Aufgrund der § 45 i. V. m. § 47 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Ankershagen vom 18.03.2021, Beschluss 8/2021 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird
| 1. | im Ergebnishaushalt auf | ||
| einen Gesamtbetrag der Erträge von | 912.100 EUR | ||
| einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von | 1.144.600 EUR | ||
| ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | -208.100 EUR | ||
| 2. | im Finanzhaushalt auf | ||
| a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 851.500 EUR | |
| einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von | 1.073.000 EUR | ||
| einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von | -221.500 EUR | ||
| b) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 113.200 EUR | |
| einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 69.500 EUR | ||
| einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 43.700 EUR | ||
festgesetzt.
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1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Kassenkredite
| Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf | 1.187.644 EUR |
§ 5
Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf | 336 v. H. | |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 396 v. H. | |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 351 v. H. | |
§ 6
Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtanzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 2,00 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 7
Deckungsgrundsätze
| 1. | Innerhalb eines Teilhaushaltes sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit nichts anderes durch Haushaltsvermerk bestimmt wird. Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in einem Teilergebnishaushalt gilt sie auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt. |
| 2. | Von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit nach § 14 Abs. 1 GemHVO-Doppik werden die nachfolgenden Ansätze für Aufwendungen/Auszahlungen ausgenommen: |
| DK 1 | - | Personalkosten | |
| DK 2 | - | Abschreibungen | |
| DK 3 | - | Wertberichtigungen | |
| DK 4 | - | Wahlen | |
| DK 5 | - | Anteil Wohnsitzgemeinde Kita | |
| DK 6 | - | Bauhof | |
| DK 7 | - | Wohnungswesen inkl. DGH | |
| DK 8 | - | Steuern, Abgaben, Umlagen | |
| DK 9 | - | Gemeindestraßen | |
| DK 10 | - | Heimat- und Kulturpflege | |
| DK 11 | - | Feuerwehren der Gemeinde Ankershagen | |
| DK 12 | - | Gewerbesteuer | |
| DK 21 | - | Schullastenausgleich | |
| DK 100 | - | THH 1 - Hauptverwaltung und Bürgerdienste, Finanzen, Bau und Wirtschaftsförderung | |
| DK 101 | - | Investitionen THH 1 - Hauptverwaltung und Bürgerdienste, Finanzen, Bau und Wirtschaftsförderung | |
| DK 111 | - | Investitionen FFw-Ankershagen | |
| DK 200 | - | THH 2 - Zentrale Finanzdienstleistungen |
| Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs werden sie gemäß § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik in Deckungskreisen zusammengefasst und für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Soweit in den Stammdaten hinterlegt, berechtigen Mehreinnahmen zu Mehrausgaben in den jeweiligen Deckungskreisen. | |
| 3. | Gemäß § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik werden innerhalb eines Teilhaushaltes die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 4. | Gemäß § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik werden innerhalb eines Teilhaushaltes die Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt. Soweit die Deckungsfähigkeit in Anspruch genommen wird, vermindert sich der Ansatz für die korrespondierenden Aufwendungen. |
| 5. | Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüberhinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden. |
§ 8
Weitere Vorschriften
| 1. | Als erheblich bzw. wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 und 2 KV M-V sind Fehlbeträge bzw. Deckungslücken anzusehen, wenn sie 2 % der laufenden Aufwendungen bzw. laufenden Auszahlungen übersteigen. |
| 2. | Als erheblich bzw. wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, wenn sie 2 % der laufenden Aufwendungen übersteigen. Entsprechend gilt die Wertgrenze für unabweisbare Auszahlungen im Finanzhaushalt. |
| 3. | Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten unabweisbare Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 10.000 € nicht übersteigen. |
| Nachrichtliche Angaben: | ||
| 1. | Zum Ergebnishaushalt | |
| Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | -713.793,00 EUR. | |
| 2. | Zum Finanzhaushalt | |
| Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | -1.255.386,00 EUR. | |
| 3. | Zum Eigenkapital | |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 3.477.795,99 EUR. | |
Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am 18.06.2021 mit folgender Entscheidung erteilt:
| I. | Anordnung zum Erlass einer haushaltswirtschaftlichen Sperre |
| Gemäß § 82 Absatz 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird angeordnet, dass der Bürgermeister der Schliemanngemeinde Ankershagen unmittelbar nach der Veröffentlichung der Haushaltssatzung 2021 eine haushaltswirtschaftliche Sperre gemäß § 51 KV M-V in Höhe von 33.614 EUR verfügt, die sicherstellt, dass im Ergebnis- und Finanzhaushalt 2021 eine Verbesserung in mindestens der verfügten Höhe erreicht wird. | |
| Die Sperrverfügung ist der unteren Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich nach Veröffentlichung der Haushaltssatzung 2021 der Gemeinde Ankershagen vorzulegen. | |
| II. | Entscheidung zu dem genehmigungspflichtigen Teil der Haushaltssatzung |
| Gemäß § 53 Absatz 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird von dem in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von 1.187.644 EUR ein Teilbetrag in Höhe von 785.904 EUR genehmigt. |
Ankershagen, den 28.06.2021
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 und die hierzu ergangenen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 47 Abs. 2 KV M-V erforderlichen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Rechtsaufsichtsbehörde zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen sind am 18.06.2021 wie folgt bekanntgegeben worden:
| I. | Anordnung zum Erlass einer haushaltswirtschaftlichen Sperre |
| Gemäß § 82 Absatz 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird angeordnet, dass der Bürgermeister der Schliemanngemeinde Ankershagen unmittelbar nach der Veröffentlichung der Haushaltssatzung 2021 eine haushaltswirtschaftliche Sperre gemäß § 51 KV M-V in Höhe von 33.614 EUR verfügt, die sicherstellt, dass im Ergebnis- und Finanzhaushalt 2021 eine Verbesserung in mindestens der verfügten Höhe erreicht wird. | |
| Die Sperrverfügung ist der unteren Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich nach Veröffentlichung der Haushaltssatzung 2021 der Gemeinde Ankershagen vorzulegen. | |
| II. | Entscheidung zu dem genehmigungspflichtigen Teil der Haushaltssatzung |
| Gemäß § 53 Absatz 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird von dem in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Kassenkredite i Höhe von 1.187.644 EUR ein Teilbetrag in Höhe von 785.904 EUR genehmigt. |
Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme vom 13.07.2021 bis zum 27.07.2021 während der Sprechzeiten in der Stadtverwaltung Penzlin, Warener Chaussee 55 a, 17217 Penzlin in Zimmer 15 öffentlich aus. Jeder kann Einsicht nehmen.
Bekanntgemacht durch Veröffentlichung in der Havelquelle am: 12.07.2021
Zusätzliche Bekanntmachung auf der Homepage:
http://www.amt-penzliner-land.de/Amt-Penzliner-Land/Gemeinden/ Schliemanngemeinde-Ankershagen/Ortsrecht am 12.07.2021