Aufgrund des § 45 i.V.m. §§ 47, 48 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird nach Beschluss der Stadtvertretung Penzlin vom 14.09.2021 Beschluss Nr. 65/2021 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Mit dem Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 werden:
| 1. | im Ergebnishaushalt | von bisher | auf neu | |
| der Gesamtbetrag der Erträge | 7.996.500 EUR | 8.412.000 EUR | ||
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 9.584.100 EUR | 9.174.500 EUR | ||
| ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen | -1.196.500 EUR | - 371.400 EUR | ||
| 2. | im Finanzhaushalt auf | |||
| a) | der Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen | 7.284.600 EUR | 7.736.700 EUR | |
| der Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen | 8.774.100 EUR | 8.364.500 EUR | ||
| einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen | -1.489.500 EUR | - 627.800 EUR | ||
| b) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit | 4.621.900 EUR | 4.621.900 EUR | |
| einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit | 5.853.700 EUR | 5.853.700 EUR | ||
| einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit | -1.231.800 EUR | -1.231.800 EUR | ||
festgesetzt.
| § 2 | ||
| Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen | ||
| von bisher | auf neu | |
| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen wird festgesetzt | 988.100 EUR | 988.100 EUR |
| § 3 | ||
| Verpflichtungsermächtigungen | ||
| von bisher | auf neu | |
| Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt | 0 EUR | 128.000 EUR |
| § 4 | ||
| Kassenkredite | ||
| von bisher | auf neu | |
| Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt: | 3.466.545 EUR | 2.604.641 EUR |
§ 5
Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | |||
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) | von bisher 321 v. H. | auf neu 321 v. H. | |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | von bisher 379 v. H. | auf neu 379 v. H. | |
| 2. | Gewerbesteuer | von bisher 380 v. H. | auf neu 380 v. H. | |
§ 6
Stellen gemäß Stellenplan
| Die Gesamtanzahl der im Nachtragsstellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt | statt bisher 41,625 Vollzeitäquivalente (VzÄ) |
| nunmehr auf 41,625 Vollzeitäquivalente (VzÄ). |
§ 7
Deckungsgrundsätze
| 1. | Innerhalb eines Teilhaushaltes sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit nichts anderes durch Haushaltsvermerk bestimmt wird. Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in einem Teilergebnishaushalt gilt sie auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt. |
| 2. | Von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit nach § 14 Abs. 1 GemHVO-Doppik werden die nachfolgenden Ansätze für Aufwendungen/Auszahlungen ausgenommen. |
| Ergebnishaushalt | Finanzhaushalt | |||
| DK 0100 | Aufwendungen THH 1 | DK 0200 | Auszahlungen THH 1 | |
| DK 0101 | Personalaufwendungen | DK 0201 | Personalauszahlungen | |
| DK 0102 | Aufwendungen THH 2 | DK 0202 | Auszahlungen THH 2 | |
| DK 0103 | Aufwendungen Bauhof | DK 0203 | Auszahlungen Bauhof | |
| DK 0104 | Aufwendungen Feuerwehren | DK 0204 | Auszahlungen Feuerwehren | |
| DK 0105 | Aufwendungen Wahlen | DK 0205 | Auszahlungen Wahlen | |
| DK 0106 | Aufwendungen Wohnungswesen und Dorfgemeinschaftshäuser | DK 0206 | Auszahlungen Wohnungswesen und Dorfgemeinschaftshäuser | |
| DK 0107 | Aufwendungen Archiv, Bibliothek, Tourismus | DK 0207 | Auszahlungen Archiv, Bibliothek, Tourismus | |
| DK 0108 | Aufwendungen Regionale Schule und Turnhalle | DK 0208 | Auszahlungen Regionale Schule und Turnhalle | |
| DK 0109 | Aufwendungen Gemeindestraßen | DK 0209 | Auszahlungen Gemeindestraßen | |
| DK 0110 | Aufwendungen Interne Leistungsverrechnung | DK 0210 | Auszahlungen Interne Leistungsverrechnung | |
| DK 0111 | Aufwendungen Gewerbesteuer | DK 0211 | Auszahlungen Gewerbesteuer | |
| DK 0112 | Aufwendungen Schullastenausgleich | DK 0212 | Auszahlungen Schullastenausgleich | |
| DK 0113 | Aufwendungen Heimat- und Kulturpflege | DK 0213 | Auszahlungen Heimat- und Kulturpflege | |
| DK 0114 | Aufwendungen Wald, Forsten, Baumpflegemaßnahmen | DK 0214 | Auszahlungen Wald, Forsten, Baumpflegemaßnahmen | |
| DK 0115 | Abschreibungen | |||
| DK 0116 | Wertberichtigungen |
Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs werden sie gemäß § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik in Deckungskreisen zusammengefasst und für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Soweit in den Stammdaten hinterlegt, berechtigten Mehreinnahmen zu Mehrausgaben in den jeweiligen Deckungskreisen.
| 3. | Gemäß § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik werden innerhalb eines Teilhaushaltes die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Dies betrifft folgende Produktsachkonten: | |
| DK 0800 | Investitionen THH 1 | |
| DK 0801 | Investitionen Regionale Schule | |
| DK 0802 | Investitionen Feuerwehren | |
| DK 0803 | Investitionen Museum Alte Burg | |
| DK 0804 | Investitionen Heimat- und Kulturpflege | |
| DK 0805 | Investitionen Burgfest | |
| DK 0806 | Investitionen Grundschule | |
| DK 0807 | Investitionen Voßhaus | |
| DK 0808 | Investitionen Bauhof | |
| DK 0809 | Investitionen Gemeindestraßen | |
| DK 0810 | Investitionen - Digitales Miteinander | |
| DK 0811 | Investitionen Wohnungswesen und DGH | |
| 4. | Gemäß § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik werden innerhalb eines Teilhaushaltes die Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt. Soweit die Deckungsfähigkeit in Anspruch genommen wird, vermindert sich der Ansatz für die korrespondierenden Aufwendungen. | |
| 5. | Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüberhinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden. | |
§ 8
Weitere Vorschriften
| 1. | Als erheblich bzw. wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 und 2 KV M-V sind Fehlbeträge bzw. Deckungslücken anzusehen, wenn sie 2% der laufenden Aufwendungen bzw. laufenden Auszahlungen übersteigen. |
| 2. | Als erheblich bzw. wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, wenn sie 2 % der laufenden Aufwendungen übersteigen. Entsprechend gilt die Wertgrenze für unabweisbare Auszahlungen im Finanzhaushalt. |
| 3. | Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten unabweisbare Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 15.000 € nicht übersteigen. |
Nachrichtliche Angaben:
Durch den Nachtragshaushaltsplan ändert sich:
| 1. | Zum Ergebnishaushalt | ||
| Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres | von bisher | -1.297.062 EUR | |
| auf voraussichtlich | -767.547 EUR | ||
| 2. | Zum Finanzhaushalt | ||
| Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres | von bisher: | -3.466.545 EUR | |
| auf voraussichtlich: | - 2.604.641 EUR | ||
| 3. | Zum Eigenkapital | ||
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres | von bisher | 34. 588.406 EUR | |
| auf voraussichtlich: | 35.117.921,58 EUR | ||
Penzlin, den 14.09.2021
Bürgermeister
Hinweis:
Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 und die hierzu ergangenen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach §§ 47 Abs. 2, 48 Absatz 1 KV M-V erforderlichen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Rechtsaufsichtsbehörde zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen sind am 22.09.2021 wie folgt bekanntgegeben worden:
| I. | Rechtsaufsichtliche Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Teilen der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 |
| 1. | Die mit Datum vom 29. April 2020 erteilte Genehmigung für die Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 52 Absatz 2 M-V behält gemäß § 52 Absatz 3 KV M-V bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgende Haushaltsjahr und, wenn die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das übernächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig erfolgt, bis zur öffentlichen Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung ihre Gültigkeit. |
| 2. | Gemäß § 53 Absatz 3 KV M-V wird von dem in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von 2.604.641 EUR ein Teilbetrag in Höhe von 1.552.233 EUR genehmigt. |
| 3. | Gemäß § 54 Absatz 4 KV M-V wird der in § 3 der 1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Penzlin festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 128.000 EUR vollständig genehmigt. |
Die Nachtragshaushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme vom 05.10.2021 bis zum 19.10.2021 während der Sprechzeiten in der Stadtverwaltung Penzlin, Warener Chaussee 55a, 17217 Penzlin in Zimmer 15 öffentlich aus. Jeder kann Einsicht nehmen.
Bekanntgemacht durch Veröffentlichung in der Havelquelle am: 04.10.2021
Zusätzliche Bekanntmachung auf der Homepage:
http://www.amt-penzliner-land.de/Amt-Penzliner-Land/Gemeinden/Stadt Penzlin/Ortsrecht
am 04.10.2021
Bürgermeister