Für die Landtags- und Bundestagswahlen am 26.09.2021 sind in den amtsangehörigen Gemeinden Wahlvorstände zu bilden.
Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter sowie drei bis sieben Beisitzern. Sie werden hiermit aufgerufen, Vorschläge für die Besetzung der Wahlvorstände bis zum 30.06.2021 abzugeben.
Diese sind einzureichen im Amt Penzliner Land, Gemeindewahlbehörde, Warener Chaussee 55 a, 17217 Penzlin.
Dabei wird auf § 12 Abs. 2 bis 4 LKWG M-V hingewiesen. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und ihre Stellvertreter dürfen keine ehrenamtliche Tätigkeit nach § 12 LKWG M-V ausüben. Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein.
| Die Übernahme der ehrenamtlichen Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstandes dürfen nach § 12 Abs. 2 LKWG M-V ablehnen: | |
| - | die Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Bundestages, des Landtages, der Bundesregierung und der Landesregierung, |
| - | die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit dem Vollzug der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beauftragt sind, |
| - | Wahlberechtigte, die wenigstens 67 Jahre alt sind, |
| - | Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie durch Familienpflichten, Krankheit oder sonstige Gründe an der Übernahme des Amtes gehindert sind. |
Die Mitglieder der Wahlorgane haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung.