Mit Entscheidung des Ministeriums für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern vom 17.11.2020 wird der Standesamtsbezirk Penzlin mit Wirkung vom 01.01.2021 aufgelöst und in den Standesamtsbezirk Neubrandenburg eingegliedert.
Der Standesamtsbezirk Neubrandenburg umfasst damit ab 01.01.2021 nachfolgend aufgeführte Gemeinden:
| Standesamtsbezirk | Amt | Gemeinde | Postanschrift | Dienstsitz |
| Neubrandenburg | Stadt Neubrandenburg | Standesamt Neubrandenburg Friedrich-Engels-Ring 53 17033 Neubrandenburg | Standesamt Neubrandenburg Friedländer Tor 1 17033 Neubrandenburg | |
| Amt Penzliner Land | Stadt Penzlin Kuckssee Möllenhagen Ankershagen | |||
| Amt Neverin | Beseritz Blankenhof Brunn Neddemin Neuenkirchen Neverin Sponholz Staven Trollenhagen Woggersin Wulkenzin Zirzow |
Die Stadt Neubrandenburg sowie der Ämter Penzliner Land und Neverin haben die Einzelheiten der Aufgabenübertragung im nachfolgend veröffentlichten öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt.
Unter den Maßgaben des Datenschutzes wird der gesamte Datenbestand des Standesamtes Penzlin mit Wirkung vom 01.01.2021 an das Standesamt Neubrandenburg übergeben.
Penzlin, den 22.12.2020
Thomas Diener
Amtsvorsteher
Zwischen
der Stadt Neubrandenburg
vertreten durch den Oberbürgermeister Herrn Silvio Witt
Friedrich-Engels-Ring 53
17033 Neubrandenburg
- nachfolgend „standesamtsführende Gemeinde" genannt -
und
dem Amt Neverin
vertreten durch den Amtsvorsteher Herrn Peter Enthaler
Dorfstraße 36
17039 Neverin
- nachfolgend „Amt Neverin" genannt -
und
dem Amt Penzliner Land
vertreten durch den Amtsvorsteher Herrn Thomas Diener
Warener Chaussee 55a
17217 Penzlin
- nachfolgend „Amt Penzliner Land" genannt -
zusammenfassend „Vertragspartner" genannt
wird zur Führung des gemeinsamen Standesamtsbezirks und zur Regelung des Kostenausgleichs auf Grundlage § 165 Kommunalverfassung folgender öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen:
Präambel
Auf Grundlage des Erlasses des Innenministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 2. September 1992 und der Anträge zur Bildung eines Standesamtsbezirks bei der Obersten Fachaufsicht sind die Stadt Neubrandenburg, die Gemeinden des Amtes Neverin und die Gemeinden des Amtes Penzliner Land zu einem Standesamtsbezirk zusammengeschlossen worden.
Die Vertragspartner kommen überein, dass die standesamtsführende Gemeinde die Interessen der Ämter Neverin und Penzliner Land wahrt, insbesondere sind die kulturellen und historischen Besonderheiten der Eheschließungsorte im Rahmen der Durchführung von Eheschließungen und Öffentlichkeitsarbeit zu beachten.
Im Interesse einer bürgerfreundlichen Arbeit unterstützen die Ämter Neverin und Penzliner Land die Arbeit des Standesamtes, indem in geeigneter Form auf die Angebote und den Dienstsitz des Standesamtes hingewiesen wird (z. B. Internet, Stadtanzeiger). Insbesondere werden in den Ämtern Antragsformulare für die schriftliche Beantragung von Personenstandsurkunden vorgehalten.
§ 1
Aufgabenübertragung
Die standesamtsführende Gemeinde nimmt als zuständige Behörde mit Wirkung vom 1. Januar 2021 die den Standesämtern nach § 1 LPStAG M-V obliegenden Aufgaben für das Gebiet der Gemeinden der Ämter Neverin und Penzliner Land wahr.
§ 2
Bezeichnung und Dienstsitz
(1) Der Standesamtsbezirk führt die Bezeichnung „Neubrandenburg".
(2) Der Dienstsitz des Standesamtes ist die Stadt Neubrandenburg.
§ 3
Führung des Standesamtsbezirks
(1) Alle personenstandsrechtlichen Aufgaben werden von der standesamtsführenden Gemeinde mit eigenem Personal und im Rahmen der geltenden gesetzlichen Regelungen ausgeführt.
(2) im Sinne des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Gouvernement-Gesetz - EGovG) werden für den gesamten Standesamtsbezirk umfänglich Onlinedienste (Online Beantragung und Bezahlung von Urkunden, Onlinetrauungskalender, elektronische Voranmeldung der Eheschließung, elektronische Verwaltungsakte) vorgehalten. Der weitere Ausbau erfolgt in Abhängigkeit des Standes der Technik.
