Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie auf diesem Wege auf die Gefahrenabwehrverordnung vom 28.08.2013 des Amtes Penzliner Land hinweisen.
In § 6 Gefahrenabwehrverordnung ist das Halten und Führen von Hunden im Amtsgebiet geregelt. Nach § 6 Abs. 1 GefahrenabwehrVO sind Hunde so zu führen, dass sie Gehwege, Fußgängerzonen, öffentliche Grünanlagen, Straßen und Plätze nicht durch Kot beschmutzen. Verschmutzungen sind unverzüglich vom Hundeführer zu beseitigen. Halter oder Führer von Hunden haben bei Spaziergängen in der geschlossenen Ortslage mit ihren Tieren zur Aufnahme des Tierkots geeignete Materialen (z. B. Tüten) mit sich zu führen. Auf Verlangen der Ordnungsbehörde sind die Materialen vorzuweisen.
In Ihrem eigenen Interesse bitten wir um Beseitigung des Hundekots, damit Kinder oder auch Bürger und Gäste unseres Amtes nicht unversehens hineintreten oder gar auf diesem ausrutschen.
Wir weisen darauf hin, dass ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 der Gefahrenabwehrverordnung mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Ordnungsamt
Amt Penzliner Land