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Havelquelle des Amtes Penzliner Land
Ausgabe 365/2021
Amtliche Bekanntmachungen
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Gebührensatzung über kostenpflichtige Hilfe- und Sachleistung der Gemeindefeuerwehr der Stadt Penzlin mit den Ortswehren Penzlin, Alt Rehse, Groß Vielen, Marihn, Klein Lukow und Mallin

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern vom 18.02.1994 (GVOBI. M-V vom 13.07.2011S. 777) in Verbindung mit § 25 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V - BrSchG) vom 21.12.2015 (GVOBI. M-V S. 612) und den §§ 1 und 6 des Kommunalenabgabengesetzes (KAG M-V) Mecklenburg-Vorpommern vom 12.04.2005 (GVOBI. M-V S.146) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung Penzlin vom 01.06.2021 nachfolgende Satzung erlassen:

§ 1

Geltungsbereich und Leistungstatbestand

(1) Die Stadt Penzlin unterhält zur Erfüllung der ihr u.a. nach dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V obliegenden Aufgaben, insbesondere zur Bekämpfung von Bränden, der Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen und der Technischen Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen, eine Freiwillige Feuerwehr als öffentliche Einrichtung.

(2) Für Einsätze und Leistungen der Feuerwehr im Rahmen des Absatz 1 werden Kostenersätze bzw. Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben, soweit sie nicht nach § 2 dieser Satzung unentgeltlich sind.

(3) Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede durch Anforderung ausgelöste und auf die Durchführung einer Feuerwehrtätigkeit gerichtete Leistung der Feuerwehr.

(4) Der Kostenersatz bzw. die Gebührenpflicht entsteht auch dann, wenn die Leistung der Feuerwehr am Einsatzort nicht mehr erforderlich ist, weil die Alarmierung widerrufen worden ist oder der Anlass für die Leistung nicht mehr besteht.

(5) Gebühren werden ebenfalls bei folgenden Sachverhalten erhoben:

a)

das Aufnehmen von Flüssigkeiten, wie Benzin, Öl und Chemikalien, die aus Kraftfahr-zeugen, Tank- oder Lagerbehältern ausgelaufen sind, auslaufen oder auszulaufen drohen,

b)

dem Aufnehmen und Auspumpen von Wasser aus Kellern und Garagen (das Abpumpen von Abwasser, Fäkalien u. ä. fällt nicht in das Aufgabengebiet der Feuerwehr),

c)

das Bergen absturzgefährdeter Gebäudeteile, Schornsteine, Ziegel, Hausverkleidung u. ä.,

d)

Aufräum- und Säuberungsarbeiten an der Schadensstelle, soweit diese auf Antrag des Geschädigten vorgenommen werden und nicht mehr der Gefahrenbeseitigung dienen,

e)

dem Stellen von Brandsicherheitsschau und Brandsicherheitswachen.

§ 2

Gebührenfreiheit

Der Einsatz der freiwilligen Feuerwehren ist

1.

bei Bränden und im Falle einer Katastrophe -infolge von Naturereignissen-

2.

für die Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr,

für den Geschädigten gebührenfrei, sofern im § 4 dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

§ 3

Höhe der Gebühr

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist (siehe Anlage Gebührenverzeichnis). Mögliche Auslagen sind bereits in den kalkulierten Gebührensätzen enthalten und werden nicht gesondert abgerechnet. Sofern im Gebührenbescheid nichts anderes bestimmt wird, handelt es sich bei den festgesetzten Gebühren um Bruttogebühren.

§ 4

Schuldner der Gebühren- und Kostenerstattung

(1) Die Tätigkeiten und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Penzlin unterliegen - soweit das Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V nicht etwas anderes bestimmt - der Gebühren- bzw. Kostenersatzpflicht.

(2) Zum Ersatz der durch die Einsätze der Feuerwehr entstandenen Kosten ist insbesondere verpflichtet:

a)

wer die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,

b)

wer die Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos alarmiert hat,

c)

wer eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Fehlalarm auslöst,

d)

der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Schienen-, Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugen entstanden ist; ausgenommen davon sind Einsätze zur Rettung von Menschenleben,

e)

der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Gewerbe- oder Industriebetrieben für den Einsatz von Sonderlösch- oder Sondereinsatzmitteln,

f)

der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt,

g)

der Veranstalter für die Durchführung der Brandsicherheitswache.

(3) Die Gebührenpflicht besteht unabhängig davon, ob die Leistungen der Feuerwehr aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, polizeilicher oder behördlicher Anordnungen oder auf Anforderung durch betroffene oder verantwortliche Personen (Veranstalter, Unternehmer, Eigentümer usw.) oder Dritte erfolgen. Sie entsteht mit dem Einsatzbeginn. Die zu zahlenden Gebühren werden durch einen Gebührenbescheid festgesetzt.

(4) Verzichtet ein Auftraggeber auf Leistungen, nachdem die Feuerwehr bereits ausgerückt ist oder wird die Leistung unnötig oder durch Umstände unmöglich, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, so wird die Gebührenpflicht dadurch nicht berührt.

§ 5

Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung des Einsatzes und ist zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, sofern in diesem keine andere Fälligkeit genannt wird.

(2) Die Feuerwehr kann die Ausführung einer Leistung von der vorherigen Zahlung eines angemessenen Vorschusses, der Vorauszahlung der Gesamtgebühr oder der Gewährung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen, soweit dieses in besonders gelagerten Fällen notwendig ist.

(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

§ 6

Härteregelung

Von der Erhebung von Gebühren und Kostenerstattung kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit die Erhebung von Gebühren oder die Kostenerstattung nach der Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht im öffentlichen Interesse gerechtfertigt ist.

§ 7

Haftung für Schäden

(1) Die Stadt Penzlin haftet nicht für Schäden, die durch notwendige Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Personen oder Eigentum der Betroffenen durch die Feuerwehr verursacht werden. Der Betroffene hat die Feuerwehr von Ersatzansprüchen Dritter wegen solcher Schäden freizuhalten.

(2) Für Schäden, die den Benutzern oder Dritten durch Inanspruchnahme von Fahrzeugen und/oder Geräten entstehen, die nicht vom Personal der Feuerwehr bedient werden, übernimmt die Stadt Penzlin keine Haftung.

(3) Werden Fahrzeuge und Geräte bei gebühren- oder kostenpflichtigen Einsätzen oder Inanspruchnahmen beschädigt oder geraten sie in Verlust, so werden die Kosten für Instandsetzungen bzw. Neuanschaffungen dem Gebühren- oder Kostenschuldner neben den Gebühren in Rechnung gestellt, wenn ihn oder von ihm beauftragte Personen ein Verschulden trifft.

(4) Für sonstige Personen- und Sachschäden, die bei Durchführung des Einsatzes entstehen, haftet die Feuerwehr nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 8

Gebührenberechnung

(1) Der Berechnung der Gebühren werden zugrunde gelegt:

1.

Die Einsatzzeit (Alarmierung und Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft),

2.

die Anzahl und Art der ausgerückten Feuerwehrfahrzeuge,

3.

Die Anzahl der ausgerückten Einsatzkräfte.

(2) Es wird minutengenau abgerechnet. Die Anzahl des einzusetzenden Personals sowie die Auswahl der Fahrzeuge und Ausrüstungsgegenstände liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Einsatzleiters.

(3) Die Gebühren werden für jede angefangene Minute festgesetzt, soweit das Gebührenverzeichnis keine andere Regelung trifft.

§ 9

Datenverarbeitung

(1) Die Stadt Penzlin ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Entgeltschuldner sowie eigener Ermittlungen ein Verzeichnis mit den für die Gebührenfestsetzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten für diesen Zweck zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

(2) Erforderliche Daten sind Name, Anschrift und Geburtsdatum des Gebührenschuldners bzw. des gesetzlichen Vertreters sowie die tatsächlichen Angaben zum Grund der Gebührenpflicht/Kostenersatzpflicht.

(3) Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen sowie zur Gebührenfestsetzung ist die Verwendung und Weiterverarbeitung der erforderlichen personenbezogenen Daten, die von Dritten (insbesondere Ordnungsbehörden) erhoben sind, zulässig.

§

10 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Penzlin vom 03.12.1996 außer Kraft.

Penzlin, 20.07.2021

Die Gebührensatzung über kostenpflichtige Hilfe- und Sachleistung der Gemeindefeuerwehr der Stadt Penzlin mit den Ortswehren Penzlin, Alt Rehse, Groß Vielen, Marihn, Klein Lukow und Mallin wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Soweit beim Erlas dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechende § 5 (5) der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

Anlage

Gebührenverzeichnis zur Gebührensatzung für Tätigkeiten und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Penzlin