehren der Gemeinde Kuckssee |
| DK 0105 | Aufwendungen Wahlen | DK 0205 | Auszahlungen Wahlen |
| DK 0106 | Aufwendungen Wohnungswesen | DK 0206 | Auszahlungen Wohnungswesen |
| DK 0109 | Aufwendungen Gemeindestraßen | DK 0209 | Auszahlungen Gemeindestraßen |
| DK 0111 | Aufwendungen Gewerbesteuer | DK 0211 | Auszahlungen Gewerbesteuer |
| DK 0112 | Aufwendungen Schullastenausgleich | DK 0212 | Auszahlungen Schullastenausgleich |
| DK 0113 | Aufwendungen Heimat- und Kulturpflege | DK 0213 | Auszahlungen Heimat- und Kulturpflege |
| DK 0115 | Abschreibungen | ||
| DK 0116 | Wertberichtigungen | ||
| DK 0117 | Aufwendungen Wald | DK 0217 | Auszahlungen Wald |
| Investitionen | |||
| DK 0800 | Investitionen - THH 1 | ||
| DK 0802 | Investitionen Feuerwehren der Gemeinde Kuckssee | ||
Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs werden sie gemäß § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik in Deckungskreisen zusammengefasst und für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Soweit in den Stammdaten hinterlegt, berechtigen Mehreinnahmen zu Mehrausgaben in den jeweiligen Deckungskreisen.
| 3. | Gemäß § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik werden innerhalb eines Teilhaushaltes die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 4. | Gemäß § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik werden innerhalb eines Teilhaushaltes die Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt. |
| 5. | Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinaus gehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden. |
| 1. | Als erheblich bzw. wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 und 2 KV M-V sind Fehlbeträge bzw. Deckungslücken anzusehen, wenn sie 2 % der ordentlichen Aufwendungen bzw. ordentlichen Auszahlungen übersteigen. |
| 2. | Als erheblich bzw. wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, wenn sie 2 % der ordentlichen Aufwendungen übersteigen. Entsprechend gilt die Wertgrenze für unabweisbare Auszahlungen im Finanzhaushalt. |
| 3. | Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs.3 Nr. 1 KV M-V gelten unabweisbare Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 10.000 € nicht übersteigen |
| 1. | Zum Ergebnishaushalt | |
| Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | - 4.257.262,00 EUR. |
| 2. | Zum Finanzhaushalt | |
| Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | -3.210.516,00 EUR. |
| 3. | Zum Eigenkapital | |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 2.146 639,09 EUR. |
Kuckssee, den 28.02.2025
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 und die hierzu ergangenen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 47 Abs. 2 KV M-V erforderlichen rechtsäufsichtlichen Entscheidungen des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Rechtsaufsichtsbehörde zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen sind am 19.02.2025 wie folgt be-
kanntgegeben worden:
„Gemäß § 53 Absatz 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird von dem in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von 1.507.399 EUR ein Teilbetrag in Höhe von 1.375.479 EUR genehmigt."
Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme vom 17.03.2025 bis zum 04.04.2025
während der Sprechzeiten in der Stadtverwaltung Penzlin, Warener Chaussee 55a, 17217 Penzlin in Zimmer 15 öffentlich aus. Jeder kann Einsicht nehmen.
Bekanntgemacht durch Veröffentlichung in der Havelquelle am: 17.03.2025
Zusätzliche Bekanntmachung auf der Homepage:
http://www.amt-penzliner-Iand.de/Amt-Penzliner-Land/Gemeinden/ Kuckssee/Ortsrecht am 17.03.2025
Der Landrat
des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte
als untere Rechtsaufsichtsbehörde
Gemäß § 53 Absatz 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird von dem in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von 1.507.399 EUR ein Teilbetrag in Höhe von
1.375.479 EUR
(in Worten: eine Million dreihundertfünfundsiebzigtausendvierhundertneunundsiebzig EURO).
genehmigt.