Aufgrund der §§ 45 ff der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Möllenhagen vom 28.11.2024 Beschluss Nr. 39/2024 und mit Genehmigung des Landrates des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
| 1. | im Ergebnishaushalt auf | ||
| einen Gesamtbetrag der Erträge von | 2.914.300 EUR | |
| einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von | 4.041.600 EUR | |
| ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | -1.127.300 EUR | |
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| 2. | im Finanzhaushalt auf | ||
| a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 2.717.100 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von | 3.764.200 EUR |
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| einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von | -1.047.100 EUR |
| b) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 683.200 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 836.900 EUR |
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| einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | -153.700 EUR |
festgesetzt.
| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen wird festgesetzt auf | 153.700 EUR. |
| Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf | 66.300 EUR. |
| Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf | 4.517.578,00 EUR. |
1einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf | 368 v.H. |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer 13) auf | 419 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 376 v.H. | |
Die Gesamtanzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 5,33 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
| 1. | Innerhalb eines Teilhaushaltes sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit nichts anderes durch Haushaltsvermerk bestimmt wird. Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in einem Teilergebnishaushalt gilt sie auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt. |
| 2. | Von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit nach § 14 Abs. 1 GemHVO-Doppik werden die nachfolgenden Ansätze für Aufwendungen/ Auszahlungen ausgenommen: |
| Ergebnishaushalt | Finanzhaushalt | ||
| DK 0100 | THH 1 - Hauptverwaltung und Bürgerdienste, Finanzen, Bau und Wirtschaftsförderung | DK 0200 | THH 1 - Hauptverwaltung und Bürgerdienste, Finanzen, Bau und Wirtschaftsförderung |
| DK 0101 | Personalaufwendungen | DK 0201 | Personalauszahlungen |
| DK 0102 | Aufwendungen THH 2 Zentrale Finanzdienstleistungen | DK 0202 | Auszahlungen THH 2 Zentrale Finanzdienstleistungen |
| DK 0103 | Aufwendungen Bauhof | DK 0203 | Auszahlungen Bauhof |
| DK 0104 | Aufwendungen Feuerwehren | DK 0204 | Auszahlungen Feuerwehren |
| DK 0105 | Aufwendungen Wahlen | DK 0205 | Auszahlungen Wahlen |
| DK 0106 | Aufwendungen Wohnungswesen und Dorfgemeinschaftshäuser | DK 0206 | Auszahlungen Wohnungswesen und Dorfgemeinschaftshäuser |
| DK 0107 | Aufwendungen Amtshaus Möllenhagen | DK 0207 | Auszahlungen Amtshaus Möllenhagen |
| DK 0108 | Aufwendungen Regionale Schule und Turnhalle | DK 0208 | Auszahlungen Regionale Schule und Turnhalle |
| DK 0109 | Aufwendungen Gemeindestraßen | DK 0209 | Auszahlungen Gemeindestraßen |
| DK 0110 | Aufwendungen Interne Leistungsverrechnung | DK 0210 | Auszahlungen Interne Leistungsverrechnung |
| DK 0111 | Aufwendungen Gewerbesteuer | DK 0211 | Auszahlungen Gewerbesteuer |
| DK 0112 | Aufwendungen Schullastenausgleich | DK 0212 | Auszahlungen Schullastenausgleich |
| DK 0113 | Aufwendungen Heimat- und Kulturpflege | DK 0213 | Auszahlungen Heimat- und Kulturpflege |
| DK 0114 | Aufwendungen Wald, Forsten, Baumpflegemaßnahmen | DK 0214 | Auszahlungen Wald, Forsten, Baumpflegemaßnahmen |
| DK 0115 | Abschreibungen | ||
| DK 0116 | Wertberichtigungen | ||
| Investitionen | |||
| DK 0800 | Investitionen THH 1 | ||
| DK 0801 | Investitionen Regionale Schule und Turnhalle | ||
| DK 0802 | Investitionen Feuerwehren | ||
Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs werden sie gemäß § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik in Deckungskreisen zusammengefasst und für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Soweit in den Stammdaten hinterlegt, berechtigen Mehreinnahmen zu Mehrausgaben in den jeweiligen Deckungskreisen.
| 3. | Gemäß § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik werden innerhalb eines Teilhaushaltes die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 4. | Gemäß § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik werden innerhalb eines Teilhaushaltes die Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt. Soweit die Deckungsfähigkeit in Anspruch genommen wird, vermindert sich der Ansatz für die korrespondierenden Aufwendungen. |
| 5. | Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinaus gehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden. |
| 1. | Als erheblich bzw. wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 und 2 KV M-V sind Fehlbeträge bzw. Deckungslücken anzusehen, wenn sie 2% der ordentlichen Aufwendungen bzw. ordentlichen Auszahlungen übersteigen. |
| 2. | Als erheblich bzw. wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, wenn sie 2 % der ordentlichen Aufwendungen übersteigen. Entsprechend gilt die Wertgrenze für unabweisbare Auszahlungen im Finanzhaushalt. |
| 3. | Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten unabweisbare Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 15.000 € nicht übersteigen. |
| 1. | Zum Ergebnishaushalt | |
| Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | -2.128.027,00 EUR. |
| 2. | Zum Finanzhaushalt | |
| Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | -4.517.578,00 EUR. |
| 3. | Zum Eigenkapital | |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 6.472.610,44 EUR. |
Möllenhagen, den 06.03.2025
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 und die hierzu ergangenen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 47 Abs. 2 KV M-V erforderlichen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Rechtsaufsichtsbehörde zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen sind am 05.03.2025 wie folgt bekanntgegeben worden:
| „1. | Gemäß § 52 Absatz 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V)) wird der in § 2 der Haushaltssatzung 2024 festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ohne Umschuldungen in Höhe von 153.700 EUR versagt. |
| 2. | Gemäß § 54 Absatz 4 KV M-V wird der in § 3 der Haushaltssatzung 2024 festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 66.300 EUR versagt. |
| 3. | Gemäß § 53 Absatz 3 KV M-V wird von dem in § 4 der Haushaltssatzung 2024 festgeschriebenen Höchstsatz der Kassenkredite in Höhe von 4.517.578 EUR ein Teilbetrag in Höhe von 2.210.618 EUR genehmigt." |
Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme vom 17.03.2025 bis zum 04.04.2025 während der Sprechzeiten in der Stadtverwaltung Penzlin, Warener Chaussee 55a, 17217 Penzlin in Zimmer 15 öffentlich aus. Jeder kann Einsicht nehmen.
Bekanntgemacht durch Veröffentlichung in der Havelquelle am: 17.03.2025
Zusätzliche Bekanntmachung auf der Homepage:
http://www.amt-penzliner-land.de/Amt-Penzlin/Gemeinden/Möllenhagen/Ortsrecht am 17.03.2025
Gemäß § 53 Absatz 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird von dem in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von 4.517.578 EUR ein Teilbetrag in Höhe von
2.210.618 EUR
(in Worten: zwei Millionen zweihundertzehntausendsechshundertachtzehn EURO).
genehmigt.