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Havel-Quelle
Ausgabe 3/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung der Gemeinde Möllenhagen für das Haushaltsjahr 2024

Aufgrund der §§ 45 ff der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Möllenhagen vom 28.11.2024 Beschluss Nr. 39/2024 und mit Genehmigung des Landrates des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird

1.

im Ergebnishaushalt auf

einen Gesamtbetrag der Erträge von

einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von

ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von

2.

im Finanzhaushalt auf

a)

einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von

einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von

einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von

b)

einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von

einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

festgesetzt.

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen wird festgesetzt auf

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf

§ 4

Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf

1einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

§ 5

Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer 13) auf

2.

Gewerbesteuer auf

§ 6

Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtanzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 5,33 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

§ 7

Deckungsgrundsätze

1.

Innerhalb eines Teilhaushaltes sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit nichts anderes durch Haushaltsvermerk bestimmt wird. Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in einem Teilergebnishaushalt gilt sie auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt.

2.

Von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit nach § 14 Abs. 1 GemHVO-Doppik werden die nachfolgenden Ansätze für Aufwendungen/ Auszahlungen ausgenommen:

Ergebnishaushalt

Finanzhaushalt

DK 0100

THH 1 - Hauptverwaltung und Bürgerdienste, Finanzen, Bau und Wirtschaftsförderung

DK 0200

THH 1 - Hauptverwaltung und Bürgerdienste, Finanzen, Bau und Wirtschaftsförderung

DK 0101

Personalaufwendungen

DK 0201

Personalauszahlungen

DK 0102

Aufwendungen THH 2 Zentrale Finanzdienstleistungen

DK 0202

Auszahlungen THH 2 Zentrale Finanzdienstleistungen

DK 0103

Aufwendungen Bauhof

DK 0203

Auszahlungen Bauhof

DK 0104

Aufwendungen Feuerwehren

DK 0204

Auszahlungen Feuerwehren

DK 0105

Aufwendungen Wahlen

DK 0205

Auszahlungen Wahlen

DK 0106

Aufwendungen Wohnungswesen und Dorfgemeinschaftshäuser

DK 0206

Auszahlungen Wohnungswesen und Dorfgemeinschaftshäuser

DK 0107

Aufwendungen Amtshaus Möllenhagen

DK 0207

Auszahlungen Amtshaus Möllenhagen

DK 0108

Aufwendungen Regionale Schule und Turnhalle

DK 0208

Auszahlungen Regionale Schule und Turnhalle

DK 0109

Aufwendungen Gemeindestraßen

DK 0209

Auszahlungen Gemeindestraßen

DK 0110

Aufwendungen Interne Leistungsverrechnung

DK 0210

Auszahlungen Interne Leistungsverrechnung

DK 0111

Aufwendungen Gewerbesteuer

DK 0211

Auszahlungen Gewerbesteuer

DK 0112

Aufwendungen Schullastenausgleich

DK 0212

Auszahlungen Schullastenausgleich

DK 0113

Aufwendungen Heimat- und Kulturpflege

DK 0213

Auszahlungen Heimat- und Kulturpflege

DK 0114

Aufwendungen Wald, Forsten, Baumpflegemaßnahmen

DK 0214

Auszahlungen Wald, Forsten, Baumpflegemaßnahmen

DK 0115

Abschreibungen

DK 0116

Wertberichtigungen

Investitionen

DK 0800

Investitionen THH 1

DK 0801

Investitionen Regionale Schule und Turnhalle

DK 0802

Investitionen Feuerwehren

Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs werden sie gemäß § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik in Deckungskreisen zusammengefasst und für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Soweit in den Stammdaten hinterlegt, berechtigen Mehreinnahmen zu Mehrausgaben in den jeweiligen Deckungskreisen.

3.

Gemäß § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik werden innerhalb eines Teilhaushaltes die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

4.

Gemäß § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik werden innerhalb eines Teilhaushaltes die Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt. Soweit die Deckungsfähigkeit in Anspruch genommen wird, vermindert sich der Ansatz für die korrespondierenden Aufwendungen.

5.

Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinaus gehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

§ 8

Weitere Vorschriften

1.

Als erheblich bzw. wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 und 2 KV M-V sind Fehlbeträge bzw. Deckungslücken anzusehen, wenn sie 2% der ordentlichen Aufwendungen bzw. ordentlichen Auszahlungen übersteigen.

2.

Als erheblich bzw. wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, wenn sie 2 % der ordentlichen Aufwendungen übersteigen. Entsprechend gilt die Wertgrenze für unabweisbare Auszahlungen im Finanzhaushalt.

3.

Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten unabweisbare Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 15.000 € nicht übersteigen.

Nachrichtliche Angaben:

1.

Zum Ergebnishaushalt

Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

2.

Zum Finanzhaushalt

Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

3.

Zum Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

Möllenhagen, den 06.03.2025

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 und die hierzu ergangenen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 47 Abs. 2 KV M-V erforderlichen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Rechtsaufsichtsbehörde zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen sind am 05.03.2025 wie folgt bekanntgegeben worden:

„1.

Gemäß § 52 Absatz 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V)) wird der in § 2 der Haushaltssatzung 2024 festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ohne Umschuldungen in Höhe von 153.700 EUR versagt.

2.

Gemäß § 54 Absatz 4 KV M-V wird der in § 3 der Haushaltssatzung 2024 festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 66.300 EUR versagt.

3.

Gemäß § 53 Absatz 3 KV M-V wird von dem in § 4 der Haushaltssatzung 2024 festgeschriebenen Höchstsatz der Kassenkredite in Höhe von 4.517.578 EUR ein Teilbetrag in Höhe von 2.210.618 EUR genehmigt."

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme vom 17.03.2025 bis zum 04.04.2025 während der Sprechzeiten in der Stadtverwaltung Penzlin, Warener Chaussee 55a, 17217 Penzlin in Zimmer 15 öffentlich aus. Jeder kann Einsicht nehmen.

Bekanntgemacht durch Veröffentlichung in der Havelquelle am: 17.03.2025

Zusätzliche Bekanntmachung auf der Homepage:

http://www.amt-penzliner-land.de/Amt-Penzlin/Gemeinden/Möllenhagen/Ortsrecht am 17.03.2025

Genehmigung Kassenkredite 2024

Gemäß § 53 Absatz 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird von dem in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von 4.517.578 EUR ein Teilbetrag in Höhe von

2.210.618 EUR

(in Worten: zwei Millionen zweihundertzehntausendsechshundertachtzehn EURO).

genehmigt.