Die Gemeindevertretung Möllenhagen hat in ihrer Sitzung am 22.04.2021 aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, und des § 5 der Kommunalverfassung M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBI. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2019 (GVOBI. M-V S. 467), folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Erhebung von Erschließungsbeiträgen
Erschließungsbeiträge werden nach den Bestimmungen des BauGB und dieser Satzung erhoben.
§ 2
Art und Umfang der Erschließungsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für:
| 1. | Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken in Wohn-, Dorf- und Mischgebieten sowie sonstigen, nicht unter Nr. 2 genannten Gebieten, dienen, an denen eine Bebauung zulässig ist | |
| a) | bis zu zwei Vollgeschossen, mit einer Breite bis zu 12 Metern, wenn sie beidseitig und mit einer Breite bis zu neun Metern, wenn sie einseitig anbaubar sind, | |
| b) | mit drei oder vier vollgeschossen, mit einer Breite bis zu 15 Metern, wenn sie beidseitig und mit einer Breite bis zu 12 Metern, wenn sie einseitig anbaubar sind, | |
| c) | mit mehr als vier Vollgeschossen, mit einer Breite bis zu 18 Metern, wenn sie beidseitig und mit einer Breite bis zu 13 Metern, wenn sie einseitig anbaubar sind. | |
| 2. | Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken dienen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart: | |
| Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 Metern, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung beidseitig zulässig ist und mit einer Breite bis zu 13 Metern, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung einseitig zulässig ist. | ||
| 3. | mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen (z. B. Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite bis zu fünf Metern, | |
| 4. | Sammelstraßen mit einer Breite bis zu 18 Metern, | |
| 5. | Parkflächen, | |
| a) | die Bestandteil der Verkehrsanlagen gem. Nummern 1, 2 und 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von sechs Metern, | |
| b) | die nicht Bestandteil der Verkehrsanlagen gem. Nummern 1, 2 und 4, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Parkflächen / Kfz.-Stellflächen), bis zu 15 vom Hundert der Flächen der erschlossenen Grundstücke. | |
| 6. | Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, | |
| a) | die Bestandteil der Verkehrsanlagen gem. Nummern 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von sechs Metern, | |
| b) | die nicht Bestandteil von Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 vorn Hundert der Flächen der erschlossenen Grundstücke. | |
(2) Endet eine Verkehrsanlagen mit einem Wendeplatz, so vergrößern sich die in Abs. 1 Nummern 1, 2 und 4 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber um acht Meter; dasselbe gilt für den Bereich der Einmündung in andere oder der Kreuzung mit anderen Verkehrsanlagen.
(3) Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbereiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.
§ 3
Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
§ 4
Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
Die Gemeinde trägt 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.
§ 5
Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes
(1) Der nach §§ 2 und 3 ermittelte und gem. § 4 reduzierte beitragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke (Abrechnungsgebiet) nach deren Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt. Als Grundstücksfläche, die der Verteilung der umlagefähigen Erschließungskosten zugrunde gelegt wird, gilt grundsätzlich die Fläche des Buchgrundstücks. Im Außenbereich gelegene Grundstücke bleiben unberücksichtigt.
(2) Gehen Grundstücke vom Innenbereich in den Außenbereich über und ergibt sich die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht aus den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans oder einer Satzung gem. § 34 Abs. 4 des BauGB, so gilt als Grundstücksfläche die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m von der Erschließungsanlage; reicht die bauliche, gewerbliche oder eine der baulichen oder gewerblichen gleichartige (erschließungsbeitragsrechtlich relevante) Nutzung über die Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird.
(3) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche (Abs. 1 oder Abs. 2) vervielfacht mit
| a) | 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss, |
| b) | 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen, |
| c) | 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen, |
| d) | 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier oder fünf Vollgeschossen, |
| e) | 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit sechs oder mehr Vollgeschossen, |
| f) | 0,5 bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können (z. B. Dauerkleingärten, Freibäder, Friedhöfe, Sportanlagen). |
(4) Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:
| a) | Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse. |
| b) | Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden. |
| c) | Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden. |
Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, ist diese zugrunde zu legen. Dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden.
