Aufgrund der §§ 45 ff der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Möllenhagen vom 22.04.2021 Beschluss Nr. 5/2021 und mit Genehmigung des Landrates des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird
| 1. | im Ergebnishaushalt auf | ||
| einen Gesamtbetrag der Erträge von | 2.037.100 EUR | ||
| einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von | 3.305.800 EUR | ||
| ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | -1.207.200 EUR | ||
| 2. | im Finanzhaushalt auf | ||
| a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 1.788.700 EUR | |
| einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von | 3.168.400 EUR | ||
| einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von | -1.379.700 EUR | ||
| b) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 282.300 EUR | |
| einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 233.800 EUR | ||
| einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 48.500 EUR | ||
festgesetzt.
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1einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen wird festgesetzt auf | 0 EUR. |
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Kassenkredite
| Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf | 3.136.845 EUR. |
§ 5
Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf | 307 v. H. | |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 396 v. H. | |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 348 v. H. | |
§ 6
Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtanzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 4,30 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 7
Deckungsgrundsätze
| 1. | Innerhalb eines Teilhaushaltes sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit nichts anderes durch Haushaltsvermerk bestimmt wird. Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in einem Teilergebnishaushalt gilt sie auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt. |
| 2. | Von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit nach § 14 Abs. 1 GemHVO-Doppik werden die nachfolgenden Ansätze für Aufwendungen/Auszahlungen ausgenommen: |
| Ergebnishaushalt | ||
| DK 0100 | THH 1 - Hauptverwaltung und Bürgerdienste, Finanzen, Bau und Wirtschaftsförderung | |
| DK 0101 | Personalaufwendungen | |
| DK 0102 | Aufwendungen THH 2 Zentrale Finanzdienstleistungen | |
| DK 0103 | Aufwendungen Bauhof | |
| DK 0104 | Aufwendungen Feuerwehren | |
| DK 0105 | Aufwendungen Wahlen | |
| DK 0106 | Aufwendungen Wohnungswesen und Dorfgemeinschaftshäuser | |
| DK 0107 | Aufwendungen Amtshaus Möllenhagen | |
| DK 0108 | Aufwendungen Regionale Schule und Turnhalle | |
| DK 0109 | Aufwendungen Gemeindestraßen | |
| DK 0110 | Aufwendungen Interne Leistungsverrechnung | |
| DK 0111 | Aufwendungen Gewerbesteuer | |
| DK 0112 | Aufwendungen Schullastenausgleich | |
| DK 0113 | Aufwendungen Heimat- und Kulturpflege | |
| DK 0114 | Aufwendungen Wald, Forsten, Baumpflegemaßnahmen | |
| DK 0115 | Abschreibungen | |
| DK 0116 | Wertberichtigungen | |
| Finanzhaushalt | ||
| DK 0200 | THH 1 - Hauptverwaltung und Bürgerdienste, Finanzen, Bau und Wirtschaftsförderung | |
| DK 0201 | Personalauszahlungen | |
| DK 0202 | Auszahlungen THH 2 Zentrale Finanzdienstleistungen | |
| DK 0203 | Auszahlungen Bauhof | |
| DK 0204 | Auszahlungen Feuerwehren | |
| DK 0205 | Auszahlungen Wahlen | |
| DK 0206 | Auszahlungen Wohnungswesen und Dorfgemeinschaftshäuser | |
| DK 0207 | Auszahlungen Amtshaus Möllenhagen | |
| DK 0208 | Auszahlungen Regionale Schule und Turnhalle | |
| DK 0209 | Auszahlungen Gemeindestraßen | |
| DK 0210 | Auszahlungen Interne Leistungsverrechnung | |
| DK 0211 | Auszahlungen Gewerbesteuer | |
| DK 0212 | Auszahlungen Schullastenausgleich | |
| DK 0213 | Auszahlungen Heimat- und Kulturpflege | |
| DK 0214 | Auszahlungen Wald, Forsten, Baumpflegemaßnahmen | |
| Investitionen | ||
| DK 0800 | Investitionen THH 1 | |
| DK 0801 | Investitionen Regionale Schule und Turnhalle | |
| DK 0802 | Investitionen Feuerwehren | |
| Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs werden sie gemäß § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik in Deckungskreisen zusammengefasst und für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Soweit in den Stammdaten hinterlegt, berechtigen Mehreinnahmen zu Mehrausgaben in den jeweiligen Deckungskreisen. | |
| 3. | Gemäß § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik werden innerhalb eines Teilhaushaltes die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 4. | Gemäß § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik werden innerhalb eines Teilhaushaltes die Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt. Soweit die Deckungsfähigkeit in Anspruch genommen wird, vermindert sich der Ansatz für die korrespondierenden Aufwendungen. |
| 5. | Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinaus gehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden. |
§ 8
Weitere Vorschriften
| 1. | Als erheblich bzw. wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 und 2 KV M-V sind Fehlbeträge bzw. Deckungslücken anzusehen, wenn sie 2 % der ordentlichen Aufwendungen bzw. ordentlichen Auszahlungen übersteigen. |
| 2. | Als erheblich bzw. wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, wenn sie 2 % der ordentlichen Aufwendungen übersteigen. Entsprechend gilt die Wertgrenze für unabweisbare Auszahlungen im Finanzhaushalt. |
| 3. | Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten unabweisbare Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 15.000 € nicht übersteigen. |
| Nachrichtliche Angaben: | ||
| 1. | Zum Ergebnishaushalt | |
| Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | -633.026,00 EUR. | |
| 2. | Zum Finanzhaushalt | |
| Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | -3.262.768,00 EUR. | |
| 3. | Zum Eigenkapital | |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 5.210.715,02 EUR. | |
Möllenhagen, den 02.06.2021
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 und die hierzu ergangenen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 47 Abs. 2 KV M-V erforderlichen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Rechtsaufsichtsbehörde zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen sind am 01.06.2021 wie folgt bekanntgegeben worden:
| I. | Entscheidung zu den genehmigungspflichtigen Teilen der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 |
| Gemäß § 53 Absatz 3 KV M-V wird von dem in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von 3.136.845 EUR ein Teilbetrag in Höhe von 2.155.448 EUR genehmigt. | |
| Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme vom 15.06.2021 bis zum 21.06.2021 während der Sprechzeiten in der Stadtverwaltung Penzlin, Warener Chaussee 55 a, 17217 Penzlin in Zimmer 15 öffentlich aus. Jeder kann Einsicht nehmen. | |
| Bekanntgemacht durch Veröffentlichung in der Havelquelle am 14.06.2021. | |
| Zusätzliche Bekanntmachung auf der Homepage: | |
| http://www.amt-penzliner-land.de/Amt-Penzlin/GemeindenIMöllenhagen/Ortsrecht am 14.06.2021 |