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Havelquelle des Amtes Penzliner Land
Ausgabe 364/2021
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde Ankershagen

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBI. MV S. 467) und des § 22 der Gemeindehaushaltsverordnung - Doppik (GemHVO - Doppik) vom 25. Februar 2008 (GVOBI. M-V S. 34), zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 9. April 2020 (GVOBI. M-V S, 166, 181, einschließlich der ersten Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung - Doppik vom 13. Dezember 2011 (GVOBI. M-V S. 1118) wird nach Beschluss durch die Gemeindevertretung vom 22.06.2021 folgende Satzung über die Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde Ankershagen beschlossen:

§ 1

Stundung von Ansprüchen

1) Ansprüche der Gemeinde können auf Antrag ganz oder teilweise unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gestundet werden, wenn besondere Gründe vorliegen, die eine Stundung (Hinausschieben des Fälligkeitstermins) rechtfertigen, insbesondere, wenn die Einziehung der Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Zahlungspflichtigen bedeuten würde. Eine erhebliche Härte ist dann anzunehmen, wenn der Zahlungspflichtige sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten würde. Die Erfüllung der Verbindlichkeiten darf durch die Stundung nicht gefährdet werden. Wird Stundung durch Einräumung von Teilzahlungen (Raten) gewährt, so ist in die entsprechende Vereinbarung eine Bestimmung aufzunehmen, nach der die jeweilige Restforderung sofort fällig wird, wenn die Frist für die Leistung von zwei Raten nicht eingehalten wird.

2) Der neue Fälligkeitstermin (Stundungsfrist) wird dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt. Der Fälligkeitstermin soll nicht über das laufende Haushaltsjahr hinausgeschoben werden.

3) Für gestundete Ansprüche sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Stundungszinsen in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Abgabenordnung zu erheben (§ 12 Abs. 1 KAG M-V). Der Zinssatz kann je nach Lage des Einzelfalles herabgesetzt werden, insbesondere, wenn sonst die Zahlungsschwierigkeiten verschärft werden. Von der Erhebung von Zinsen kann abgesehen werden, wenn der Schuldner in seiner wirtschaftlichen Lage schwer geschädigt oder sich der Zinsanspruch auf nicht mehr als 10 € belaufen würde.

4) Ansprüche können gestundet werden:

1.

vom Bürgermeister bis

250 €

2.

von der Gemeindevertretung über

250 €

5) Die Gewährung einer Stundung kann von Sicherheitsleistungen abhängig gemacht werden, wie zum Beispiel Bürgschaften, Bestellung von Grundpfandrechten, Hinterlegung von Wertpapieren, Sicherungshypotheken, Abtretung von Forderungen, Sicherheitsübereignung oder Eigentumsvorbehalt. Für Sicherheitsleistungen bei kommunalen Abgaben gelten ergänzend die §§ 241 bis 248 Abgabenordnung (AO).

§ 2

Niederschlagungen von Ansprüchen

1) Ansprüche der Gemeinde Ankershagen können niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruches stehen. Die Niederschlagung bedarf keines Antrages des Schuldners.

2) Bei der Niederschlagung handelt es sich um eine verwaltungsinterne Maßnahme, die nicht zum Erlöschen des Anspruchs führt und keine Auswirkung auf die Fälligkeit der Forderung hat. Eine Mitteilung an den Schuldner ist nicht erforderlich. Durch die Niederschlagung wird die Verjährung nicht unterbrochen.

3) Ansprüche dürfen befristet niedergeschlagen werden, wenn die Vollstreckung vorübergehend keinen Erfolg haben würde und die Voraussetzungen für eine Stundung nicht vorliegen.

4) Für befristete Niederschlagungen ist eine regelmäßige Überwachung durch die Kasse zu gewährleisten. Die Einziehung ist erneut zu versuchen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie Erfolg hat.

Vor der Verjährung ist der niedergeschlagene Betrag erneut rechtswirksam zu gestalten.

5) Ansprüche dürfen unbefristet niedergeschlagen werden und sind auszubuchen,

-

wenn feststeht, dass mit einer künftigen Realisierung der Ansprüche mit größter Wahrscheinlichkeit oder Sicherheit nicht mehr zu rechnen ist, z. B. nach Ausschöpfung aller Vollstreckungsmaßnahmen hat die Überprüfung der Vermögensverhältnisse ergeben, dass Vollstreckungsmaßnahmen auch in Zukunft keinen Erfolg haben werden, im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der aufgelösten Gesellschaft ohne Haftungsschuldner.

-

wenn der Schuldner unbekannt verzogen ist, Aufenthaltsermittlungen erfolglos geblieben sind und im Übrigen auch keine Vollstreckungsmöglichkeiten bestehen.

-

wenn der Schuldner verstorben ist und keine Erbmasse hinterlässt und die Kosten der Erbenermittlung in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Anspruches stehen.

-

wenn die Kosten der Einziehung in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Anspruches stehen.

6) Eine unbefristete Niederschlagung kommt nur in Betracht, wenn die rückständigen Beträge weder vom Schuldner noch von einem Dritten (z. B. im Wege der Haftung) eingezogen werden können.

7) Bis zum Erlöschen des Anspruchs ist eine jederzeitige Geltendmachung möglich.

8) Ansprüche können vom Bürgermeister niedergeschlagen werden.

9) Der Nachweis über die niedergeschlagenen Ansprüche ist in der Kasse zentral zu führen.

§ 3

Erlass von Ansprüchen

1) Ansprüche der Gemeinde Ankershagen können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des Einzelfalls für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Gleiches gilt auch für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.

Eine besondere Härte ist insbesondere anzunehmen, wenn sich der Schuldner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu befürchten ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruches zu einer Existenzgefährdung führen würde.

2) Durch den Erlass erlischt der Anspruch. Ein Erlass setzt einen entsprechenden Antrag voraus. Dem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn eine Stundung nicht in Betracht kommt.

3) Ansprüche können erlassen werden:

1.

vom Bürgermeister bis

100 €

2.

von der Gemeindevertretung über

100 €

4) In Anlehnung an § 23 Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO - Doppik) und § 13 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) können Kleinbeträge unter der Wertgrenze von 5,00 € nach erfolgloser Mahnung durch die Kassenleiterin erlassen werden. Die Kleinbetragsbereinigung hat im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten zu erfolgen und ist zu dokumentieren. Die Regelungen des § 3 Absatz 2 finden keine Anwendung.

§ 4

Ansprüche aus Vergleichen

Die in den vorstehenden Bestimmungen erteilten Ermächtigungen gelten auch für die Verfügung über privatrechtliche Ansprüche der Gemeinde Ankershagen im Wege des Vergleiches.

§ 5

Gültigkeit anderer Vorschriften

1) Vorschriften des Bundes und des Landes über Stundung oder Erlass von Ansprüchen bleiben unberührt.

2) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Forderungen der Gemeinde sowie für Ansprüche im Wege des Vergleiches, Säumniszuschläge und Zinsforderungen, soweit für sie keine besonderen Vorschriften bestehen.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis

Die Satzung über die Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde Ankershagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht Soweit beim Erlass der Satzung gegen Verfahrens- und Forrnvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstoße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.