Aufgrund der § 45 i. V. m. § 47 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 04.03.2021 Beschluss Nr. 22/2020 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird
| 1. | im Ergebnishaushalt auf | ||
| einen Gesamtbetrag der Erträge von | 2.083.600 EUR | ||
| einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von | 2.084.600 EUR | ||
| ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | -1.000 EUR | ||
| 2. | im Finanzhaushalt auf | ||
| a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 2.076.500 EUR | |
| einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von | 2.170.900 EUR | ||
| einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von | -94.400 EUR | ||
| b) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 203.300 EUR | |
| einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 203.300 EUR | ||
| einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 0 EUR | ||
festgesetzt.
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1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Kassenkredite
| Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf | 207.650 EUR. |
Dies entspricht 10 % der im Finanzhaushalt veranschlagten laufenden Einzahlungen (§ 53 Abs. 3 KV M-V).
§ 5
Amtsumlage
Die Amtsumlage wird auf 22,74 v. H. der Umlagegrundlagen festgesetzt.
§ 6
Deckungsgrundsätze
| 1. | Innerhalb eines Teilhaushaltes sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit nichts anderes durch Haushaltsvermerk bestimmt wird. Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in einem Teilergebnishaushalt gilt sie auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt. | |
| 2. | Von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit nach § 14 Abs. 1 GemHVO-Doppik werden die nachfolgenden Ansätze für Aufwendungen/Auszahlungen ausgenommen: | |
| - | DK 1 Personal | |
| - | DK 2 Abschreibungen | |
| - | DK 3 Wertberichtigung | |
| - | DK 4 Wahlen | |
| - | DK 100 THH 1 - Hauptverwaltung und Bürgerdienste, Finanzen, Bau und Wirtschaftsförderung | |
| - | DK 101 Investitionen THH 1 - Hauptverwaltung und Bürgerdienste, Finanzen, Bau und Wirtschaftsförderung | |
| - | DK 200 THH2 - Zentrale Finanzdienstleistungen | |
| - | DK 1701 Amtsfeuerwehr | |
| - | DK 1702 Jugendbus | |
| - | DK 1703 Amtshaus Möllenhagen | |
| Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs werden sie gemäß § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik in Deckungskreisen zusammengefasst und für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Soweit in den Stammdaten hinterlegt, berechtigten Mehreinnahmen zu Mehrausgaben in den jeweiligen Deckungskreisen. | ||
| 3. | Gemäß § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik werden innerhalb eines Teilhaushaltes die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für gegenseitig deckungsfähig erklärt. | |
| 4. | Gemäß § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik werden innerhalb eines Teilhaushaltes die Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt. Soweit die Deckungsfähigkeit in Anspruch genommen wird, vermindert sich der Ansatz für die korrespondierenden Aufwendungen. | |
| 5. | Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinaus gehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden. | |
§ 7
Weitere Vorschriften
| 1. | Als erheblich bzw. wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 und 2 KV M-V sind Fehlbeträge bzw. Deckungslücken anzusehen, wenn sie 2 % der ordentlichen Aufwendungen bzw. ordentlichen Auszahlungen übersteigen. |
| 2. | Als erheblich bzw. wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, wenn sie 2 % der ordentlichen Aufwendungen übersteigen. Entsprechend gilt die Wertgrenze für unabweisbare Auszahlungen im Finanzhaushalt. |
| 3. | Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten unabweisbare Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 15.000 € nicht übersteigen. |
| Nachrichtliche Angaben: | ||
| 1. | Zum Ergebnishaushalt | |
| Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 241.368,00 EUR. | |
| 2. | Zum Finanzhaushalt | |
| Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 192,00 EUR. | |
| 3. | Zum Eigenkapital | |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 430.837,23 EUR. | |
Penzlin, den 22.03.2021
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 und die hierzu ergangenen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Absatz 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 12. März 2021 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.
Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme vom 20.04.2021 bis zum 03.05.2021 während der Sprechzeiten in der Stadtverwaltung Penzlin, Warener Chaussee 55 a, 17217 Penzlin in Zimmer 15 öffentlich aus. Jeder kann Einsicht nehmen.
Bekanntgemacht durch Veröffentlichung in der Havelquelle am 19.04.2021
Zusätzliche Bekanntmachung auf der Homepage:
http://www.amt-penzliner-land.de/Amt-Penzliner-Land/Amt-Penzliner-Land/Ortsrecht am 19.04.2021