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Havelquelle des Amtes Penzliner Land
Ausgabe 363/2021
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung der Stadt Penzlin für das Haushaltsjahr 2021

Aufgrund der § 45 i. V. m. § 47 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Stadtvertretung Penzlin vom 26.01.2021 Beschluss Nr. 104/2020 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird

1.

im Ergebnishaushalt auf

einen Gesamtbetrag der Erträge von

einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von

ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von

2.

im Finanzhaushalt auf

a)

einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von

einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von

einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von

b)

einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von

einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

festgesetzt.

_____

1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen wird festgesetzt auf

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite festgesetzt auf

§ 5

Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

2.

Gewerbesteuer auf

380 v. H.

§ 6

Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtanzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 41,625 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

§ 7

Deckungsgrundsätze

1.

Innerhalb eines Teilhaushaltes sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit nichts anderes durch Haushaltsvermerk bestimmt wird. Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in einem Teilergebnishaushalt gilt sie auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt.

2.

Von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit nach § 14 Abs. 1 GemHVO-Doppik werden die nachfolgenden Ansätze für Aufwendungen/ Auszahlungen ausgenommen.

-

DK 0001

-

Personal

-

DK 0002

-

Afa

-

DK 0003

-

ILV

-

DK 0202

-

Wald

-

DK 1503

-

Bauhof

-

DK 1504

-

Gewerbesteuer

-

DK 1505

-

FFw der Stadt Penzlin

-

DK 1512

-

Wahlen

-

DK 1521

-

Schullastenausgleich

-

DK 1524

-

Wohnungswesen, DGH

-

DK 1525

-

Museum

-

DK 1536

-

Anteil Wohnsitzgemeinde Kita

-

DK 1540

-

Heimat- u. Kulturpflege

-

DK 1541

-

Burgfest

-

DK 1543

-

Grundschule

-

DK 1542

-

Regionalschule u. Turnhalle

-

DK 1554

-

Gemeindestr.

-

DK 1599

-

Wertberichtigung

-

DK 4547

-

Archiv, Stadtbibliothek., Tourismus

Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs werden sie gemäß § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik in Deckungskreisen zusammengefasst und für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Soweit in den Stammdaten hinterlegt, berechtigten Mehreinnahmen zu Mehrausgaben in den jeweiligen Deckungskreisen.

3.

Gemäß § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik werden innerhalb eines Teilhaushaltes die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Dies betrifft folgende Produktsachkonten:

-

DK 0101

-

Investitionen THH 1

-

DK 0201

-

Investitionen THH 2

-

DK 1024

-

Investitionen Wohnungswesen/ DGH

-

DK 1025

-

Investitionen Museum

-

DK 1040

-

Investitionen Heimat-u. Kulturpflege

-

DK 1041

-

Investitionen Burgfest

-

DK 1042

-

Investitionen Regionalschule

-

DK 1043

-

Investitionen Grundschule

-

DK 1064

-

Investitionen Voßhaus

-

DK 2003

-

Investitionen Bauhof

-

DK 2010

-

Investitionen FFw der Stadt Penzlin

-

DK 2054

-

Investitionen Gemeindestraßen

4.

Gemäß § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik werden innerhalb eines Teilhaushaltes die Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt. Soweit die Deckungsfähigkeit in Anspruch genommen wird, vermindert sich der Ansatz für die korrespondierenden Aufwendungen.

5.

Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüberhinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

§ 8

Weitere Vorschriften

1.

Als erheblich bzw. wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 und 2 KV M-V sind Fehlbeträge bzw. Deckungslücken anzusehen, wenn sie 2 % der laufenden Aufwendungen bzw. laufenden Auszahlungen übersteigen.

2.

Als erheblich bzw. wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, wenn sie 2 % der laufenden Aufwendungen übersteigen. Entsprechend gilt die Wertgrenze für unabweisbare Auszahlungen im Finanzhaushalt.

3.

Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten unabweisbare Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 15.000 € nicht übersteigen.

Nachrichtliche Angaben:

1.

Zum Ergebnishaushalt

Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

2.

Zum Finanzhaushalt

Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

3.

Zum Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

Penzlin, den 28.06.2021

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 und die hierzu ergangenen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 47 Abs. 2 KV M-V erforderlichen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Rechtsaufsichtsbehörde zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen sind am 10.06.2021 wie folgt bekanntgegeben worden:

I.

Rechtsaufsichtliche Anordnungen

1.

Gemäß § 82 Absatz 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird angeordnet, dass die Stadtvertretung der Stadt Penzlin unmittelbar nach Veröffentlichung der Haushaltssatzung 2021 haushaltswirtschaftliche Entscheidungen trifft, die im Finanzhaushalt eine Verbesserung des unterjährigen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen in Höhe von 729.500 EUR im Haushaltsjahr 2021 bewirkt.

Das hierfür bestgeeignete Mittel zur Umsetzung ist der Beschluss einer Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021.

Gemäß § 51 Absatz 4 KV M-V kann die Umsetzung auch im Rahmen durch Verfügung einer haushaltswirtschaftlichen Sperre im Einvernehmen mit der Stadtvertretung erfolgen.

2.

Gemäß § 82 Absatz 1 KV M-V wird bis zur Umsetzung der Entscheidung der Stadtvertretung im Sinne der Anordnung I. 1. Angeordnet, dass der Bürgermeister eine haushaltswirtschaftliche Sperre gemäß § 51 KV M-V im unmittelbaren Anschluss an die Veröffentlichung der Haushaltssatzung 2021 der Stadt Penzlin verfügt, die sicherstellt, dass die Anordnung zu I. 1. erreicht wird.

Die Sperrverfügung ist der unteren Rechtsaufsichtbehörde unverzüglich nach Veröffentlichung der Haushaltssatzung 2021 der Stadt Penzlin vorzulegen.

3.

Gemäß § 82 Absatz 1 KV M-V wird angeordnet, dass die Stadtvertretung bis zum 30. Oktober 2021 ein Haushaltssicherungskonzept beschließt, dass die Vorgaben des § 43 Absatz 7 KV M-V erfüllt.

4.

Gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird für die Entscheidungen I. 1. bis 3. die sofortige Vollziehung angeordnet.

II.

Rechtsaufsichtliche Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Teilen der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021

1.

Die mit Datum vom 29. April 2020 erteilte Genehmigung für die Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 52 Absatz 2 M-V behält gemäß § 52 Absatz 3 KV M-V bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgende Haushaltsjahr und, wenn die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das übernächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig erfolgt, bis zur öffentlichen Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung ihre Gültigkeit.

2.

Gemäß § 53 Absatz 3 KV M-V wird von dem in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von 3.466.545 EUR ein Teilbetrag in Höhe von 1.921.172 EUR genehmigt.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme vom 13.07.2021 bis zum 27.07.2021 während der Sprechzeiten in der Stadtverwaltung Penzlin, Warener Chaussee 55 a, 17217 Penzlin in Zimmer 15 öffentlich aus. Jeder kann Einsicht nehmen.

Bekanntgemacht durch Veröffentlichung in der Havelquelle am: 12.07.2021

Zusätzliche Bekanntmachung auf der Homepage:

http://www.amt-penzliner-land.de/Amt/-Penzliner-Land/Gemeinden/Stadt Penzlin/Ortsrecht am 12.07.2021