§ 4
Eheschließungsorte
(1) Im Standesamtsbezirk werden folgende Eheschließungssorte vorgehalten:
| a. | Friedländer Tor |
| b. | Belvedere |
| c. | Franziskanerkloster Neubrandenburg |
| d. | Rittersaal der Burg Penzlin |
| e. | Konzertkirche |
| f. | Flughafen Neubrandenburg-Trollenhagen |
| g. | Fahrgastschiff „Mudder Schulten" |
(2) Änderungen zu den in Absatz 1 genannten Eheschließungsorten bedürfen der Vertragsänderung.
(3) Die Eheschließungsorte können von dem Vertragspartner, in dessen örtlicher Zuständigkeit sich die in Absatz 1 genannten Eheschließungsorte befinden, in eigener Zuständigkeit und auf eigene Kosten als Eheschließungsorte beschildert werden.
§ 5
Kostenausgleich
Gemäß § 1 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Landespersonenstandsausführungsgesetz - LPStAG M-V) vom 1. Dezember 2008 (GVOBI. 5.461) sind die Kosten der Standesamtsverwaltung von den zum Standesamtsbezirk gehörenden Gemeinden der Ämter im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl anteilig zu tragen. Die Vertragspartner treffen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 5 LPStAG M-V eine hiervon abweichende Kostenvereinbarung.
§ 6
Berechnungsmodus
(1) Die anteiligen Kosten der Standesamtsverwaltung werden durch die standesamtsführende Gemeinde ermittelt.
(2) Die Ermittlung erfolgt auf Grundlage der in der jährlichen Abrechnung aufgeführten standesamtsspezifischen Sachkosten des abgelaufenen Haushaltsjahres je Einwohner und der erbrachten Arbeitsleistungen.
(3) Die standesamtsspezifischen Sachkosten beinhalten IT-Kosten, Fortbildungskosten, Lizenzkosten für Formulare, Kosten für Vordrucke und die Mitgliedschaft im Fachverband.
(4) Die Ermittlung der erbrachten Arbeitsleistungen erfolgt auf Grundlage:
| • | der Anzahl der im Verwaltungsbereich des Amtes Neverin und des Amtes Penzliner Land ereigneten Personenstandsfälle des abgelaufenen Haushaltsjahres, |
| • | der dafür durchschnittlich benötigten Arbeitszeit je Personenstandsfall von 3,5 Stunden und |
| • | den anteiligen Kosten des Arbeitsplatzes einesfr Standesbeamteen (EG 9b) nach den KGSt-Materialien in der jeweils aktuellen Fassung pro Arbeitsstunde. |
(5) Die nach Absatz 2 bis 4 ermittelten Kosten sind durch das Amt Neverin und das Amt Penzliner Land entsprechend ihres Anteils an den Gesamtkosten i.S.d. Abs. 2 zu erstatten.
(6) Änderungen der Berechnung können nach vorheriger Abstimmung der Vertragspartner erfolgen.
§ 7
Zahlungsfristen
(1) Die Rechnungslegung für das abgelaufene Haushaltsjahr erfolgt durch die standesamtsführende Gemeinde bis zum 31.01. des Folgejahres.
(2) Die Zahlung der anteiligen Kosten gern § 5 erfolgt in zwei Raten jeweils zum 31.03. und 30.09. des laufenden Haushaltsjahres. Der Betrag ist unter Verwendungszweckangabe an die standesamtsführende Gemeinde zu überweisen.Die Bankverbindung lautet:
Bank: Sparkasse Neubrandenburg-Demmin
IBAN: DE 93 1505 0200 3010 4017 00
BIC: NOLADE21NBS
§ 8
Einnahmen
Durch Verwaltungsgebühren erzielte Einnahmen fließen dem Haushalt der standesamtsführenden Gemeinde zu.
§ 9
Kündigung
(1) § 5 dieses Vertrages kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des laufenden Kalenderjahres gekündigt werden.
(2) Im Fall einer Kündigung erfolgt die Abrechnung der erbrachten Leistungen.
§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieser Vertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft, nicht jedoch vor Genehmigung durch die Oberste Fachaufsicht sowie durch die Rechtsaufsicht.
(2) Bei Neubildung des Standesamtsbezirks bedarf es zur Aufhebung dieses öffentlich-rechtlichen Vertrages der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde sowie der öffentlichen Bekanntmachung.
Neubrandenburg, 9. Dezember 2020