Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern vom 18.02.1994 (GVOBI. M-V vom 13.07.2011S. 777) in Verbindung mit § 25 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V - BrSchG) vom 21.12.2015 (GVOBI. M-V S. 612) und den §§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) Mecklenburg-Vorpommern vom 12.04.2005 (GVOBI. M-V S.146) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Möllenhagen vom 24.06.2021 nachfolgende Satzung erlassen:
§ 1
Geltungsbereich und Leistungstatbestand
(1) Die Gemeinde Möllenhagen unterhält zur Erfüllung der ihr u.a. nach dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V obliegenden Aufgaben, insbesondere zur Bekämpfung von Bränden, der Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen und der Technischen Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen, eine Freiwillige Feuerwehr als öffentliche Einrichtung.
(2) Für Einsätze und Leistungen der Feuerwehr im Rahmen des Absatz 1 werden Kostenersätze nach Maßgabe dieser Satzung erhoben, soweit sie nicht nach § 2 dieser Satzung unentgeltlich sind.
(3) Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede durch Anforderung ausgelöste und auf die Durchführung einer Feuerwehrtätigkeit gerichtete Leistung der Feuerwehr.
(4) Der Kostenersatz bzw. die Kostenersatzpflicht entsteht auch dann, wenn die Leistung der Feuerwehr am Einsatzort nicht mehr erforderlich ist, weil die Alarmierung widerrufen worden ist oder der Anlass für die Leistung nicht mehr besteht.
(5) Kosten bzw. Kostenersatz werden ebenfalls bei folgenden Sachverhalten erhoben:
| a) | das Aufnehmen von Flüssigkeiten, wie Benzin, Öl und Chemikalien, die aus Kraftfahrzeugen, Tank- oder Lagerbehältern ausgelaufen sind, auslaufen oder auszulaufen drohen, |
| b) | dem Aufnehmen und Auspumpen von Wasser aus Kellern und Garagen (das Abpumpen von Abwasser, Fäkalien u. ä. fällt nicht in das Aufgabengebiet der Feuerwehr), |
| c) | das Bergen absturzgefährdeter Gebäudeteile, Schornsteine, Ziegel, Hausverkleidung u. ä., |
| d) | Aufräum- und Säuberungsarbeiten an der Schadensstelle, soweit diese auf Antrag des Geschädigten vorgenommen werden und nicht mehr der Gefahrenbeseitigung dienen, |
| e) | dem Stellen von Brandsicherheitsschau und Brandsicherheitswachen. |
§ 2
Kostenfreiheit
Der Einsatz der freiwilligen Feuerwehren ist
| 1. | bei Bränden und im Falle einer Katastrophe - infolge von Naturereignissen - |
| 2. | für die Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr, |
für den Geschädigten kostenfrei, sofern im § 4 dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
§ 3
Höhe der Kosten
Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Kostenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist (siehe Anlage Kostenverzeichnis). Mögliche Auslagen sind bereits in den kalkulierten Kostensätzen enthalten und werden nicht gesondert abgerechnet. Sofern im Kostenbescheid nichts anderes bestimmt wird, handelt es sich bei den festgesetzten Kosten um Bruttokosten.
§ 4
Schuldner der Kostenerstattung
(1) Die Tätigkeiten und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Möllenhagen unterliegen - soweit das Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V nicht etwas anderes bestimmt - der Kosten bzw. Kostenersatzpflicht.
(2) Zum Ersatz der durch die Einsätze der Feuerwehr entstandenen Kosten ist insbesondere verpflichtet:
| a) | wer die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, |
| b) | wer die Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos alarmiert hat, |
| c) | wer eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Fehlalarm auslöst, |
| d) | der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Schienen-, Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugen entstanden ist; ausgenommen davon sind Einsätze zur Rettung von Menschenleben, |
| e) | der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Gewerbe- oder Industriebetrieben für den Einsatz von Sonderlösch- oder Sondereinsatzmitteln, |
| f) | der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt, |
| g) | der Veranstalter für die Durchführung der Brandsicherheitswache. |
(3) Die Kostenpflicht besteht unabhängig davon, ob die Leistungen der Feuerwehr aufgrundgesetzlicher Bestimmungen, polizeilicher oder behördlicher Anordnungen oder auf Anforderung durch betroffene oder verantwortliche Personen (Veranstalter, Unternehmer, Eigentümer usw.) oder Dritte erfolgen. Sie entsteht mit dem Einsatzbeginn. Die zu zahlenden Kosten werden durch einen Kostenbescheid festgesetzt.
(4) Verzichtet ein Auftraggeber auf Leistungen, nachdem die Feuerwehr bereits ausgerückt ist oder wird die Leistung unnötig oder durch Umstände unmöglich, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, so wird die Kostenpflicht dadurch nicht berührt.
§ 5
Entstehung und Fälligkeit der Kostenschuld
(1) Die Kostenschuld entsteht mit der Beendigung des Einsatzes und ist binnen eines Monats nach der Bekanntgabe des Kostenbescheides fällig, sofern in diesem keine andere Fälligkeit genannt wird.
(2) Die Feuerwehr kann die Ausführung einer Leistung von der vorherigen Zahlung eines angemessenen Vorschusses, der Vorauszahlung der Gesamtkosten oder der Gewährung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen, soweit dieses in besonders gelagerten Fällen notwendig ist.
(3) Rückständige Kosten werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
§ 6
Härteregelung
Von der Erhebung von Kosten und Kostenerstattung kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit die Erhebung von Kosten oder die Kostenerstattung nach der Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht im öffentlichen Interesse gerechtfertigt ist.
§ 7
Haftung für Schäden
(1) Die Gemeinde Möllenhagen haftet nicht für Schäden, die durch notwendige Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Personen oder Eigentum der Betroffenen durch die Feuerwehr verursacht werden. Der Betroffene hat die Feuerwehr von Ersatzansprüchen Dritter wegen solcher Schäden freizuhalten.
(2) Für Schäden, die den Benutzern oder Dritten durch Inanspruchnahme von Fahrzeugen und/oder Geräten entstehen, die nicht vom Personal der Feuerwehr bedient werden, übernimmt die Gemeinde Möllenhagen keine Haftung.
(3) Werden Fahrzeuge und Geräte bei kostenpflichtigen Einsätzen oder Inanspruchnahmen beschädigt oder geraten sie in Verlust, so werden die Kosten für Instandsetzungen bzw. Neuanschaffungen dem Kostenschuldner in Rechnung gestellt, wenn ihn oder von ihm beauftragte Personen ein Verschulden trifft.
(4) Für sonstige Personen- und Sachschäden, die bei Durchführung des Einsatzes entstehen, haftet die Feuerwehr nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 8
Kostenberechnung
(1) Der Berechnung der Kosten werden zugrunde gelegt:
| 1. | Die Einsatzzeit (Alarmierung und Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft), |
| 2. | die Anzahl und Art der ausgerückten Feuerwehrfahrzeuge, |
| 3. | Die Anzahl der ausgerückten Einsatzkräfte. |
(2) Es wird minutengenau abgerechnet. Die Anzahl des einzusetzenden Personals sowie die Auswahl der Fahrzeuge und Ausrüstungsgegenstände liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Einsatzleiters.
(3) Die Kosten werden für jede angefangene Minute festgesetzt, soweit das Kostenverzeichnis keine andere Regelung trifft.
§ 9
Datenverarbeitung
(1) Die Gemeinde Möllenhagen ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Entgeltschuldner sowie eigener Ermittlungen ein Verzeichnis mit den für die Kostenfestsetzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten für diesen Zweck zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
(2) Erforderliche Daten sind Name, Anschrift und Geburtsdatum des Kostenschuldners bzw. des gesetzlichen Vertreters sowie die tatsächlichen Angaben zum Grund der Kostenpflicht/Kostenersatzpflicht.
(3) Zur Ermittlung der Kostenpflichtigen sowie zur Kostenfestsetzung ist die Verwendung und Weiterverarbeitung der erforderlichen personenbezogenen Daten, die von Dritten (insbesondere Ordnungsbehörden) erhoben sind, zulässig.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Möllenhagen, 24.06.2021
Hinweis:
Die Kostenersatzsatzung über kostenpflichtige Hilfe- und Sachleistungen der Gemeindefeuerwehr Möllenhagen mit den Ortswehren Möllenhagen, Lehsten und Kraase wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Soweit beim Erlass der Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.
Kostenverzeichnis zur Kostenersatzsatzung für Tätigkeiten und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Möllenhagen
| Kategorie | Kosten | ||
| 1. | Tanklöschfahrzeuge & Löschgruppenfahrzeuge | 56,27 €/Stunde | 0,94 €/Minute |
| 2. | Mittlere Fahrzeuge (TSF-W, TSF) | 168,27 €/Stunde | 2,80 €/Minute |
| 3. | kleine Fahrzeuge (ELW, WW) | 21,07 €/Stunde | 0,35 €/Minute |
| 4. | je Einsatzkraft | 13,42 €/Stunde | 0,22 €/Minute |