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Havelquelle des Amtes Penzliner Land
Ausgabe 366/2021
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Penzlin für das Haushaltsjahr 2021

Aufgrund des § 45 i.V.m. §§ 47, 48 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird nach Beschluss der Stadtvertretung Penzlin vom 14.09.2021 Beschluss Nr. 65/2021 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 werden:

1.

im Ergebnishaushalt

von bisher

der Gesamtbetrag der Erträge

der Gesamtbetrag der Aufwendungen

ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen

2.

im Finanzhaushalt auf

a)

der Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen

der Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen

einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen

b)

einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit

einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit

einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit

festgesetzt.

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen wird festgesetzt

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt

§ 4

Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt:

§ 5

Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A)

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B)

2.

Gewerbesteuer

von bisher 380 v. H.

§ 6

Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtanzahl der im Nachtragsstellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt

statt bisher 41,625 Vollzeitäquivalente (VzÄ)

nunmehr auf 41,625 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

§ 7

Deckungsgrundsätze

1.

Innerhalb eines Teilhaushaltes sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit nichts anderes durch Haushaltsvermerk bestimmt wird. Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in einem Teilergebnishaushalt gilt sie auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt.

2.

Von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit nach § 14 Abs. 1 GemHVO-Doppik werden die nachfolgenden Ansätze für Aufwendungen/Auszahlungen ausgenommen.

Ergebnishaushalt

Finanzhaushalt

DK 0100

Aufwendungen THH 1

DK 0200

Auszahlungen THH 1

DK 0101

Personalaufwendungen

DK 0201

Personalauszahlungen

DK 0102

Aufwendungen THH 2

DK 0202

Auszahlungen THH 2

DK 0103

Aufwendungen Bauhof

DK 0203

Auszahlungen Bauhof

DK 0104

Aufwendungen Feuerwehren

DK 0204

Auszahlungen Feuerwehren

DK 0105

Aufwendungen Wahlen

DK 0205

Auszahlungen Wahlen

DK 0106

Aufwendungen Wohnungswesen und Dorfgemeinschaftshäuser

DK 0206

Auszahlungen Wohnungswesen und Dorfgemeinschaftshäuser

DK 0107

Aufwendungen Archiv, Bibliothek, Tourismus

DK 0207

Auszahlungen Archiv, Bibliothek, Tourismus

DK 0108

Aufwendungen Regionale Schule und Turnhalle

DK 0208

Auszahlungen Regionale Schule und Turnhalle

DK 0109

Aufwendungen Gemeindestraßen

DK 0209

Auszahlungen Gemeindestraßen

DK 0110

Aufwendungen Interne Leistungsverrechnung

DK 0210

Auszahlungen Interne Leistungsverrechnung

DK 0111

Aufwendungen Gewerbesteuer

DK 0211

Auszahlungen Gewerbesteuer

DK 0112

Aufwendungen Schullastenausgleich

DK 0212

Auszahlungen Schullastenausgleich

DK 0113

Aufwendungen Heimat- und Kulturpflege

DK 0213

Auszahlungen Heimat- und Kulturpflege

DK 0114

Aufwendungen Wald, Forsten, Baumpflegemaßnahmen

DK 0214

Auszahlungen Wald, Forsten, Baumpflegemaßnahmen

DK 0115

Abschreibungen

DK 0116

Wertberichtigungen

Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs werden sie gemäß § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik in Deckungskreisen zusammengefasst und für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Soweit in den Stammdaten hinterlegt, berechtigten Mehreinnahmen zu Mehrausgaben in den jeweiligen Deckungskreisen.

3.

Gemäß § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik werden innerhalb eines Teilhaushaltes die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Dies betrifft folgende Produktsachkonten:

DK 0800

Investitionen THH 1

DK 0801

Investitionen Regionale Schule

DK 0802

Investitionen Feuerwehren

DK 0803

Investitionen Museum Alte Burg

DK 0804

Investitionen Heimat- und Kulturpflege

DK 0805

Investitionen Burgfest

DK 0806

Investitionen Grundschule

DK 0807

Investitionen Voßhaus

DK 0808

Investitionen Bauhof

DK 0809

Investitionen Gemeindestraßen

DK 0810

Investitionen - Digitales Miteinander

DK 0811

Investitionen Wohnungswesen und DGH

4.

Gemäß § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik werden innerhalb eines Teilhaushaltes die Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt. Soweit die Deckungsfähigkeit in Anspruch genommen wird, vermindert sich der Ansatz für die korrespondierenden Aufwendungen.

5.

Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüberhinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

§ 8

Weitere Vorschriften

1.

Als erheblich bzw. wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 und 2 KV M-V sind Fehlbeträge bzw. Deckungslücken anzusehen, wenn sie 2% der laufenden Aufwendungen bzw. laufenden Auszahlungen übersteigen.

2.

Als erheblich bzw. wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, wenn sie 2 % der laufenden Aufwendungen übersteigen. Entsprechend gilt die Wertgrenze für unabweisbare Auszahlungen im Finanzhaushalt.

3.

Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten unabweisbare Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 15.000 € nicht übersteigen.

Nachrichtliche Angaben:

Durch den Nachtragshaushaltsplan ändert sich:

1.

Zum Ergebnishaushalt

Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres

2.

Zum Finanzhaushalt

Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres

3.

Zum Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres

Penzlin, den 14.09.2021

Bürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 und die hierzu ergangenen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach §§ 47 Abs. 2, 48 Absatz 1 KV M-V erforderlichen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Rechtsaufsichtsbehörde zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen sind am 22.09.2021 wie folgt bekanntgegeben worden:

I.

Rechtsaufsichtliche Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Teilen der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021

1.

Die mit Datum vom 29. April 2020 erteilte Genehmigung für die Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 52 Absatz 2 M-V behält gemäß § 52 Absatz 3 KV M-V bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgende Haushaltsjahr und, wenn die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das übernächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig erfolgt, bis zur öffentlichen Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung ihre Gültigkeit.

2.

Gemäß § 53 Absatz 3 KV M-V wird von dem in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von 2.604.641 EUR ein Teilbetrag in Höhe von 1.552.233 EUR genehmigt.

3.

Gemäß § 54 Absatz 4 KV M-V wird der in § 3 der 1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Penzlin festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 128.000 EUR vollständig genehmigt.

Die Nachtragshaushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme vom 05.10.2021 bis zum 19.10.2021 während der Sprechzeiten in der Stadtverwaltung Penzlin, Warener Chaussee 55a, 17217 Penzlin in Zimmer 15 öffentlich aus. Jeder kann Einsicht nehmen.

Bekanntgemacht durch Veröffentlichung in der Havelquelle am: 04.10.2021

Zusätzliche Bekanntmachung auf der Homepage:

http://www.amt-penzliner-land.de/Amt-Penzliner-Land/Gemeinden/Stadt Penzlin/Ortsrecht

am 04.10.2021

Bürgermeister