Stadt Penzlin
Der Bürgermeister
| hier: | Öffentliche Auslegung des Entwurfs gem. § 3 Abs. 2 BauGB |
Die Stadtvertretung der Stadt Penzlin hat am 08.10.2019 in öffentlicher Sitzung den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans „Wohngebiet Alte Gärtnerei“ gemäß § 13b BauGB gefasst. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist der beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen. Er beläuft sich auf eine Fläche von etwa 2,6 ha und erstreckt sich auf die Flurstücke 32/5 (tlw.), 52, 53, 54/1, 55, 56/1, 56/2, 92 und 93 der Flur 7 in der Gemarkung Penzlin. Planungsziel ist die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 BauNVO.
Der 2. Entwurf mit Stand Februar 2021 nebst Begründung liegt in der Zeit
vom 23.02.2021 bis 29.03.2021
im Sekretariat des Amtes Penzliner Land, Warener Chaussee 55 a, 17217 Penzlin, 1. Obergeschoss während der Dienststunden
| montags | 8:00 bis 16:00 Uhr |
| dienstags | 8:00 bis 16:00 Uhr |
| mittwochs | 8:00 bis 16:00 Uhr |
| donnerstags | 8:00 bis 18:00 Uhr |
| freitags | 8:00 bis 12:00 Uhr |
zu jedermann Einsicht gemäß § 3 Abs. 2 BauGB aus. Darüber hinaus ist die Einsichtnahme im Internet über das Landesportal (bplan.geodaten-mv.de) oder auf der Homepage des Amtes Penzliner Land unter dem Pfad http://www.amt-penzliner-land.de/Verwaltung/Amtliche-Bekanntmachungen möglich.
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 21 „Wohngebiet Alte Gärtnerei“ der Stadt Penzlin vorgebracht werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Aus Gründen des Infektionsschutzes und der Vorsorge ist es empfehlenswert die Einsichtnahme in die ausgelegten Planungsunterlagen nur einzeln und nach vorheriger telefonischer Anmeldung vorzunehmen. Im Hinblick auf das jeweils aktuelle Infektionsgeschehen werden eventuell Einschränkungen der Öffnungszeiten vorgenommen, diese finden Sie auf unserer Homepage unter www.amt-penzliner-land.de.
Vorliegend soll das Verfahren nach § 13b BauGB angewendet werden. Es gelten die Vorschriften gemäß § 13a BauGB (beschleunigtes Verfahren). Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden.
Penzlin, den 03.02.2021
Anlage: Ausgrenzung des Geltungsbereiches