Enthält eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB entsprechende Festsetzungen, so gelten die Regelungen der Buchst. a) bis c) entsprechend.
(5) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse:
| a) | Bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe des Bauwerkes geteilt durch 3,0, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden. |
| b) | Bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse. |
| c) | Bei Grundstücken auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerbliche genutzt werden können, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt. |
| d) | Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt. |
(6) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Abs. 3 festgesetzten Faktoren um 0,5 erhöht, wenn in einem Abrechnungsgebiet (§ 5) außer diesen Grundstücken auch andere Grundstücke erschlossen werden:
| a) | bei Grundstücken in durch B-Plan festgesetzten Kern-, Gewerbe- oder Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet; |
| b) | bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist; |
| c) | bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise (z. B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- oder Schulgebäuden) genutzt werden, |
wenn diese Nutzung nach Maßgabe der tatsächlich vorhandenen Geschossflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche.
(7) Bei der Beitragserhebung für selbständige Grünlagen gilt Folgendes:
| Bei Grundstücken in | |
| a) | durch B-Plan festgesetzten Gewerbe- oder Industriegebieten sowie |
| b) | Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch B-Plan eine Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist; wird die Grundstücksfläche im Sinne der Abs. 1 und 2 nur zur Hälfte berücksichtigt. Abs. 6 findet keine Anwendung. |
§ 6
Mehrfach erschlossene Grundstücke
(1) Für Grundstücke, die von mehr als einer vollständig in der Baulast der Gemeinde stehenden Erschließungsanlage i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche nach § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands für jede Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln anzusetzen.
(2) Eine Ermäßigung nach Abs. 1 ist nicht zu gewähren,
| a) | wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage entsteht oder entstanden ist. |
| b) | wenn die Ermäßigung dazu führen würde, dass sich der Beitrag für die anderen Grundstücke im Abrechnungsgebiet um mehr als 50 vom Hundert erhöht. |
| c) | wenn das Grundstück mit einem Artzuschlag gem. § 5 Abs. 6 belegt ist. |
§ 7
Kostenspaltung
Der Erschließungsbeitrag kann für
| 1. | Grunderwerb |
| 2. | Freilegung |
| 3. | Fahrbahnen |
| 4. | Radwege |
| 5. | Gehwege |
| 6. | unselbständige Parkflächen / Kfz.-Stellflächen |
| 7. | unselbständige Grünanlagen |
| 8. | Mischflächen |
| 9. | Entwässerungseinrichtungen und |
| 10. | Beleuchtungseinrichtungen |
gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden.
Mischflächen im Sinne von Nr. 8 sind solche Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen der in den Nummern 3. bis 7. genannten Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei der Gliederung der Erschließungsanlage ganz oder teilweise auf eine Funktionstrennung verzichten.
§ 8
Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
(1) Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen, Sammelstraßen und selbständige Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn
| a) | ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und |
| b) | sie über betriebsfertige Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen verfügen. |
Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem Bauprogramm.
(2) Die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage sind endgültig hergestellt, wenn
| a) | Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten oder Pflaster aufweisen. Die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen. |
| b) | unselbständige und selbständige Parkflächen / Kfz.-Stellflächen eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster oder Rasengittersteinen aufweisen. Die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen. |
| c) | unselbständige Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind. |
| d) | Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Buchstabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Buchstabe c) gestaltet sind. |
(3) Selbständige Grünanlage sind endgültig hergestellt, wenn ihre Fläche im Eigentum der Gemeinde stehen und gärtnerisch gestaltet sind.
§ 9
Immissionsschutzanlagen
Bei Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden Art, Umfang, Merkmale der endgültigen Herstellung sowie die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands durch Satzung im Einzelfall abweichend geregelt.
§ 10
Vorausleistungen
Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erheben. Näheres regelt § 133 BauGB.
§ 11
Ablösung des Erschließungsbeitrages
Der Erschließungsbeitrag kann vor Entstehen der Beitragspflicht vertraglich abgelöst werden.
Der Ablösungsbetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Erschließungsbeitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Möllenhagen vom 16.03.1994 außer Kraft.
Hinweis
Die Satzung der Gemeinde Möllenhagen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Soweit beim Erlass der Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.